Verordnung vom 14. Dezember 2021 über die Anlage des Vermögens der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV-Vermögensanlage-Verordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2021-12-17
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Aufgrund von Art. 25 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 1952 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), LGBl. 1952 Nr. 29, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:

Art. 1

Vermögensanlage

Das Vermögen der Alters- und Hinterlassenenversicherung kann angelegt werden in:

Art. 2

Begrenzungen

1) Für die Anlagen gelten folgende Begrenzungen:

2) Derivative Instrumente (Optionen und Futures) auf die Basisanlagen sind zugelassen. Die in Abs. 1 festgelegten Begrenzungen sind unter Einbezug derivativer Instrumente einzuhalten, wobei deren effektive Anlagerisiken massgebend sind.

3) Anlagefonds sind zugelassen und den entsprechenden direkten Anlagen gleichgestellt. Die in Abs. 1 festgelegten Begrenzungen sind einzuhalten.

4) Der Verwaltungsrat ist verpflichtet, eine angemessene Diversifikation der Anlagen, insbesondere der alternativen Anlagen nach Abs. 1 Bst. e, sicherzustellen.

Art. 3

Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 9. Dezember 1998 über die Anlage des Vermögens der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV-Vermögensanlage-Verordnung), LGBl. 1998 Nr. 221, in der geltenden Fassung, wird aufgehoben.

Art. 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef

[^1]: Art. 2 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 313.

[^2]: Art. 2 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 417.

[^3]: Art. 2 Abs. 1 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 313.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.