Verordnung vom 7. Dezember 2021 über Massnahmen zur Bekämpfung des Erdmandelgrases (Erdmandelgrasverordnung; EMGV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2021-12-14
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 13 Abs. 1 Bst. e, Art. 14a, 14b Abs. 2, Art. 15a Abs. 2, Art. 16 und 78 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes (LWG) vom 11. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 42, verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Massnahmen zur Bekämpfung des Erdmandelgrases (Cyperus esculentus L., Cyperaceae) im Fürstentum Liechtenstein, insbesondere:

Art. 2

Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

II. Massnahmen zur Bekämpfung des Erdmandelgrases

A. Feststellung eines Befalls

Art. 3

Überwachungspflichten

1) Der Bewirtschafter hat die Bewirtschaftungsflächen mindestens einmal pro Monat auf einen möglichen Befall sowie kartierte Befallsflächen (Art. 5) in Bezug auf Stärke oder Ausdehnung des Befalls zu überwachen. Die Überwachungspflicht gilt von Anfang Mai bis Ende September.

2) Das Amt für Umwelt überwacht regelmässig und landesweit sämtliche Befallsflächen.

Art. 4

Meldepflicht

Der Bewirtschafter hat dem Amt für Umwelt sämtliche Befallsflächen sowie Veränderungen betreffend die Stärke und Ausdehnung des Befalls unverzüglich zu melden.

Art. 5

Überprüfung und Kartierung

1) Das Amt für Umwelt überprüft die gemeldeten Befälle und erstellt eine Kartierung sämtlicher Befallsflächen im Fürstentum Liechtenstein.

2) Die Kartierung wird im Geodatenportal veröffentlicht.

3) Befallsfreie Flächen werden vom Amt für Umwelt aus der Kartierung gelöscht.

Art. 6

Befallsfreiheit

1) Wird auf einer Befallsfläche kein Befall mehr festgestellt, hat der Bewirtschafter dies dem Amt für Umwelt zu melden. Das Amt für Umwelt hat die Meldung zu überprüfen.

2) Eine Befallsfläche gilt als befallsfrei, wenn in drei aufeinanderfolgenden Jahren ab dem Zeitpunkt der Überprüfung der Meldung nach Abs. 1 kein Befall mehr festgestellt wurde.

3) Die Meldung nach Abs. 1 hat von Mai bis Juni zu erfolgen. Bei einer händischen und maschinellen Ausgrabung kann eine Meldung jederzeit erfolgen. Das Jahr der Meldung wird an die dreijährige Frist angerechnet. Die Frist endet mit dem Ablauf des dritten Kalenderjahres.

B. Bekämpfung eines Befalls auf Bewirtschaftungsflächen

Art. 7

Bekämpfungspflicht

Der Bewirtschafter hat einen Befall nach erfolgter Kartierung (Art. 5) gemäss den Bestimmungen dieses Abschnitts zu bekämpfen.

Art. 8

Bekämpfungsmassnahmen

1) Der Bewirtschafter hat einzelne Erdmandelgraspflanzen einschliesslich ihrer Wurzeln und Knöllchen grosszügig auf 50 cm Tiefe händisch auszugraben. Die Befallsfläche kann nach der Ausgrabung wieder frei bewirtschaftet werden.

2) Ist eine händische Ausgrabung nach Abs. 1 nicht möglich, hat der Bewirtschafter:

3) Ist die Ausdehnung der Befallsfläche nicht eindeutig, hat der Bewirtschafter eine Schwarzbrache zur genauen Feststellung durchzuführen.

Art. 9

Maschinelle Ausgrabung

Bei einer maschinellen Ausgrabung ist die Befallsfläche auf 50 cm Tiefe auszugraben. Die Befallsfläche kann nach der Ausgrabung wieder frei bewirtschaftet werden.

Art. 10

Schwarzbrache

1) Eine Befallsfläche ist durch wiederholte Bodenbearbeitung vegetationsfrei zu halten, indem gekeimte und aufgelaufene Erdmandelgraspflanzen im jungen Wachstumsstadium festgestellt und zerstört werden können.

2) Die Bodenbearbeitung hat mindestens viermal von April bis Ende September bis zur Feststellung der Befallsfreiheit zu erfolgen.

3) Die Fläche einer Schwarzbrache gilt als landwirtschaftliche Nutzfläche:

4) Das Amt für Umwelt kann nähere Einzelheiten über die Durchführung einer Schwarzbrache anordnen.

Art. 11

Bewirtschaftungsanpassung

1) Liegt auf einer Befallsfläche von über 0.5 Aren ein Befall von weniger als fünf Pflanzen pro 10 m² vor, so kann der Bewirtschafter die abgetrennte Fläche unter Einhaltung der Massnahmen nach Abs. 2 ackerbaulich nutzen.

2) Die Bewirtschaftung ist in Absprache mit dem Amt für Umwelt so anzupassen, dass das Erdmandelgras, insbesondere durch folgende Massnahmen, weiter bekämpft und die Knöllchenbildung ausgeschlossen werden kann:

Art. 12

Intensive Grünlandnutzung

Bei der intensiven Grünlandnutzung ist zur Förderung der Herstellung einer dichten Grasnarbe eine Befallsfläche regelmässig, jedoch mindestens viermal pro Jahr zu mähen.

Art. 13

Massnahmen im Rahmen eines wissenschaftlich begleiteten Forschungsprojekts

1) Das Amt für Umwelt kann auf Gesuch eines Bewirtschafters neben den Bekämpfungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 2 Bst. c Ziff. 1 bis 4 weitere Massnahmen zur Bekämpfung des Erdmandelgrases bewilligen, sofern sie im Rahmen eines wissenschaftlich begleiteten Forschungsprojekts durchgeführt werden.

2) Massgebend für die Erteilung der Bewilligung sind insbesondere der Nutzen und die Erfolgsaussichten des Forschungsprojekts in Bezug auf die Bekämpfung des Erdmandelgrases.

Art. 14

Pufferstreifen

1) Der Bewirtschafter kann auf an Befallsflächen angrenzenden befallsfreien Flächen einen Pufferstreifen von mindestens drei Metern anlegen.

2) Auf dem Pufferstreifen ist eine Schwarzbrache oder eine intensive Grünlandnutzung durchzuführen.

C. Massnahmen zur Verhinderung der Verschleppung

Art. 15

Reinigung von Bodenbearbeitungsgeräten und Maschinen sowie Feldwegen

1) Bodenbearbeitungsgeräte und Maschinen, die auf einer Befallsfläche verwendet wurden, sind:

2) Abs. 1 gilt nicht für Bodenbearbeitungsgeräte und Maschinen, die auf einer Befallsfläche verwendet wurden, auf der eine händische oder maschinelle Ausgrabung erfolgt ist.

3) Feldwege, die durch die Bewirtschaftung einer Befallsfläche verschmutzt wurden, sind umgehend zu säubern.

Art. 16

Entsorgung ausgegrabener Pflanzenmaterialien und Erde

1) Ausgegrabene Pflanzenmaterialien und Erde sind fachgerecht im Kehricht oder auf einer Deponie zu entsorgen.

2) Die bei der Maschinenreinigung anfallende Erde kann auf die Befallsfläche zurückgeführt werden.

Art. 17

Informationspflichten

1) Der Bewirtschafter hat die von ihm beauftragten betriebsfremden Personen über vorhandene Befallsflächen und die damit zusammenhängenden Pflichten zu informieren.

2) Betriebsfremde Personen nach Abs. 1 haben vor Aufnahme ihrer Arbeit den Bewirtschafter zu informieren, sofern betriebsfremde Geräte und Maschinen vorgängig auf einer Befallsfläche verwendet wurden.

Art. 18

Sicherung angrenzender Bewirtschaftungsflächen

1) Zur Verhinderung der Verschleppung des Erdmandelgrases auf eine angrenzende Bewirtschaftungsfläche kann das Amt für Umwelt die Bekämpfung eines Befalls ausserhalb von Bewirtschaftungsflächen nach Massgabe von Art. 8 Abs. 1 und 2 Bst. c Ziff. 1 und 2 durchführen.

2) Die Durchführung der Massnahmen ist vom Eigentümer zu dulden.

3) Die Kosten trägt das Land.

D. Förderungs- und Entschädigungsleistungen

Art. 19

Voraussetzungen

Zur Bekämpfung des Erdmandelgrases kann das Amt für Umwelt Förderungs- und Entschädigungsleistungen ausrichten, sofern die Bewirtschafter die Massnahmen nach Massgabe der Bestimmungen des Abschnitts B durchgeführt haben; ausgenommen sind die im Rahmen eines wirtschaftlich begleiteten Forschungsprojekts nach Art. 13 bewilligten Massnahmen.

Art. 20

Art und Höhe

1) Förderungs- und Entschädigungsleistungen werden an die Bewirtschafter ausgerichtet für:

2) Entschädigungsleistungen nach Abs. 1 Bst. c werden bei einer Befallsfläche von über 0.5 Aren für höchstens sieben Jahre gewährt.

Art. 21

Einreichung und Prüfung von Gesuchen

1) Gesuche um Ausrichtung einer Förderungs- oder Entschädigungsleistung sind beim Amt für Umwelt einzureichen.

2) Das Gesuch hat folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:

3) Das Amt für Umwelt kann vom Gesuchsteller weitere Angaben und Unterlagen verlangen.

Art. 22

Kürzung oder Verweigerung von Förderungs- und Entschädigungsleistungen

1) Werden die Massnahmen zur Bekämpfung des Erdmandelgrases nicht oder nicht vollständig durchgeführt, kürzt das Amt für Umwelt die Förderungs- und Entschädigungsleistungen nach dieser Verordnung oder stellt diese ein.

2) Wird eine Kultur angebaut, welche den Vorschriften dieser Verordnung widerspricht, so besteht kein Förderungsanspruch nach der Landwirtschafts-Bewirtschaftungs-Förderungs-Verordnung.

III. Organisation und Durchführung

Art. 23

Amt für Umwelt

1) Der Vollzug dieser Verordnung obliegt dem Amt für Umwelt. Ihm obliegen insbesondere:

2) Das Amt für Umwelt kann den Vollzug dieser Verordnung jederzeit durch Kontrollen vor Ort und Anordnungen der notwendigen Massnahmen sicherstellen.

IV. Rechtsmittel

Art. 24

Beschwerde

1) Gegen Verfügungen des Amtes für Umwelt kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.

2) Gegen Entscheidungen der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

V. Strafbestimmungen

Art. 25

Übertretungen

Nach Art. 76 des Gesetzes wird bestraft, wer:

VI. Schlussbestimmung

Art. 26

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef

[^1]: Art. 10 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 379.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.