Freihandelsabkommen zwischen Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland
Abgeschlossen in London am 8. Juli 2021
Zustimmung des Landtags: 5. November 2021
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Vorläufig angewendet seit 1. Januar 2022[^3]
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. September 2022[^4]
Präambel
Island, das Fürstentum Liechtenstein und das Königreich Norwegen (EWR-EFTA-Staaten),
und
das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland (das Vereinigte Königreich),
nachfolgend jeweils einzeln als "Partei" oder gemeinsam als die "Parteien" bezeichnet,
in Bekräftigung der historischen und tiefgehenden Partnerschaften zwischen den Vertragsparteien und dem gemeinsamen Wunsch, diese Beziehungen zu schützen;
im Bestreben, günstige Voraussetzungen für die Entwicklung und Diversifizierung des Handels zwischen den Vertragsparteien zu schaffen und die handels- und wirtschaftspolitische Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse auf der Grundlage der Gleichberechtigung, des beiderseitigen Nutzens, der Nichtdiskriminierung und des Völkerrechts zu fördern;
entschlossen, aufbauend auf ihren jeweiligen Rechten und Pflichten aus dem Abkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation ("WTO-Abkommen") und den anderen darunter fallenden Abkommen das multilaterale Handelssystem zu fördern und zu stärken und damit zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels beizutragen;
in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Demokratie, zur Rechtsstaatlichkeit, zu den Menschenrechten und Grundfreiheiten im Einklang mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen, einschliesslich der Charta der Vereinten Nationen und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte;
abzielend auf die Förderung eines integrativen Wirtschaftswachstums, die Schaffung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten, die Verbesserung des Lebensstandards, die Gewährleistung der Chancengleichheit für alle und eines Gesundheitswesens und des Schutzes von Gesundheit, Sicherheit und Umwelt auf hohem Niveau;
in Bekräftigung ihres Bekenntnisses, das Ziel der nachhaltigen Entwicklung zu verfolgen, und in Anerkennung der Bedeutung, die diesbezüglich der Kohärenz und gegenseitigen Unterstützung der Handels-, Umwelt- und Arbeitspolitiken zukommt;
erinnernd an die Einhaltung der grundlegenden Prinzipien und Rechte am Arbeitsplatz, einschliesslich der Grundsätze, die in den massgeblichen Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), denen sie beigetreten sind, festgelegt wurden;
entschlossen, dieses Abkommen im Einklang mit den Zielen der Erhaltung und des Schutzes der Umwelt und der Bekämpfung des Klimawandels und seiner Auswirkungen durchzuführen, im Einklang mit den Bekenntnissen jeder Vertragspartei zu den multilateralen Umweltabkommen;
in Anerkennung der Bedeutung, für die Handelstreibenden der Vertragsparteien Vorhersehbarkeit sicherzustellen, indem rechtliche Rahmenbedingungen zur Festigung ihrer Handelsbeziehungen geschaffen werden;
in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Verhinderung und Bekämpfung von Korruption im internationalen Handel und bei internationalen Investitionen sowie zur Förderung der Grundsätze von Transparenz und guter Regierungsführung;
in Anerkennung der Bedeutung von guter Unternehmensführung und verantwortungsvollem Unternehmensverhalten für die nachhaltige Entwicklung und in Bekräftigung ihres Zieles, Unternehmen zur Berücksichtigung von entsprechenden international anerkannten Richtlinien und Grundsätzen von internationalen Organisationen, wie den Leitlinien der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für multinationale Unternehmen, den OECD-Grundsätzen für gute Unternehmensführung und dem Globalen Pakt der UNO;
in Anerkennung der jeweiligen Unabhängigkeit der Vertragsparteien und ihres Rechts auf Regulierung, um legitime Ziele der Regierungspolitik zu erreichen;
im Glauben, dass die Schaffung klar festgelegter und gesicherter Rahmenbedingungen für Handel und Investitionen durch gegenseitig vorteilhafte Bestimmungen zur Regelung von Handel und Investitionen zwischen den Vertragsparteien die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Volkswirtschaften stärken, ihre Märkte effizienter und dynamischer machen und ein prognostizierbares gewerbliches Umfeld für eine weitere Expansion von Handel und Investitionen zwischen ihnen schaffen würde;
sind übereingekommen, im Streben nach den vorgenannten Zielen das nachfolgende Freihandelsabkommen (Abkommen) abzuschliessen:
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1.1
Ziele
1) Die Vertragsparteien errichten hiermit eine Freihandelszone im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens, die auf den Handelsbeziehungen zwischen Marktwirtschaften und der Achtung vor den Grundsätzen von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie der Achtung vor den Menschenrechten basiert, und in der Absicht, Wohlstand und eine nachhaltige Entwicklung zu stimulieren.
2) Die Ziele dieses Abkommens sind:
- a) den Warenhandel gemäss Art. XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 zu fördern und zu liberalisieren;
- b) den Dienstleistungshandel gemäss Art. V des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen zu liberalisieren;
- c) Investitionsmöglichkeiten gegenseitig zu fördern;
- d) unnötigen technischen Handelshemmnissen entgegenzuwirken, sie zu beseitigen oder abzubauen;
- e) das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen zu schützen, wobei der Handel gefördert und gewährleistet wird, dass die gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen der Vertragsparteien keine unnötigen Handelshemmnisse schaffen;
- f) einen offenen und fairen Wettbewerb in ihren Volkswirtschaften zu fördern, insbesondere im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien;
- g) eine weitere gegenseitige Liberalisierung des öffentlichen Beschaffungswesens der Vertragsparteien zu erreichen;
- h) einen angemessenen und effektiven Schutz der geistigen Eigentumsrechte im Einklang mit internationalen Standards zu gewährleisten;
- i) den internationalen Handel auf eine Weise weiterzuentwickeln, die zum Ziel der nachhaltigen Entwicklung beiträgt, und zu gewährleisten, dass dieses Ziel in die Handelsbeziehungen der Vertragsparteien einbezogen und dabei berücksichtigt wird; und
- j) ihren Beitrag zur harmonischen Entwicklung und Diversifizierung des Welthandels zu leisten.
Art. 1.2
Räumlicher Anwendungsbereich
1) Sofern nicht anders bestimmt, findet dieses Abkommen Anwendung auf:
- a) das Festland, die Binnengewässer und Hoheitsgewässer einer Vertragspartei und den Luftraum über dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht;
- b) die ausschliessliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht; und
- c) Vogteien Guernsey und Jersey und die Isle of Man (einschliesslich ihres Luftraums und der umgebenden Hoheitsgewässer); für die internationalen Beziehungen dieser Gebiete ist das Vereinigte Königreich verantwortlich im Hinblick auf:
- i) Abschnitt 2.1 (Allgemeine Bestimmungen zum Warenhandel);
- ii) Anhang I (Ursprungsregeln);
- iii) Abschnitt 2.2 (Technische Handelshemmnisse);
- iv) Abschnitt 2.3 (Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen); und
- v) Abschnitt 2.4 (Zoll- und Handelserleichterungen).
2) Dieses Abkommen findet mit Ausnahme des Warenverkehrs nicht Anwendung auf das norwegische Hoheitsgebiet von Svalbard.
Art. 1.3
Räumliche Ausdehnung
1) Dieses Abkommen oder bestimmte Bestimmungen in diesem Abkommen können auf Gebiete erweitert werden, für deren internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist; dies kann zwischen dem Vereinigten Königreich und den anderen Vertragsparteien dieses Abkommens vereinbart werden.
2) Nach der Erweiterung dieses Abkommens auf ein Gebiet, für dessen internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich gemäss Abs. 1 zuständig ist, kann das Vereinigte Königreich dem Depositar jederzeit schriftlich mitteilen, dass dieses Abkommen nicht länger auf ein Gebiet Anwendung findet, für dessen internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich zuständig ist. Diese Mitteilung wird 12 Monate nach dem Eingangsdatum der Mitteilung beim Depositar rechtswirksam, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.
Art. 1.4
Durch dieses Abkommen geregelte Handels- und Wirtschaftsbeziehungen
1) Dieses Abkommen findet Anwendung auf die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den einzelnen EWR-EFTA-Staaten einerseits und dem Vereinigten Königreich andererseits, nicht jedoch auf die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen einzelnen EWR-EFTA-Staaten, sofern in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist.
2) Die Bestimmungen in diesem Abkommen, die vom Zusatzabkommen vom 11. Februar 2019 zwischen dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Einbeziehung des Fürstentums Liechtenstein in gewisse Bestimmungen des Handelsabkommens zwischen dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vom Vertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet (Zollvertrag) und vom Vertrag vom 22. Dezember 1978 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Patentschutz erfasst sind, finden für Liechtenstein keine Anwendung.
3) Im Falle von Unvereinbarkeiten zwischen diesem Abkommen und einem der in Abs. 2 bezeichneten Abkommen haben die Letzteren Vorrang.
Art. 1.5
Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen
Die Vertragsparteien bestätigen ihre Rechte und Pflichten laut dem WTO-Übereinkommen und den anderen darunter verhandelten Abkommen, denen sie beigetreten sind, und allen anderen internationalen Übereinkommen, denen sie beigetreten sind.
Art. 1.6
Erfüllung von Verpflichtungen
1) Jede Vertragspartei trifft zur Einhaltung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen alle erforderlichen Massnahmen allgemeiner oder besonderer Art.
2) Jede Vertragspartei hat sicherzustellen, dass sämtliche Pflichten und Verpflichtungen aus diesem Abkommen durch ihre zentralen, regionalen und lokalen Regierungen und Behörden sowie durch nichtstaatliche Stellen, die in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen und lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse handeln, eingehalten werden.
Art. 1.7
Transparenz
1) Die Vertragsparteien veröffentlichen ihre Gesetze, Vorschriften, Gerichts- und Verwaltungsentscheide von allgemeiner Tragweite sowie ihre internationalen Abkommen, die die Durchführung dieses Abkommens berühren können, oder machen diese anderweitig öffentlich zugänglich.
2) Die Vertragsparteien antworten unverzüglich auf spezifische Fragen und stellen einander auf Ersuchen Informationen zu Angelegenheiten nach Abs. 1 zur Verfügung.
3) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass bei ihren Verwaltungsverfahren zur Anwendung ihrer Rechtsgrundlagen, Gerichtsentscheide oder allgemein anwendbaren Verwaltungsanordnungen auf eine bestimmte Person, Ware oder Dienstleistung einer anderen Vertragspartei in einem bestimmten Fall:
- a) angestrebt wird, Personen, die von einem Verfahren direkt betroffen sind, entsprechend den innerstaatlichen Verfahren eine angemessene Mitteilung zu machen, wenn ein Verfahren eingeleitet wird, einschliesslich einer Beschreibung der Verfahrensart, einer Stellungnahme der Rechtsinstanz, von der das Verfahren eingeleitet wird, und einer allgemeinen Beschreibung der Streitfragen;
- b) der Person gemäss Bst. a angemessene Gelegenheit gegeben wird, vor einer abschliessenden Verwaltungsmassnahme Sachverhalte und Beweisgründe zur Stützung ihrer Position vorzubringen, sofern die Zeit, die Verfahrensart und das öffentliche Interesse dies erlauben; und
- c) im Einklang mit ihrem Recht verfahren wird.
4) Jede Vertragspartei begründet oder unterhält Gerichts-, Schieds- oder Verwaltungsgerichte oder -verfahren zwecks umgehender Überprüfung von rechtskräftigen Verwaltungsmassnahmen im Zusammenhang mit Inhalten, die von diesem Abkommen erfasst werden. Jede Vertragspartei gewährleistet, dass ihre Gerichte nichtdiskriminierende und unparteiische Berufungs- oder Überprüfungsverfahren durchführen, dass sie unparteiisch und unabhängig von der Stelle oder Behörde sind, die für die administrative Durchsetzung zuständig sind, und dass sie kein wesentliches Interesse am Ausgang des Falls haben.
5) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass die Verfahrensparteien bei den Gerichts- oder sonstigen Verfahren gemäss Abs. 4 hinreichend Gelegenheit zur Stützung oder Verteidigung ihrer jeweiligen Positionen erhalten.
6) Nichts in diesem Abkommen erfordert, dass eine Vertragspartei vertrauliche Informationen offenlegt, deren Offenlegung die Rechtsdurchsetzung behindern oder dem öffentlichen Interesse anderweitig entgegenstehen oder rechtmässige Handelsinteressen eines Wirtschaftsbeteiligten beeinträchtigen würde.
7) Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesem Artikel und Bestimmungen zur Transparenz in anderen Teilen dieses Abkommens sind die Letzteren im Umfang der Unvereinbarkeit massgebend.
Kapitel 2
Warenverkehr[^5]
Kapitel 3
Dienstleistungen und Investitionen
Abschnitt 3.1
Allgemeine Bestimmungen zu Dienstleistungen und Investitionen
Art. 3.1
Anwendungsbereich
1) Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf:
- a) Tätigkeiten, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt ausgeführt werden; und
- b) audiovisuelle Dienstleistungen.
2) Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf Massnahmen einer Vertragspartei in Bezug auf die Auftragsvergabe einer Vertragspartei.
3) Mit Ausnahme von Art. 3.10 (Leistungsanforderungen) findet dieses Kapitel keine Anwendung auf Subventionen oder Zuschüsse, die von den Vertragsparteien gewährt werden, einschliesslich staatlich geförderter Darlehen, Garantien und Versicherungen.
4) Dieses Kapitel findet weder Anwendung auf Massnahmen, die natürliche Personen einer Vertragspartei betreffen, welche einen Zugang zum Arbeitsmarkt einer anderen Vertragspartei anstreben, noch auf Massnahmen, die die Staatsangehörigkeit oder die Staatsbürgerschaft, den Daueraufenthalt oder die Dauerbeschäftigung betreffen.
5) Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran, Massnahmen zur Regelung der Einreise natürlicher Personen in das Gebiet der Vertragspartei oder des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Personen in der Vertragspartei zu treffen, einschliesslich Massnahmen, die zum Schutz der Unversehrtheit ihrer Grenzen und zur Gewährleistung der ordnungsgemässen Ein- und Ausreise natürlicher Personen über diese Grenzen erforderlich sind, vorausgesetzt, diese Massnahmen werden nicht so angewendet, dass sie die Vorteile, die einer anderen Vertragspartei aus den Bestimmungen dieses Kapitels erwachsen, zunichtemachen oder schmälern.[^6]
6) Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf Luftverkehrsdienstleistungen einschliesslich inländischer und internationaler Luftverkehrsdienste im Linien- oder Gelegenheitsluftverkehr oder verwandte Dienstleistungen zur Unterstützung von Luftverkehrsdienstleistungen, mit Ausnahme von:
- a) Luftfahrzeugreparatur- oder -wartungsdienstleistungen an einem ausser Betrieb gesetzten Luftfahrzeug oder Luftfahrzeugteil, nicht jedoch Stationswartungsdienste ("Line Maintenance");
- b) Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen;
- c) Dienstleistungen computergesteuerter Buchungssysteme;
- d) speziellen Luftverkehrsdienstleistungen;[^7]
- e) Flughafenbetriebsleistungen; und
- f) Bodenabfertigungsdienstleistungen.
7) Im Falle von Widersprüchen zwischen diesem Kapitel und einem bilateralen, plurilateralen oder multilateralen Luftverkehrsabkommen, zu dessen Vertragsparteien das Vereinigte Königreich und ein oder mehrere EWR-EFTA-Staaten gehören, ist bei der Feststellung der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, die zu den Vertragsparteien dieses Luftverkehrsabkommens gehören, das Luftverkehrsabkommen massgebend.
8) Haben das Vereinigte Königreich und ein oder mehrere EWR-EFTA-Staaten diesem Abkommen und einem bilateralen, plurilateralen oder multilateralen Luftverkehrsabkommen zufolge dieselben Pflichten, so dürfen diese Vertragsparteien die Streitbeilegungsverfahren dieses Abkommens erst geltend machen, nachdem die Streitbeilegungsverfahren im anderen Abkommen ausgeschöpft sind.
Art. 3.2
Definitionen
Im Rahmen dieses Kapitels:
- a) bezeichnet "Tätigkeiten, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt ausgeführt werden" Tätigkeiten einschliesslich Dienstleistungen, die weder auf kommerzieller Basis noch im Wettbewerb mit einem oder mehreren Wirtschaftsbeteiligten ausgeführt werden;
- b) bezeichnet "Flughafenbetriebsleistungen" den Betrieb oder die Verwaltung einer Flughafeninfrastruktur einschliesslich Terminals, Start- und Landebahnen, Rollbahnen und Vorfeldern, Parkplätzen und flughafeninterner Transportsysteme auf Honorar- oder Vertragsbasis. Im Interesse grösserer Rechtssicherheit: Flughafenbetriebsleistungen schliessen weder das Eigentum an Flughäfen oder Flughafengeländen oder Investitionen in dieselben noch die Wahrnehmung der Aufgaben von Leitungs- und Kontrollorganen ein. Flughafenbetriebsleistungen schliessen keine Flugsicherungsdienste ein;
- c) bezeichnet "Dienstleistungen computergesteuerter Buchungssysteme" Dienstleistungen, die mithilfe computergestützter Systeme erbracht werden, welche Informationen über die Flugpläne von Luftfahrtunternehmen, die Verfügbarkeit von Beförderungskapazitäten, Flugpreise und Flugpreisregelungen enthalten und mit deren Hilfe Buchungen vorgenommen oder Flugscheine ausgestellt werden können;
- d) bezeichnet "erfasstes Unternehmen" ein in einer Vertragspartei unmittelbar oder mittelbar von einem Investor einer anderen Vertragspartei nach dem geltenden Recht gegründetes Unternehmen, das am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens bereits besteht oder danach gegründet wird;
- e) bezeichnet "grenzüberschreitender Dienstleistungshandel" oder "grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen" die Erbringung von Dienstleistungen:
- i) von einer Vertragspartei aus in eine andere Vertragspartei; oder
- ii) innerhalb einer Vertragspartei für einen Dienstleistungsnutzer einer anderen Vertragspartei;
- f) bezeichnet "wirtschaftliche Tätigkeit" jede gewerbliche, kaufmännische oder freiberufliche Tätigkeit und jede handwerkliche Tätigkeit einschliesslich der Erbringung von Dienstleistungen, nicht jedoch Tätigkeiten, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt ausgeführt werden;
- g) bezeichnet "Unternehmen" eine juristische Person oder eine Zweigniederlassung oder Repräsentanz einer juristischen Person;
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