Verordnung vom 14. Dezember 2021 über die Anlage des Vermögens der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV-Vermögensanlage-Verordnung)
Aufgrund von Art. 25 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 1952 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), LGBl. 1952 Nr. 29, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Art. 1
Vermögensanlage
Das Vermögen der Alters- und Hinterlassenenversicherung kann angelegt werden in:
- a) Bargeld;
- b) Forderungen, die auf einen festen Geldbetrag lauten, namentlich Bankguthaben, Geldmarktanlagen, Kassenobligationen, Anleihensobligationen, einschliesslich solche mit Wandel- oder Optionsrechten, sowie andere Schuldanerkennungen, unabhängig davon, ob sie wertpapiermässig verurkundet sind oder nicht;
- c) Aktien, Partizipations- und Genussscheinen, Anteilscheinen von Genossenschaften und ähnlichen Wertschriften und Beteiligungen;
- d) Immobilien im Allein- oder Miteigentum, einschliesslich Stockwerkeigentum, Bauten im Baurecht und Bauland im Fürstentum Liechtenstein, sowie in Immobilienfonds mit Domizil in Liechtenstein, der Schweiz oder in anderen Staaten (Drittstaaten);
- e) alternative Anlagen wie solche in Edelmetalle, realwirtschaftliche Anrechte (Commodities), Hedge Funds, Insurance Linked Securities, Infrastrukturinvestments und Private Equity.
Art. 2
Begrenzungen
1) Für die Anlagen gelten folgende Begrenzungen:
- a) 10 % für Bargeld;
- b) 5 % je Schuldner für Forderungen nach Art. 1 Bst. b, wobei diese Obergrenze bei Forderungen gegenüber dem Fürstentum Liechtenstein, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den schweizerischen Pfandbriefinstituten überschritten werden darf;[^1]
- c) 45 % für Aktien und weitere Anlagen nach Art. 1 Bst. c, je Gesellschaft aber höchstens 3 %;[^2]
- d) 15 % für Immobilien und Immobilienfonds nach Art. 1 Bst. d;
- e) 15 % für alternative Anlagen nach Art. 1 Bst. e;
- f) 30 % für Fremdwährungen ohne Währungsabsicherung.[^3]
2) Derivative Instrumente (Optionen und Futures) auf die Basisanlagen sind zugelassen. Die in Abs. 1 festgelegten Begrenzungen sind unter Einbezug derivativer Instrumente einzuhalten, wobei deren effektive Anlagerisiken massgebend sind.
3) Anlagefonds sind zugelassen und den entsprechenden direkten Anlagen gleichgestellt. Die in Abs. 1 festgelegten Begrenzungen sind einzuhalten.
4) Der Verwaltungsrat ist verpflichtet, eine angemessene Diversifikation der Anlagen, insbesondere der alternativen Anlagen nach Abs. 1 Bst. e, sicherzustellen.
Art. 3
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 9. Dezember 1998 über die Anlage des Vermögens der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV-Vermögensanlage-Verordnung), LGBl. 1998 Nr. 221, in der geltenden Fassung, wird aufgehoben.
Art. 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef
[^1]: Art. 2 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 313.
[^2]: Art. 2 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 417.
[^3]: Art. 2 Abs. 1 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 313.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.