Verordnung vom 14. Dezember 2021 über die Anlage des Vermögens der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV-Vermögensanlage-Verordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2021-12-17
Letzte Aktualisierung 2025-01-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 4
Änderungshistorie JSON API

Aufgrund von Art. 25 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 1952 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), LGBl. 1952 Nr. 29, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:

Art. 1

Vermögensanlage

Das Vermögen der Alters- und Hinterlassenenversicherung kann angelegt werden in:

Art. 2

Begrenzungen

1) Für die Anlagen gelten folgende Begrenzungen:

2) Derivative Instrumente (Optionen und Futures) auf die Basisanlagen sind zugelassen. Die in Abs. 1 festgelegten Begrenzungen sind unter Einbezug derivativer Instrumente einzuhalten, wobei deren effektive Anlagerisiken massgebend sind.

3) Anlagefonds sind zugelassen und den entsprechenden direkten Anlagen gleichgestellt. Die in Abs. 1 festgelegten Begrenzungen sind einzuhalten.

4) Der Verwaltungsrat ist verpflichtet, eine angemessene Diversifikation der Anlagen, insbesondere der alternativen Anlagen nach Abs. 1 Bst. e, sicherzustellen.

Art. 3

Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 9. Dezember 1998 über die Anlage des Vermögens der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV-Vermögensanlage-Verordnung), LGBl. 1998 Nr. 221, in der geltenden Fassung, wird aufgehoben.

Art. 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef

[^1]: Art. 2 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 313.

[^2]: Art. 2 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 417.

[^3]: Art. 2 Abs. 1 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 313.

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