Freihandelsabkommen zwischen Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland
Abgeschlossen in London am 8. Juli 2021
Zustimmung des Landtags: 5. November 2021
2
Vorläufig angewendet seit 1. Januar 2022[^3]
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. September 2022[^4]
Präambel
Island, das Fürstentum Liechtenstein und das Königreich Norwegen (EWR-EFTA-Staaten),
und
das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland (das Vereinigte Königreich),
nachfolgend jeweils einzeln als "Partei" oder gemeinsam als die "Parteien" bezeichnet,
in Bekräftigung der historischen und tiefgehenden Partnerschaften zwischen den Vertragsparteien und dem gemeinsamen Wunsch, diese Beziehungen zu schützen;
im Bestreben, günstige Voraussetzungen für die Entwicklung und Diversifizierung des Handels zwischen den Vertragsparteien zu schaffen und die handels- und wirtschaftspolitische Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse auf der Grundlage der Gleichberechtigung, des beiderseitigen Nutzens, der Nichtdiskriminierung und des Völkerrechts zu fördern;
entschlossen, aufbauend auf ihren jeweiligen Rechten und Pflichten aus dem Abkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation ("WTO-Abkommen") und den anderen darunter fallenden Abkommen das multilaterale Handelssystem zu fördern und zu stärken und damit zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels beizutragen;
in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Demokratie, zur Rechtsstaatlichkeit, zu den Menschenrechten und Grundfreiheiten im Einklang mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen, einschliesslich der Charta der Vereinten Nationen und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte;
abzielend auf die Förderung eines integrativen Wirtschaftswachstums, die Schaffung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten, die Verbesserung des Lebensstandards, die Gewährleistung der Chancengleichheit für alle und eines Gesundheitswesens und des Schutzes von Gesundheit, Sicherheit und Umwelt auf hohem Niveau;
in Bekräftigung ihres Bekenntnisses, das Ziel der nachhaltigen Entwicklung zu verfolgen, und in Anerkennung der Bedeutung, die diesbezüglich der Kohärenz und gegenseitigen Unterstützung der Handels-, Umwelt- und Arbeitspolitiken zukommt;
erinnernd an die Einhaltung der grundlegenden Prinzipien und Rechte am Arbeitsplatz, einschliesslich der Grundsätze, die in den massgeblichen Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), denen sie beigetreten sind, festgelegt wurden;
entschlossen, dieses Abkommen im Einklang mit den Zielen der Erhaltung und des Schutzes der Umwelt und der Bekämpfung des Klimawandels und seiner Auswirkungen durchzuführen, im Einklang mit den Bekenntnissen jeder Vertragspartei zu den multilateralen Umweltabkommen;
in Anerkennung der Bedeutung, für die Handelstreibenden der Vertragsparteien Vorhersehbarkeit sicherzustellen, indem rechtliche Rahmenbedingungen zur Festigung ihrer Handelsbeziehungen geschaffen werden;
in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Verhinderung und Bekämpfung von Korruption im internationalen Handel und bei internationalen Investitionen sowie zur Förderung der Grundsätze von Transparenz und guter Regierungsführung;
in Anerkennung der Bedeutung von guter Unternehmensführung und verantwortungsvollem Unternehmensverhalten für die nachhaltige Entwicklung und in Bekräftigung ihres Zieles, Unternehmen zur Berücksichtigung von entsprechenden international anerkannten Richtlinien und Grundsätzen von internationalen Organisationen, wie den Leitlinien der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für multinationale Unternehmen, den OECD-Grundsätzen für gute Unternehmensführung und dem Globalen Pakt der UNO;
in Anerkennung der jeweiligen Unabhängigkeit der Vertragsparteien und ihres Rechts auf Regulierung, um legitime Ziele der Regierungspolitik zu erreichen;
im Glauben, dass die Schaffung klar festgelegter und gesicherter Rahmenbedingungen für Handel und Investitionen durch gegenseitig vorteilhafte Bestimmungen zur Regelung von Handel und Investitionen zwischen den Vertragsparteien die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Volkswirtschaften stärken, ihre Märkte effizienter und dynamischer machen und ein prognostizierbares gewerbliches Umfeld für eine weitere Expansion von Handel und Investitionen zwischen ihnen schaffen würde;
sind übereingekommen, im Streben nach den vorgenannten Zielen das nachfolgende Freihandelsabkommen (Abkommen) abzuschliessen:
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1.1
Ziele
1) Die Vertragsparteien errichten hiermit eine Freihandelszone im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens, die auf den Handelsbeziehungen zwischen Marktwirtschaften und der Achtung vor den Grundsätzen von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie der Achtung vor den Menschenrechten basiert, und in der Absicht, Wohlstand und eine nachhaltige Entwicklung zu stimulieren.
2) Die Ziele dieses Abkommens sind:
- a) den Warenhandel gemäss Art. XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 zu fördern und zu liberalisieren;
- b) den Dienstleistungshandel gemäss Art. V des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen zu liberalisieren;
- c) Investitionsmöglichkeiten gegenseitig zu fördern;
- d) unnötigen technischen Handelshemmnissen entgegenzuwirken, sie zu beseitigen oder abzubauen;
- e) das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen zu schützen, wobei der Handel gefördert und gewährleistet wird, dass die gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen der Vertragsparteien keine unnötigen Handelshemmnisse schaffen;
- f) einen offenen und fairen Wettbewerb in ihren Volkswirtschaften zu fördern, insbesondere im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien;
- g) eine weitere gegenseitige Liberalisierung des öffentlichen Beschaffungswesens der Vertragsparteien zu erreichen;
- h) einen angemessenen und effektiven Schutz der geistigen Eigentumsrechte im Einklang mit internationalen Standards zu gewährleisten;
- i) den internationalen Handel auf eine Weise weiterzuentwickeln, die zum Ziel der nachhaltigen Entwicklung beiträgt, und zu gewährleisten, dass dieses Ziel in die Handelsbeziehungen der Vertragsparteien einbezogen und dabei berücksichtigt wird; und
- j) ihren Beitrag zur harmonischen Entwicklung und Diversifizierung des Welthandels zu leisten.
Art. 1.2
Räumlicher Anwendungsbereich
1) Sofern nicht anders bestimmt, findet dieses Abkommen Anwendung auf:
- a) das Festland, die Binnengewässer und Hoheitsgewässer einer Vertragspartei und den Luftraum über dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht;
- b) die ausschliessliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht; und
- c) Vogteien Guernsey und Jersey und die Isle of Man (einschliesslich ihres Luftraums und der umgebenden Hoheitsgewässer); für die internationalen Beziehungen dieser Gebiete ist das Vereinigte Königreich verantwortlich im Hinblick auf:
- i) Abschnitt 2.1 (Allgemeine Bestimmungen zum Warenhandel);
- ii) Anhang I (Ursprungsregeln);
- iii) Abschnitt 2.2 (Technische Handelshemmnisse);
- iv) Abschnitt 2.3 (Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen); und
- v) Abschnitt 2.4 (Zoll- und Handelserleichterungen).
2) Dieses Abkommen findet mit Ausnahme des Warenverkehrs nicht Anwendung auf das norwegische Hoheitsgebiet von Svalbard.
Art. 1.3
Räumliche Ausdehnung
1) Dieses Abkommen oder bestimmte Bestimmungen in diesem Abkommen können auf Gebiete erweitert werden, für deren internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist; dies kann zwischen dem Vereinigten Königreich und den anderen Vertragsparteien dieses Abkommens vereinbart werden.
2) Nach der Erweiterung dieses Abkommens auf ein Gebiet, für dessen internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich gemäss Abs. 1 zuständig ist, kann das Vereinigte Königreich dem Depositar jederzeit schriftlich mitteilen, dass dieses Abkommen nicht länger auf ein Gebiet Anwendung findet, für dessen internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich zuständig ist. Diese Mitteilung wird 12 Monate nach dem Eingangsdatum der Mitteilung beim Depositar rechtswirksam, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.
Art. 1.4
Durch dieses Abkommen geregelte Handels- und Wirtschaftsbeziehungen
1) Dieses Abkommen findet Anwendung auf die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den einzelnen EWR-EFTA-Staaten einerseits und dem Vereinigten Königreich andererseits, nicht jedoch auf die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen einzelnen EWR-EFTA-Staaten, sofern in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist.
2) Die Bestimmungen in diesem Abkommen, die vom Zusatzabkommen vom 11. Februar 2019 zwischen dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Einbeziehung des Fürstentums Liechtenstein in gewisse Bestimmungen des Handelsabkommens zwischen dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vom Vertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet (Zollvertrag) und vom Vertrag vom 22. Dezember 1978 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Patentschutz erfasst sind, finden für Liechtenstein keine Anwendung.
3) Im Falle von Unvereinbarkeiten zwischen diesem Abkommen und einem der in Abs. 2 bezeichneten Abkommen haben die Letzteren Vorrang.
Art. 1.5
Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen
Die Vertragsparteien bestätigen ihre Rechte und Pflichten laut dem WTO-Übereinkommen und den anderen darunter verhandelten Abkommen, denen sie beigetreten sind, und allen anderen internationalen Übereinkommen, denen sie beigetreten sind.
Art. 1.6
Erfüllung von Verpflichtungen
1) Jede Vertragspartei trifft zur Einhaltung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen alle erforderlichen Massnahmen allgemeiner oder besonderer Art.
2) Jede Vertragspartei hat sicherzustellen, dass sämtliche Pflichten und Verpflichtungen aus diesem Abkommen durch ihre zentralen, regionalen und lokalen Regierungen und Behörden sowie durch nichtstaatliche Stellen, die in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen und lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse handeln, eingehalten werden.
Art. 1.7
Transparenz
1) Die Vertragsparteien veröffentlichen ihre Gesetze, Vorschriften, Gerichts- und Verwaltungsentscheide von allgemeiner Tragweite sowie ihre internationalen Abkommen, die die Durchführung dieses Abkommens berühren können, oder machen diese anderweitig öffentlich zugänglich.
2) Die Vertragsparteien antworten unverzüglich auf spezifische Fragen und stellen einander auf Ersuchen Informationen zu Angelegenheiten nach Abs. 1 zur Verfügung.
3) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass bei ihren Verwaltungsverfahren zur Anwendung ihrer Rechtsgrundlagen, Gerichtsentscheide oder allgemein anwendbaren Verwaltungsanordnungen auf eine bestimmte Person, Ware oder Dienstleistung einer anderen Vertragspartei in einem bestimmten Fall:
- a) angestrebt wird, Personen, die von einem Verfahren direkt betroffen sind, entsprechend den innerstaatlichen Verfahren eine angemessene Mitteilung zu machen, wenn ein Verfahren eingeleitet wird, einschliesslich einer Beschreibung der Verfahrensart, einer Stellungnahme der Rechtsinstanz, von der das Verfahren eingeleitet wird, und einer allgemeinen Beschreibung der Streitfragen;
- b) der Person gemäss Bst. a angemessene Gelegenheit gegeben wird, vor einer abschliessenden Verwaltungsmassnahme Sachverhalte und Beweisgründe zur Stützung ihrer Position vorzubringen, sofern die Zeit, die Verfahrensart und das öffentliche Interesse dies erlauben; und
- c) im Einklang mit ihrem Recht verfahren wird.
4) Jede Vertragspartei begründet oder unterhält Gerichts-, Schieds- oder Verwaltungsgerichte oder -verfahren zwecks umgehender Überprüfung von rechtskräftigen Verwaltungsmassnahmen im Zusammenhang mit Inhalten, die von diesem Abkommen erfasst werden. Jede Vertragspartei gewährleistet, dass ihre Gerichte nichtdiskriminierende und unparteiische Berufungs- oder Überprüfungsverfahren durchführen, dass sie unparteiisch und unabhängig von der Stelle oder Behörde sind, die für die administrative Durchsetzung zuständig sind, und dass sie kein wesentliches Interesse am Ausgang des Falls haben.
5) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass die Verfahrensparteien bei den Gerichts- oder sonstigen Verfahren gemäss Abs. 4 hinreichend Gelegenheit zur Stützung oder Verteidigung ihrer jeweiligen Positionen erhalten.
6) Nichts in diesem Abkommen erfordert, dass eine Vertragspartei vertrauliche Informationen offenlegt, deren Offenlegung die Rechtsdurchsetzung behindern oder dem öffentlichen Interesse anderweitig entgegenstehen oder rechtmässige Handelsinteressen eines Wirtschaftsbeteiligten beeinträchtigen würde.
7) Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesem Artikel und Bestimmungen zur Transparenz in anderen Teilen dieses Abkommens sind die Letzteren im Umfang der Unvereinbarkeit massgebend.
Kapitel 2
Warenverkehr[^5]
Kapitel 3
Dienstleistungen und Investitionen
Abschnitt 3.1
Allgemeine Bestimmungen zu Dienstleistungen und Investitionen
Art. 3.1
Anwendungsbereich
1) Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf:
- a) Tätigkeiten, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt ausgeführt werden; und
- b) audiovisuelle Dienstleistungen.
2) Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf Massnahmen einer Vertragspartei in Bezug auf die Auftragsvergabe einer Vertragspartei.
3) Mit Ausnahme von Art. 3.10 (Leistungsanforderungen) findet dieses Kapitel keine Anwendung auf Subventionen oder Zuschüsse, die von den Vertragsparteien gewährt werden, einschliesslich staatlich geförderter Darlehen, Garantien und Versicherungen.
4) Dieses Kapitel findet weder Anwendung auf Massnahmen, die natürliche Personen einer Vertragspartei betreffen, welche einen Zugang zum Arbeitsmarkt einer anderen Vertragspartei anstreben, noch auf Massnahmen, die die Staatsangehörigkeit oder die Staatsbürgerschaft, den Daueraufenthalt oder die Dauerbeschäftigung betreffen.
5) Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran, Massnahmen zur Regelung der Einreise natürlicher Personen in das Gebiet der Vertragspartei oder des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Personen in der Vertragspartei zu treffen, einschliesslich Massnahmen, die zum Schutz der Unversehrtheit ihrer Grenzen und zur Gewährleistung der ordnungsgemässen Ein- und Ausreise natürlicher Personen über diese Grenzen erforderlich sind, vorausgesetzt, diese Massnahmen werden nicht so angewendet, dass sie die Vorteile, die einer anderen Vertragspartei aus den Bestimmungen dieses Kapitels erwachsen, zunichtemachen oder schmälern.[^6]
6) Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf Luftverkehrsdienstleistungen einschliesslich inländischer und internationaler Luftverkehrsdienste im Linien- oder Gelegenheitsluftverkehr oder verwandte Dienstleistungen zur Unterstützung von Luftverkehrsdienstleistungen, mit Ausnahme von:
- a) Luftfahrzeugreparatur- oder -wartungsdienstleistungen an einem ausser Betrieb gesetzten Luftfahrzeug oder Luftfahrzeugteil, nicht jedoch Stationswartungsdienste ("Line Maintenance");
- b) Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen;
- c) Dienstleistungen computergesteuerter Buchungssysteme;
- d) speziellen Luftverkehrsdienstleistungen;[^7]
- e) Flughafenbetriebsleistungen; und
- f) Bodenabfertigungsdienstleistungen.
7) Im Falle von Widersprüchen zwischen diesem Kapitel und einem bilateralen, plurilateralen oder multilateralen Luftverkehrsabkommen, zu dessen Vertragsparteien das Vereinigte Königreich und ein oder mehrere EWR-EFTA-Staaten gehören, ist bei der Feststellung der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, die zu den Vertragsparteien dieses Luftverkehrsabkommens gehören, das Luftverkehrsabkommen massgebend.
8) Haben das Vereinigte Königreich und ein oder mehrere EWR-EFTA-Staaten diesem Abkommen und einem bilateralen, plurilateralen oder multilateralen Luftverkehrsabkommen zufolge dieselben Pflichten, so dürfen diese Vertragsparteien die Streitbeilegungsverfahren dieses Abkommens erst geltend machen, nachdem die Streitbeilegungsverfahren im anderen Abkommen ausgeschöpft sind.
Art. 3.2
Definitionen
Im Rahmen dieses Kapitels:
- a) bezeichnet "Tätigkeiten, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt ausgeführt werden" Tätigkeiten einschliesslich Dienstleistungen, die weder auf kommerzieller Basis noch im Wettbewerb mit einem oder mehreren Wirtschaftsbeteiligten ausgeführt werden;
- b) bezeichnet "Flughafenbetriebsleistungen" den Betrieb oder die Verwaltung einer Flughafeninfrastruktur einschliesslich Terminals, Start- und Landebahnen, Rollbahnen und Vorfeldern, Parkplätzen und flughafeninterner Transportsysteme auf Honorar- oder Vertragsbasis. Im Interesse grösserer Rechtssicherheit: Flughafenbetriebsleistungen schliessen weder das Eigentum an Flughäfen oder Flughafengeländen oder Investitionen in dieselben noch die Wahrnehmung der Aufgaben von Leitungs- und Kontrollorganen ein. Flughafenbetriebsleistungen schliessen keine Flugsicherungsdienste ein;
- c) bezeichnet "Dienstleistungen computergesteuerter Buchungssysteme" Dienstleistungen, die mithilfe computergestützter Systeme erbracht werden, welche Informationen über die Flugpläne von Luftfahrtunternehmen, die Verfügbarkeit von Beförderungskapazitäten, Flugpreise und Flugpreisregelungen enthalten und mit deren Hilfe Buchungen vorgenommen oder Flugscheine ausgestellt werden können;
- d) bezeichnet "erfasstes Unternehmen" ein in einer Vertragspartei unmittelbar oder mittelbar von einem Investor einer anderen Vertragspartei nach dem geltenden Recht gegründetes Unternehmen, das am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens bereits besteht oder danach gegründet wird;
- e) bezeichnet "grenzüberschreitender Dienstleistungshandel" oder "grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen" die Erbringung von Dienstleistungen:
- i) von einer Vertragspartei aus in eine andere Vertragspartei; oder
- ii) innerhalb einer Vertragspartei für einen Dienstleistungsnutzer einer anderen Vertragspartei;
- f) bezeichnet "wirtschaftliche Tätigkeit" jede gewerbliche, kaufmännische oder freiberufliche Tätigkeit und jede handwerkliche Tätigkeit einschliesslich der Erbringung von Dienstleistungen, nicht jedoch Tätigkeiten, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt ausgeführt werden;
- g) bezeichnet "Unternehmen" eine juristische Person oder eine Zweigniederlassung oder Repräsentanz einer juristischen Person;
- h) bezeichnet "Niederlassung" die Einrichtung, den Erwerb oder die Expansion eines Unternehmens;
- i) bezeichnet "Bodenabfertigungsdienstleistungen" die Erbringung folgender Dienstleistungen auf Honorar- oder Vertragsbasis: Vertretung von Fluggesellschaften, administrative Abfertigung und Überwachung, Bodenabfertigung und -überwachung einschliesslich Beladungsaufsicht und Kommunikation, Fluggastabfertigung, Gepäckabfertigung, Vorfelddienste, Luftfracht- und Postabfertigung, Betankung von Luftfahrzeugen, Stationswartungsdienste ("Line Maintenance") von Luftfahrzeugen, Flugbetriebs- und Besatzungsdienste sowie Flugplanung, Luftfahrzeugservice und Reinigungsdienste, Transportdienste am Boden und Bordverpflegungsdienste (Catering). Nicht zu den Bodenabfertigungsdienstleistungen gehören: Selbstabfertigung, Sicherheitsdienste, festinstallierte flughafeninterne Transportsysteme, Luftfahrzeugreparatur und -wartung oder der Betrieb oder die Verwaltung zentralisierter Infrastrukturen von Flughäfen, beispielsweise Gepäckbeförderungssysteme, Enteisungsanlagen oder Treibstoffversorgungssysteme;
- j) bezeichnet "Investor einer Vertragspartei":
- i) eine natürliche Person einer Vertragspartei;
- ii) eine juristische Person einer Vertragspartei; oder
- iii) eine Vertragspartei,
die ein Unternehmen gründen möchte, gründet oder gegründet hat;
- k) bezeichnet "juristische Person" jede nach geltendem Recht ordnungsgemäss gegründete oder anderweitig organisierte rechtliche Einheit, unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung dient und ob sie sich in privatem oder staatlichem Eigentum befindet, einschliesslich Kapitalgesellschaften, treuhänderisch tätiger Einrichtungen, Personengesellschaften, Joint Ventures, Einzelunternehmen oder Vereinigungen;
- l) bezeichnet "juristische Person einer Vertragspartei" eine juristische Person, die nach dem Recht einer Vertragspartei gegründet oder errichtet ist und wesentliche Geschäftstätigkeiten in dieser Vertragspartei ausübt;[^8]
Für die Zwecke des Abschnitts 3.3 (Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel) und Unterabschnitt 3.5.5 (Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr) schliesst "juristische Person einer Vertragspartei" eine juristische Person einer Nichtvertragspartei ein, die Eigentum oder unter der Kontrolle einer Person einer Vertragspartei ist, falls eines ihrer Schiffe nach dem Recht dieser Vertragspartei registriert ist und unter der Flagge dieser Vertragspartei fährt, wenn Dienstleistungen mithilfe dieser Schiffe erbracht werden;
- m) bezeichnet "Massnahme" jede Massnahme einer Vertragspartei, ob in Form eines Gesetzes, einer Vorschrift, einer Regel, eines Verfahrens, eines Beschlusses, eines Verwaltungshandelns, einer Anforderung, einer Verhaltensweise oder in sonstiger Form;[^9]
- n) bezeichnet "Massnahmen einer Vertragspartei" Massnahmen, die von folgenden Stellen eingeführt oder aufrechterhalten werden:
- i) zentrale, regionale oder lokale Regierungen oder Behörden; und
- ii) nichtstaatliche Stellen in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse;
- o) bezeichnet "natürliche Person einer Vertragspartei":
- i) in Bezug auf das Vereinigte Königreich einen britischen Staatsbürger nach dessen geltendem Recht;
- ii) in Bezug auf die EWR-EFTA-Staaten eine natürliche Person, welche die Staatsangehörigkeit eines EWR-EFTA-Staates nach dessen geltendem Recht besitzt;
- p) bezeichnet "Betrieb" die Leitung, Verwaltung, Aufrechterhaltung, Verwendung, Nutzung und den Verkauf eines Unternehmens oder eine sonstige Art der Verfügung über ein Unternehmen;
- q) bezeichnet "Person" eine natürliche Person oder eine juristische Person;
- r) bezeichnet "Person einer Vertragspartei" eine natürliche Person einer Vertragspartei oder eine juristische Person einer Vertragspartei;
- s) bezeichnet "Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen" Möglichkeiten des betreffenden Luftfahrtunternehmens zum freien Verkauf und zur freien Vermarktung seiner Luftverkehrsdienstleistungen einschliesslich aller Aspekte der Vermarktung wie Marktforschung, Werbung und Vertrieb, jedoch unter Ausschluss der Festsetzung von Preisen für Luftverkehrsdienstleistungen oder der dafür geltenden Bedingungen;
- t) bezeichnet "Dienstleister einer Vertragspartei" eine Person einer Vertragspartei, die eine Dienstleistung erbringt oder erbringen möchte;
- u) bezeichnet "spezialisiertes Luftfahrtunternehmen" einen spezialisierten Gewerbebetrieb, der Luftfahrzeuge einsetzt und dessen Hauptzweck nicht in der Beförderung von Waren oder Fluggästen besteht, sondern beispielsweise in der Brandbekämpfung aus der Luft, Luftwerbung, Flugausbildung, Rundflügen, Sprüheinsätzen, Luftbildvermessung, Luftbildkartierung, Fotografie, Absetzen von Fallschirmspringern, Schleppen von Segelfliegern und Hubschraubertransporten im Zusammenhang mit Holzgewinnung und Bautätigkeiten sowie sonstigen landwirtschaftlichen, gewerblichen und Inspektionsdienstleistungen aus der Luft.
Art. 3.3
Unterausschuss für Dienstleistungen und Investitionen
1) Die Vertragsparteien richten hiermit einen Unterausschuss für Dienstleistungen und Investitionen ein, der für die effektive Umsetzung und Durchführung dieses Kapitels zuständig ist.
2) Der Unterausschuss für Dienstleistungen und Investitionen hat folgende Aufgaben:
- a) Prüfung und Überwachung der Umsetzung und Durchführung dieses Kapitels und der Listen jeder Vertragspartei in den Anhängen XVI bis XIX;
- b) Informationsaustausch und Erörterung von Regulierungs- oder sonstigen Fragen betreffend die Erbringung von Seeverkehrsdienstleistungen, einschliesslich bezogen auf bereits bestehende oder vorgeschlagene Rechtsgrundlagen sowie deren Umsetzung;
- c) Informationsaustausch und Erörterung von Regulierungs- oder sonstigen Fragen betreffend die Erbringung von Zustelldiensten, einschliesslich bezogen auf bereits bestehende oder vorgeschlagene Rechtsgrundlagen sowie deren Umsetzung;
- d) Wahrnehmung der in Art. 3.69 (Internationales Mobilfunk-Roaming) vorgesehenen Aufgaben;
- e) Konsultationen gemäss Art. 5.3 Abs. 2 (Kapitalverkehr) und Art. 5.5 Abs. 6 (Einschränkungen im Falle von Zahlungsbilanz- und Aussenfinanzierungsschwierigkeiten) von Kapitel 5 (Kapitalverkehr, Zahlungen und Kapitaltransfer);
- f) Informationsaustausch über sonstige, auf dieses Kapitel bezogene Fragen;
- g) Prüfung möglicher Verbesserungen dieses Kapitels;
- h) Erörterung von Fragen, die sich auf dieses Kapitel oder Kapitel 5 (Kapitalverkehr, Zahlungen und Kapitaltransfer) beziehen, wie zwischen den Vertretern der Vertragsparteien vereinbart; und
- i) Wahrnehmung sonstiger Aufgaben, wie vom Gemischten Ausschuss gemäss Art. 15.1 Abs. 2 Bst. e (Gemischter Ausschuss) von Kapitel 15 (Institutioneller Rahmen) delegiert.
3) Der Unterausschuss für Dienstleistungen und Investitionen setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen, einschliesslich Beamten der zuständigen Ministerien oder Behörden, die mit den zu klärenden Fragen befasst sind. Der Unterausschuss für Dienstleistungen und Investitionen darf Vertreter einschlägiger Organisationen, die nicht den Regierungen der Vertragsparteien angehören, mit dem erforderlichen Fachwissen für die zu klärenden Fragen einladen.
Art. 3.4
Verweigerung von Vorteilen
Eine Vertragspartei kann einem Investor oder Dienstleister einer anderen Vertragspartei, der eine juristische Person dieser Vertragspartei ist, oder einem erfassten Unternehmen dieser juristischen Person die Vorteile dieses Kapitels und von Kapitel 5 (Kapitalverkehr, Zahlungen und Kapitaltransfer) verweigern, wenn:
- a) eine Nichtvertragspartei oder Person einer Nichtvertragspartei Eigentümer der juristischen Person ist oder dieselbe kontrolliert; und
- b) die verweigernde Vertragspartei eine Massnahme betreffend die Nichtvertragspartei oder Person der Nichtvertragspartei zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit einschliesslich des Schutzes der Menschenrechte ergreift oder aufrechterhält, die Transaktionen mit dieser juristischen Person oder diesem erfassten Unternehmen verbietet oder verletzt oder umgangen würde, wenn die Vorteile dieses Kapitels oder von Kapitel 5 (Kapitalverkehr, Zahlungen und Kapitaltransfer) dieser juristischen Person oder diesem erfassten Unternehmen gewährt würden.
Abschnitt 3.2
Liberalisierung von Investitionen
Art. 3.5
Anwendungsbereich
Dieser Abschnitt findet auf Massnahmen einer Vertragspartei Anwendung, welche die Gründung eines Unternehmens zur Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten und den Betrieb eines solchen Unternehmens durch folgende Akteure betreffen:
- a) Investoren einer anderen Vertragspartei;
- b) erfasste Unternehmen; und
- c) in Bezug auf Art. 3.10 (Leistungsanforderungen) jedes Unternehmen in der Vertragspartei, das die Massnahme einführt oder aufrechterhält.
Art. 3.6
Marktzugang
Eine Vertragspartei darf in Bezug auf die Errichtung eines Unternehmens durch einen Investor einer anderen Vertragspartei oder durch ein erfasstes Unternehmen oder den Betrieb eines erfassten Unternehmens weder für ihr gesamtes Staatsgebiet noch für eine territoriale Unterteilung Massnahmen einführen oder aufrechterhalten, die:
- a) folgende Arten von Beschränkungen vorsehen:[^10]
- i) Beschränkung der Anzahl der Unternehmen, die eine bestimmte wirtschaftliche Tätigkeit ausüben dürfen, in Form von zahlenmässigen Quoten, Monopolen, ausschliesslichen Leistungserbringern oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung;
- ii) Beschränkung des Gesamtwerts der Geschäfte oder des Betriebsvermögens in Form zahlenmässiger Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung;
- iii) Beschränkung der Gesamtzahl der Geschäftsvorgänge oder des Gesamtvolumens der Produktion durch Festlegung bestimmter zahlenmässiger Einheiten in Form von Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung;
- iv) Beschränkung der Beteiligung ausländischen Kapitals durch Festsetzung einer prozentualen Höchstgrenze für ausländische Beteiligungen oder für den Gesamtwert einzelner oder zusammengefasster ausländischer Investitionen; oder
- v) Beschränkung der Gesamtzahl natürlicher Personen, die in einem bestimmten Sektor beschäftigt werden dürfen oder die ein Unternehmen beschäftigen darf und die zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit erforderlich und unmittelbar darin eingebunden sind, in Form zahlenmässiger Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung; oder
- b) die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit durch einen Investor einer anderen Vertragspartei auf bestimmte Formen von Rechtsträgern oder von Joint Ventures beschränken oder diese dafür vorschreiben.
Art. 3.7
Inländerbehandlung
Jede Vertragspartei gewährt Investoren einer anderen Vertragspartei und erfassten Unternehmen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie ihren eigenen Investoren und deren Unternehmen in vergleichbaren Situationen in Bezug auf die Niederlassung oder den Betrieb in ihrem Staatsgebiet gewährt.
Art. 3.8
Meistbegünstigung
1) Jede Vertragspartei gewährt Investoren einer anderen Vertragspartei und erfassten Unternehmen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie Investoren einer Nichtvertragspartei und deren Unternehmen in Bezug auf die Niederlassung oder den Betrieb in der Vertragspartei gewährt.[^11]
2) Abs. 1 ist nicht dahingehend auszulegen, dass er eine Vertragspartei dazu verpflichtet, auch den Investoren einer anderen Vertragspartei oder erfassten Unternehmen eine Behandlung zuteilwerden zu lassen, die sich aus Massnahmen ergibt, die die Anerkennung, einschliesslich der Anerkennung der Normen oder Kriterien für die Zulassung, Lizenzierung oder Zertifizierung einer natürlichen Person oder eines Unternehmens zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit oder der Anerkennung von Aufsichtsmassnahmen für die Zwecke des Abs. 3 des Anhangs über Finanzdienstleistungen des GATS, vorsehen.
3) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass die in Abs. 1 genannte "Behandlung" keine in anderen völkerrechtlichen Übereinkünften vorgesehenen Investor-Staat-Streitbeilegungsverfahren umfasst.
4) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass das Vorhandensein materiellrechtlicher Bestimmungen in anderen völkerrechtlichen Übereinkünften, die eine Vertragspartei mit einer Nichtvertragspartei geschlossen hat, oder die blosse formelle Umsetzung dieser Bestimmungen in innerstaatliches Recht, soweit dies erforderlich ist, um sie in die innerstaatliche Rechtsordnung zu übernehmen, für sich genommen keine "Behandlung" im Sinne des Abs. 1 darstellt. Massnahmen einer Vertragspartei nach diesen Bestimmungen können eine solche Behandlung darstellen und somit zu einem Verstoss gegen diesen Artikel führen.
Art. 3.9
Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan
Eine Vertragspartei darf nicht verlangen, dass ein erfasstes Unternehmen natürliche Personen einer bestimmten Staatsangehörigkeit oder in der Vertragspartei ansässige natürliche Personen zu leitenden Angestellten, Führungskräften oder Mitgliedern des Leitungs- bzw. Kontrollorgans ernennt.
Art. 3.10
Leistungsanforderungen
1) Im Zusammenhang mit der Niederlassung oder dem Betrieb von Unternehmen in ihrem Staatsgebiet wird eine Vertragspartei weder Anforderungen auferlegen oder durchsetzen noch diesbezügliche Verpflichtungen oder Zusagen durchsetzen in Bezug auf:[^12]
- a) die Ausfuhr einer bestimmten Menge oder eines bestimmten Prozentsatzes von Waren oder Dienstleistungen;
- b) das Erreichen eines bestimmten Masses oder Prozentsatzes an heimischer Wertschöpfung;
- c) den Erwerb, die Verwendung oder Bevorzugung von in dieser Vertragspartei hergestellten Waren oder erbrachten Dienstleistungen oder den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen von einer Person in dieser Vertragspartei;
- d) die Kopplung der Menge oder des Wertes der Einfuhren - in irgendeiner Weise - an die Menge oder den Wert der Ausfuhren oder die Höhe der mit dem betreffenden Unternehmen verbundenen Devisenzuflüsse;
- e) die Beschränkung der Verkäufe der von dem betreffenden Unternehmen hergestellten Waren oder erbrachten Dienstleistungen in dieser Vertragspartei, indem diese Verkäufe in irgendeiner Weise an die Menge oder den Wert der Ausfuhren oder Deviseneinnahmen des Unternehmens gekoppelt werden;
- f) die Beschränkung der Ausfuhren oder der Ausfuhrverkäufe;
- g) den Transfer von Technologie, Produktionsverfahren oder anderem geschütztem Wissen an eine Person in dieser Vertragspartei;
- h) die Ansiedlung des regionalen oder weltweiten Hauptsitzes eines Unternehmens in dieser Vertragspartei;
- i) die Vorgabe, eine bestimmte Anzahl oder einen bestimmten Prozentsatz natürlicher Personen dieser Vertragspartei zu beschäftigen;
- j) das Erreichen eines bestimmten Niveaus oder Wertes bei Forschung und Entwicklung in dieser Vertragspartei;
- k) die Auflage, dass ein bestimmter regionaler Markt oder der Weltmarkt nur von der Vertragspartei aus mit einer von dem Unternehmen hergestellten Ware oder erbrachten Dienstleistung versorgt werden darf;
- l) die Festlegung:
- i) eines Lizenzgebührensatzes oder -betrags unter einem bestimmten Niveau; oder
- ii) einer bestimmten Laufzeit eines Lizenzvertrags[^13],
in Bezug auf einen Lizenzvertrag, der zum Zeitpunkt der Auferlegung oder Durchsetzung der Anforderung oder der Durchsetzung einer Verpflichtung oder Zusage bereits existiert, oder in Bezug auf einen künftigen Lizenzvertrag, der aus freien Stücken zwischen dem Unternehmen und einer natürlichen oder juristischen Person oder einem sonstigen Rechtsträger in der betreffenden Vertragspartei geschlossen wird, sofern die Auferlegung oder Durchsetzung der Anforderung oder die Durchsetzung der Verpflichtung oder Zusage in einer Art und Weise erfolgt, die einen unmittelbaren Eingriff in den besagten Lizenzvertrag durch Ausübung aussergerichtlicher hoheitlicher Gewalt einer Vertragspartei darstellt.[^14]
2) Eine Vertragspartei knüpft im Zusammenhang mit der Niederlassung oder dem Betrieb von Unternehmen in der Vertragspartei die Gewährung oder Weitergewährung eines Vorteils nicht an die Bedingung, dass eine der folgenden Anforderungen erfüllt wird:
- a) das Erreichen eines bestimmten Masses oder Prozentsatzes an heimischer Wertschöpfung;
- b) den Erwerb, die Verwendung oder Bevorzugung von in dieser Vertragspartei hergestellten Waren oder erbrachten Dienstleistungen oder der Erwerb von Waren oder Dienstleistungen von einer Person in dieser Vertragspartei;
- c) die Kopplung der Menge oder des Wertes der Einfuhren - in irgendeiner Weise - an die Menge oder den Wert der Ausfuhren oder die Höhe der mit dem betreffenden Unternehmen verbundenen Devisenzuflüsse;
- d) die Beschränkung der Verkäufe der von diesem Unternehmen hergestellten Waren oder erbrachten Dienstleistungen in dieser Vertragspartei, indem diese Verkäufe in irgendeiner Weise an die Menge oder den Wert der Ausfuhren oder Deviseneinnahmen des Unternehmens gekoppelt werden; oder
- e) die Beschränkung der Ausfuhren oder der Ausfuhrverkäufe.
3) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass Abs. 1 nicht dahingehend auszulegen ist, dass er eine Vertragspartei an der Durchsetzung einer freiwilligen Zusage[^15] einer Person in Bezug auf eine Übernahme oder Fusion hindert.
4) Abs. 2 ist nicht dahingehend auszulegen, dass er eine Vertragspartei daran hindert, im Zusammenhang mit der Niederlassung oder dem Betrieb von Unternehmen in der Vertragspartei die Gewährung oder Weitergewährung eines Vorteils an die Bedingung zu knüpfen, in der Vertragspartei eine Produktion anzusiedeln, eine Dienstleistung zu erbringen, Arbeitskräfte auszubilden oder zu beschäftigen, bestimmte Einrichtungen zu bauen oder auszubauen oder Forschung und Entwicklung zu betreiben.
5) Abs. 1 Bst. a bis c und Abs. 2 Bst. a und b gelten nicht für Anforderungen, die Waren oder Dienstleistungen erfüllen müssen, damit sie für Ausfuhrförderungs- und Auslandshilfeprogramme infrage kommen.
6) Abs. 1 Bst. g und l gelten nicht, sofern:
- a) ein Gericht, ein Verwaltungsgericht oder eine Wettbewerbsbehörde aufgrund des Wettbewerbsrechts einer Vertragspartei die Anforderung auferlegt oder durchsetzt oder die Verpflichtung oder Zusage durchsetzt; oder
- b) eine Vertragspartei die Benutzung eines Rechts des geistigen Eigentums gemäss Art. 31 oder 31bis des TRIPS-Übereinkommens genehmigt oder Massnahmen einführt oder aufrechterhält, welche die Offenlegung von Daten oder geschützten Informationen erfordern, die unter Art. 39 Abs. 3 des TRIPS-Übereinkommens fallen und mit diesem im Einklang stehen.
7) Abs. 1 Bst. l findet keine Anwendung, wenn die Auferlegung oder Durchsetzung der Anforderung oder die Durchsetzung der Verpflichtung oder Zusage durch ein Gericht erfolgt, das damit für eine angemessene Vergütung nach dem Urheberrecht einer Vertragspartei sorgt.
8) Abs. 2 Bst. a und b finden keine Anwendung auf Anforderungen, die eine einführende Vertragspartei in Bezug auf die Bestandteile auferlegt, die Waren aufweisen müssen, damit sie für Präferenzzölle oder präferenzielle Zollkontingente infrage kommen.
9) Dieser Artikel gilt unbeschadet der Verpflichtungen einer Vertragspartei gemäss dem Übereinkommen über handelsbezogene Investitionsmassnahmen, die in Anhang 1A zum WTO-Übereinkommen dargelegt werden.
10) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass dieser Artikel die Durchsetzung einer Anforderung, Verpflichtung oder Zusage zwischen privaten Parteien nicht ausschliesst, wenn eine Vertragspartei die Anforderung, Verpflichtung oder Zusage nicht auferlegt hat.
Art. 3.11
Investitionen und nachhaltige Entwicklung
1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung des Umweltschutzes im Zusammenhang mit der Niederlassung und dem Betrieb von Unternehmen an und bekräftigen erneut die in diesem Abkommen vorgesehenen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf den Schutz der Umwelt, einschliesslich des Klimawandels.
2) Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig es ist, die Einhaltung verantwortungsbewusster Geschäftspraktiken durch die erfassten Unternehmen zu fördern, und bekräftigen erneut die diesbezüglichen Pflichten der Vertragsparteien, wie in Art. 13.11 (Verantwortungsbewusstes Geschäftsgebaren) von Kapitel 13 (Handel und nachhaltige Entwicklung) dargelegt.
Art. 3.12
Nichtkonforme Massnahmen
1) Art. 3.6 (Marktzugang), 3.7 (Inländerbehandlung), 3.8 (Meistbegünstigung), 3.9 (Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan) sowie 3.10 (Leistungsanforderungen) finden keine Anwendung auf:
- a) bestehende nichtkonforme Massnahmen, die von einer Vertragspartei aufrechterhalten werden auf der Ebene:
- i) der Zentralregierung, wie von der betreffenden Vertragspartei in ihrer Liste in Anhang XVI (Bestehende Massnahmen) dargelegt;
- ii) einer Regionalregierung, wie von der betreffenden Vertragspartei in ihrer Liste in Anhang XVI (Bestehende Massnahmen) dargelegt; oder
- iii) einer lokalen Regierung;
- b) die Fortführung oder umgehende Erneuerung einer nichtkonformen Massnahme nach Bst. a; oder
- c) eine Änderung einer unter Bst. a genannten, nichtkonformen Massnahme, soweit dadurch die Konformität der Massnahme, wie sie unmittelbar vor der Änderung bestand, mit Art. 3.6 (Marktzugang), 3.7 (Inländerbehandlung), 3.8 (Meistbegünstigung), 3.9 (Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan) oder 3.10 (Leistungsanforderungen) nicht beeinträchtigt wird.
2) Art. 3.6 (Marktzugang), 3.7 (Inländerbehandlung), 3.8 (Meistbegünstigung), 3.9 (Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan) sowie 3.10 (Leistungsanforderungen) finden keine Anwendung auf Massnahmen einer Vertragspartei, die mit den Vorbehalten, Bedingungen oder Qualifikationen in Bezug auf einen Sektor, Teilsektor oder eine Tätigkeit im Einklang stehen, wie von der betreffenden Vertragspartei in ihrer Liste in Anhang XVII (Zukünftige Massnahmen) dargelegt.
3) In Bezug auf Rechte des geistigen Eigentums darf eine Vertragspartei von Art. 3.10 Abs. 1 Bst. g (Leistungsanforderungen) und Art. 3.7 (Inländerbehandlung) und 3.8 (Meistbegünstigung) abweichen, falls dies dem für alle Vertragsparteien geltenden TRIPS-Übereinkommen einschliesslich dessen Änderungen und den gemäss Art. IX WTO-Übereinkommen verabschiedeten Verzichtserklärungen zum TRIPS-Übereinkommen zufolge zulässig ist.
4) Ungeachtet Art. 3.7 (Inländerbehandlung) und 3.8 (Meistbegünstigung) darf eine Vertragspartei einen Investor einer anderen Vertragspartei oder dessen erfasstes Unternehmen auffordern, Informationen zu diesem Unternehmen zu Informations- oder statistischen Zwecken zur Verfügung zu stellen, vorausgesetzt, diese Auskunftsersuchen sind angemessen und nicht übermässig belastend. Die betreffende Vertragspartei schützt vertrauliche Geschäftsinformationen vor jeglicher Offenlegung, die der Wettbewerbsfähigkeit des Investors oder des erfassten Unternehmens schaden würde. Dieser Absatz hindert eine Vertragspartei nicht daran, Informationen im Zusammenhang mit der angemessenen und gutgläubigen Anwendung ihres Rechts anderweitig einzuholen oder offenzulegen.
Abschnitt 3.3
Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel
Art. 3.13
Anwendungsbereich
Dieser Abschnitt gilt für Massnahmen einer Vertragspartei, die sich auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel von Dienstleistern einer anderen Vertragspartei auswirken. Diese Massnahmen schliessen Folgendes ein:
- a) Produktion, Vertrieb, Vermarktung, Verkauf oder Erbringung einer Dienstleistung;
- b) Erwerb oder Inanspruchnahme oder Bezahlung einer Dienstleistung;
- c) im Zusammenhang mit der Erbringung einer Dienstleistung, Zugang zu oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die einer Vertragspartei zufolge im Allgemeinen der Öffentlichkeit angeboten werden müssen; und
- d) Bereitstellung einer Kaution oder sonstigen Form der finanziellen Sicherheit als Bedingung für die Erbringung einer Dienstleistung.
Art. 3.14
Marktzugang
Eine Vertragspartei darf weder für ihr gesamtes Staatsgebiet noch für eine territoriale Unterteilung Massnahmen einführen oder aufrechterhalten, die:
- a) folgende Arten von Beschränkungen vorsehen:
- i) Beschränkung der Anzahl der Dienstleister, ob in Form von zahlenmässigen Quoten, Monopolen, Dienstleistern mit ausschliesslichen Rechten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung;
- ii) Beschränkung des Gesamtwerts der Dienstleistungsgeschäfte oder des Betriebsvermögens in Form zahlenmässiger Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung;
- iii) Beschränkung der Gesamtzahl der Dienstleistungen oder des Gesamtvolumens der erbrachten Dienstleistungen durch Festlegung bestimmter zahlenmässiger Einheiten in Form von Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung;[^16] oder
- b) die Erbringung einer Dienstleistung durch einen Dienstleister auf bestimmte Formen von Rechtsträgern oder Joint Ventures beschränken oder diese dafür vorschreiben.
Art. 3.15
Lokale Präsenz
Eine Vertragspartei schreibt einem Dienstleister einer anderen Vertragspartei als Voraussetzung für die grenzüberschreitende Erbringung einer Dienstleistung nicht vor, sich mit einem Unternehmen in dieser Vertragspartei niederzulassen oder ein solches dort zu betreiben oder dort ansässig zu sein.
Art. 3.16
Inländerbehandlung
1) Jede Vertragspartei gewährt den Dienstleistungen und Dienstleistern einer anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie ihren eigenen, vergleichbaren Dienstleistungen und Dienstleistern gewährt.
2) Eine Vertragspartei darf das Erfordernis in Abs. 1 dadurch erfüllen, dass sie den Dienstleistungen und Dienstleistern einer anderen Vertragspartei eine Behandlung gewährt, die mit der, die sie ihren eigenen, vergleichbaren Dienstleistungen und Dienstleistern gewährt, entweder formal identisch ist oder sich formal von ihr unterscheidet.
3) Eine formal identische oder formal unterschiedliche Behandlung gilt dann als weniger günstig, wenn sie die Wettbewerbsbedingungen zugunsten der Dienstleistungen oder Dienstleister der einen Vertragspartei gegenüber vergleichbaren Dienstleistungen oder Dienstleistern einer anderen Vertragspartei verändert.
4) Dieser Artikel ist nicht dahingehend auszulegen, dass eine Vertragspartei einen Ausgleich für Wettbewerbsnachteile gewähren muss, die sich daraus ergeben, dass die betreffenden Dienstleistungen oder Dienstleister aus dem Ausland stammen.
Art. 3.17
Meistbegünstigung
1) Jede Vertragspartei gewährt den Dienstleistungen und Dienstleistern einer anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie vergleichbaren Dienstleistungen und Dienstleistern einer Nichtvertragspartei gewährt.[^17]
2) Abs. 1 ist nicht dahingehend auszulegen, dass er eine Vertragspartei dazu verpflichtet, auch den Dienstleistungen und Dienstleistern einer anderen Vertragspartei die Vorteile einer Behandlung zuteilwerden zu lassen, die sich aus Massnahmen ergibt, die die Anerkennung einschliesslich der Normen oder Kriterien für die Zulassung, Lizenzierung oder Zertifizierung einer natürlichen Person oder eines Unternehmens zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit oder von Aufsichtsmassnahmen für die Zwecke des Abs. 3 des Anhangs über Finanzdienstleistungen des GATS vorsehen.
3) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass das Vorhandensein materiellrechtlicher Bestimmungen in anderen völkerrechtlichen Übereinkünften, die eine Vertragspartei mit einer Nichtvertragspartei geschlossen hat, oder die blosse formelle Umsetzung dieser Bestimmungen in innerstaatliches Recht, soweit dies erforderlich ist, um sie in die innerstaatliche Rechtsordnung zu übernehmen, für sich genommen keine "Behandlung" im Sinne von Abs. 1 darstellt. Massnahmen einer Vertragspartei nach diesen Bestimmungen können eine solche Behandlung darstellen und somit zu einem Verstoss gegen diesen Artikel führen.
Art. 3.18
Nichtkonforme Massnahmen
1) Art. 3.14 (Marktzugang), Art. 3.15 (Lokale Präsenz), Art. 3.16 (Inländerbehandlung) und Art. 3.17 (Meistbegünstigung) finden keine Anwendung auf:
- a) bestehende nichtkonforme Massnahmen, die von einer Vertragspartei aufrechterhalten werden auf der Ebene:
- i) der Zentralregierung, wie von der betreffenden Vertragspartei in ihrer Liste in Anhang XVI (Bestehende Massnahmen) dargelegt;
- ii) einer regionalen Regierung, wie von der betreffenden Vertragspartei in ihrer Liste in Anhang XVI (Bestehende Massnahmen) dargelegt; oder
- iii) einer lokalen Regierung;
- b) die Fortführung oder umgehende Erneuerung einer nichtkonformen Massnahme nach Bst. a; oder
- c) eine Änderung einer unter Bst. a genannten, nichtkonformen Massnahme, soweit dadurch die Konformität der Massnahme, wie sie unmittelbar vor der Änderung bestand, mit Art. 3.14 (Marktzugang), Art. 3.15 (Lokale Präsenz), Art. 3.16 (Inländerbehandlung) oder Art. 3.17 (Meistbegünstigung) nicht beeinträchtigt wird.
2) Art. 3.14 (Marktzugang), Art. 3.15 (Lokale Präsenz), Art. 3.16 (Inländerbehandlung) und Art. 3.17 (Meistbegünstigung) finden keine Anwendung auf Massnahmen einer Vertragspartei, die mit den Vorbehalten, Bedingungen oder Qualifikationen in Bezug auf einen Sektor, Teilsektor oder eine Tätigkeit im Einklang stehen, wie von der betreffenden Vertragspartei in ihrer Liste in Anhang XVII (Zukünftige Massnahmen) dargelegt.
Abschnitt 3.4
Einreise und vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen
Art. 3.19
Allgemeine Bestimmungen und Anwendungsbereich
1) Dieser Abschnitt spiegelt die präferenziellen Handelsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien sowie den Wunsch der Vertragsparteien wider, die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäftszwecken auf der Grundlage der Gegenseitigkeit zu erleichtern und die Transparenz des Prozesses sicherzustellen.
2) Dieser Abschnitt gilt für Massnahmen einer Vertragspartei, die sich auf die Einreise natürlicher Personen einer anderen Vertragspartei in die betreffende Vertragspartei auswirken, bei denen es sich um zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende, unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer, Erbringer vertraglicher Dienstleistungen, Freiberufler und für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende handelt, sowie für Massnahmen, die deren Geschäftstätigkeiten während ihres vorübergehenden Aufenthalts in dieser Vertragspartei betreffen.
3) Soweit in diesem Abschnitt keine Verpflichtungen eingegangen werden, bewahren alle Anforderungen, die in den Gesetzen und Vorschriften einer Vertragspartei für die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt vorgesehen sind, einschliesslich der Vorschriften betreffend die Aufenthaltsdauer, ihre Gültigkeit.
4) Ungeachtet der Bestimmungen dieses Abschnitts bewahren alle in den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei vorgesehenen Anforderungen bezüglich Beschäftigung und Massnahmen der sozialen Sicherheit, einschliesslich der Vorschriften zu Mindestlöhnen und Tarifverträgen, ihre Gültigkeit.
5) Die Verpflichtungen in Bezug auf die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäftszwecken gelten nicht in Fällen, in denen durch die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt ein Eingreifen oder eine anderweitige Einflussnahme auf arbeitsrechtliche beziehungsweise betriebliche Auseinandersetzungen oder Verhandlungen oder die Beschäftigung von an solchen Auseinandersetzungen oder Verhandlungen beteiligten natürlichen Personen bezweckt oder bewirkt wird.
6) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung auf Massnahmen:
- a) die natürliche Personen einer Vertragspartei betreffen, welche einen Zugang zum Arbeitsmarkt einer anderen Vertragspartei anstreben; oder
- b) die die Staatsangehörigkeit oder die Staatsbürgerschaft, den Daueraufenthalt oder die Dauerbeschäftigung betreffen.
7) Dieser Abschnitt hindert eine Vertragspartei nicht daran, Massnahmen zur Regelung der Einreise natürlicher Personen in die Vertragspartei oder des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Personen in der Vertragspartei zu treffen, einschliesslich Massnahmen, die zum Schutz der Unversehrtheit ihrer Grenzen und zur Gewährleistung der ordnungsgemässen Ein- und Ausreise natürlicher Personen über diese Grenzen erforderlich sind, vorausgesetzt, diese Massnahmen werden nicht so angewendet, dass sie die Vorteile, die einer anderen Vertragspartei aus diesem Abschnitt erwachsen, zunichtemachen oder schmälern.[^18]
8) Dieser Abschnitt, Anhang XVIII (Zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende, unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer und für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende) sowie Anhang XIX (Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler) gelten nur für das in Art. 1.2 Abs. 1 Bst. a (Räumlicher Anwendungsbereich) von Kapitel 1 (Allgemeine Bestimmungen) beschriebene Staatsgebiet einer Vertragspartei.
Art. 3.20
Definitionen
Im Sinne dieses Abschnitts:
- a) bezeichnet "zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende" natürliche Personen in Führungspositionen innerhalb einer juristischen Person einer Vertragspartei, die:
- i) für die Gründung eines Unternehmens derselben Gruppe in der Vertragspartei verantwortlich sind, die die Einreise gewährt;
- ii) keine Dienstleistungen anbieten oder erbringen oder keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben als die, die für die Gründung dieses Unternehmens erforderlich sind; und
- iii) keine Vergütung aus einer Quelle in der Vertragspartei erhalten, die die Einreise gewährt;
- b) bezeichnet "Erbringer vertraglicher Dienstleistungen" natürliche Personen, die von einer juristischen Person einer Vertragspartei beschäftigt werden, die:
- i) selbst keine Agentur für die Vermittlung und Bereitstellung von Personal ist und nicht über eine solche Agentur tätig wird;
- ii) nicht in der Vertragspartei niedergelassen ist, die die Einreise gewährt; und
- iii) einen Bona-fide-Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen für einen Endverbraucher im Gebiet einer anderen Vertragspartei geschlossen hat, der zur Erfüllung die vorübergehende Anwesenheit ihrer Mitarbeiter im Gebiet der betreffenden Vertragspartei erfordert;[^19]
- c) bezeichnet "Freiberufler" natürliche Personen, die mit der Erbringung einer Dienstleistung befasst und als Selbständige in einer Vertragspartei niedergelassen sind, die:
- i) sich nicht in der Vertragspartei niedergelassen haben, welche die Einreise gewährt; und
- ii) einen Bona-fide-Vertrag (ausser über eine Agentur für die Vermittlung und Bereitstellung von Personal) über die Erbringung von Dienstleistungen für einen Endverbraucher in der Vertragspartei, die die Einreise gewährt, geschlossen haben, der zur Erfüllung ihre vorübergehende Anwesenheit in der betreffenden Vertragspartei erfordert;[^20]
- d) bezeichnet "unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer" natürliche Personen, die bei einer juristischen Person einer Vertragspartei beschäftigt oder an ihr beteiligt waren, und zwar für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr unmittelbar vor dem Datum ihres Antrags auf Einreise und vorübergehenden Aufenthalt, und die vorübergehend zu einer juristischen Person in einer anderen Vertragspartei versetzt werden, die Teil derselben Gruppe ist wie die juristische Person, aus der der Arbeitnehmer versetzt wird, einschliesslich ihrer Repräsentanz, Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Hauptgesellschaft, vorausgesetzt, die betroffene natürliche Person gehört zu einer der folgenden Kategorien:
- i) "Führungskräfte": natürliche Personen in Führungspositionen, die in erster Linie mit dem Management des Unternehmens betraut sind und der allgemeinen Aufsicht oder den allgemeinen Weisungen hauptsächlich des Leitungs- bzw. Kontrollorgans oder der Anteilseigner des Unternehmens oder deren Entsprechung unterliegen und deren Aufgaben mindestens Folgendes beinhalten:
- aa) die Leitung des Unternehmens oder einer Abteilung oder Unterabteilung desselben;
- ab) die Überwachung und Kontrolle der Arbeit anderen Aufsicht führenden Personals und der Fach- oder Verwaltungskräfte; oder
- ac) die Befugnis, Einstellungen und Entlassungen vorzunehmen oder Empfehlungen bezüglich Einstellungen, Entlassungen oder sonstiger Personalentscheidungen abzugeben; oder
- ii) "Spezialisten": natürliche Personen, die über Folgendes verfügen:
- aa) Fachkenntnisse, die für die Produkte oder Dienstleistungen des Unternehmens und deren Nutzung auf internationalen Märkten von entscheidender Bedeutung sind; oder
- ab) ein hohes Mass an Fachkompetenz oder Wissen im Hinblick auf die Prozesse und Verfahren des Unternehmens, beispielsweise Produktion, Forschungsausrüstung, Techniken oder Management;[^21] oder
- iii) "Praktikanten": natürliche Personen, die:
- aa) über einen Hochschulabschluss, mindestens auf Bachelorniveau, verfügen; und
- ab) vorübergehend aus Gründen der beruflichen Entwicklung oder zur Ausbildung in Geschäftstechniken oder -methoden an ein Unternehmen in der Vertragspartei versetzt werden, die die Einreise gewährt, und während der Versetzung bezahlt werden.
Art. 3.21
Allgemeine Verpflichtungen
1) Eine Vertragspartei gewährt natürlichen Personen einer anderen Vertragspartei die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt zu Geschäftszwecken gemäss diesem Abschnitt sowie Anhang XVIII (Zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende, unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer und für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende) und Anhang XIX (Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler), vorausgesetzt, diese Personen halten sich an die Einreisebestimmungen der betreffenden Vertragspartei, die für die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt gelten.
2) Jede Vertragspartei wendet ihre mit den Bestimmungen dieses Abschnitts verbundenen Massnahmen im Einklang mit dem in Art. 3.19 Abs. 1 (Allgemeine Bestimmungen und Anwendungsbereich) dargelegten Wunsch der Vertragsparteien und insbesondere so an, dass eine unzulässige Beeinträchtigung oder Verzögerung des Warenverkehrs oder Dienstleistungshandels oder der Niederlassung oder des Betriebs nach diesem Abkommen vermieden wird.
Art. 3.22
Antragsverfahren
1) Die Massnahmen, die von jeder Vertragspartei ergriffen werden, um Verfahren im Zusammenhang mit der Einreise und dem vorübergehenden Aufenthalt natürlicher Personen einer anderen Vertragspartei zu Geschäftszwecken zu erleichtern und zu beschleunigen, stehen im Einklang mit Anhang XVIII (Zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende, unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer und für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende), Anhang XIX (Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler) sowie diesem Artikel.
2) Die Vertragsparteien bemühen sich sicherzustellen, dass die Bearbeitung von Anträgen auf Einreise und vorübergehenden Aufenthalt im Einklang mit ihren jeweiligen Verpflichtungen aus diesem Abkommen nach guter Verwaltungspraxis erfolgt:
- a) diesbezüglich stellen die Vertragsparteien sicher, dass die von den zuständigen Behörden für die Bearbeitung von Anträgen auf Einreise und vorübergehenden Aufenthalt erhobenen Gebühren den Handel mit Waren oder Dienstleistungen beziehungsweise die Niederlassung oder den Betrieb im Rahmen dieses Abkommens nicht unangemessen beeinträchtigen oder verzögern;
- b) vorbehaltlich des Ermessens der zuständigen Behörden sollten die Dokumente, die von einem Antragsteller für Anträge auf Gewährung der Einreise und des vorübergehenden Aufenthalts von für kurze Zeit einreisenden Geschäftsreisenden verlangt werden, dem Zweck angemessen sein, für den sie gesammelt werden;
- c) benötigen die zuständigen Behörden einer Vertragspartei von einem Antragsteller zusätzliche Informationen, um den Antrag zu bearbeiten, so bemühen sie sich, den Antragsteller unverzüglich über die erforderlichen, zusätzlichen Informationen zu informieren;
- d) die zuständigen Behörden einer Vertragspartei teilen dem Antragsteller das Ergebnis des Antrags unverzüglich nach der Entscheidung über den Antrag mit. Wird der Antrag genehmigt, so teilen die zuständigen Behörden einer Vertragspartei dem Antragsteller die Aufenthaltsdauer und andere relevante Bedingungen mit. Wird der Antrag abgelehnt, so stellen die zuständigen Behörden einer Vertragspartei dem Antragsteller auf Antrag oder von sich aus Informationen über alle verfügbaren Überprüfungs- und Rechtsmittelverfahren zur Verfügung;
- e) die Vertragsparteien bemühen sich, Anträge in elektronischem Format anzunehmen und zu bearbeiten; und
- f) jede Vertragspartei stellt im Rahmen des praktisch Durchführbaren sicher, dass die entsprechenden Antragsformulare, Anleitungen, Anspruchsvoraussetzungen, Gebühren und Bearbeitungszeiten mithilfe eines einzigen Onlineportals zugänglich sind.
3) Im Rahmen des praktisch Durchführbaren entscheiden die zuständigen Behörden einer Vertragspartei über den Antrag auf die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt von natürlichen Personen, die zu einer der in Art. 3.19 Abs. 2 (Allgemeine Bestimmungen und Anwendungsbereich) aufgeführten Kategorien gehören, oder eine Verlängerung und unterrichten den Antragsteller gemäss den Mitteilungsverfahren nach Recht der betreffenden Vertragspartei so bald wie möglich, jedoch spätestens 90 Tage nach Einreichung des vollständigen Antrags schriftlich über die Entscheidung. Ist es nicht möglich, innert 90 Tagen eine Entscheidung zu treffen, so bemühen sie sich um eine Entscheidung innert einer angemessenen Frist im Anschluss daran.
4) Sind die Angaben oder die Unterlagen zur Begründung des Antrags unvollständig und sind zusätzliche Informationen erforderlich, um den Antrag zu bearbeiten, so bemühen sich die zuständigen Behörden, dem Antragsteller unverzüglich mitzuteilen, welche zusätzlichen Informationen erforderlich sind, und legen eine angemessene Frist für deren Vorlage fest. Die in Abs. 3 angegebene Frist wird ausgesetzt, bis die erforderlichen, zusätzlichen Informationen bei den zuständigen Behörden eingegangen sind.
Art. 3.23
Zusammenarbeit bei Rückkehr und Rückübernahmen
Die Vertragsparteien bestätigen, dass der vermehrte grenzüberschreitende Verkehr natürlicher Personen infolge von Art. 3.22 (Antragsverfahren) die volle Kooperation der betreffenden Vertragsparteien zur Unterstützung der Rückkehr und Rückübernahme natürlicher Personen erfordert, die sich unter Verstoss gegen deren Rechtsvorschriften für die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt in einer Vertragspartei aufhalten.
Art. 3.24
Transparenz
1) Die Vertragsparteien machen Informationen betreffend die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt von natürlichen Personen einer anderen Vertragspartei für die Zwecke des Art. 3.19 Abs. 2 (Allgemeine Bestimmungen und Anwendungsbereich) öffentlich zugänglich.
2) Die in Abs. 1 genannten Informationen umfassen, falls zutreffend, folgende Angaben:
- a) Kategorien von Visa, Erlaubnissen oder ähnlichen Arten von Genehmigungen für die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt;
- b) erforderliche Dokumentation und zu erfüllende Bedingungen;
- c) die Art und Weise der Antragstellung und Wahlmöglichkeiten, wo der Antrag eingereicht werden kann, beispielsweise bei den konsularischen Vertretungen oder online;
- d) Antragsgebühren und voraussichtlicher Zeitrahmen für die Bearbeitung des Antrags;
- e) die Höchstaufenthaltsdauer im Rahmen jeder unter Bst. a beschriebenen Art von Genehmigung;
- f) Bedingungen für jede verfügbare Verlängerung oder Erneuerung;
- g) Regelungen für begleitende Angehörige;
- h) verfügbare Überprüfungs- oder Rechtsmittelverfahren; und
- i) einschlägige, allgemein geltende Gesetze, die die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäftszwecken betreffen.
3) In Bezug auf die in Abs. 1 und 2 genannten Informationen bemüht sich jede Vertragspartei, die anderen Vertragsparteien über Änderungen der Anforderungen und Verfahren zu unterrichten, wenn sich diese Änderungen auf die Nutzung der Vorteile dieses Abschnitts für die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt seitens der Antragsteller auswirken.
Art. 3.25
Zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende und unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer
1) Jede Vertragspartei gewährt zu Niederlassungszwecken einreisenden Geschäftsreisenden und unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt gemäss Anhang XVIII (Zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende, unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer und für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende).
2) Jede Vertragspartei ermöglicht die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt von zu Niederlassungszwecken einreisenden Geschäftsreisenden, ohne eine Arbeitserlaubnis zu verlangen oder ein anderes, ähnlichen Zwecken dienendes Vorabgenehmigungsverfahren zu verlangen.
3) Eine Vertragspartei darf weder für eine territoriale Unterteilung noch für ihr gesamtes Staatsgebiet Beschränkungen in Form von zahlenmässigen Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung in einem bestimmten Sektor oder Teilsektor für die Gesamtzahl natürlicher Personen, denen die Einreise gemäss Abs. 1 gewährt wird, einführen oder aufrechterhalten.
4) Jede Vertragspartei gewährt zu Niederlassungszwecken einreisenden Geschäftsreisenden und unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern einer anderen Vertragspartei während ihres vorübergehenden Aufenthalts in der Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie in vergleichbaren Situationen ihren eigenen natürlichen Personen zuteilwerden lässt.
5) Island, Liechtenstein und Norwegen ermöglichen die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt der Partner[^22] und unterhaltsberechtigten Kinder[^23] von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern aus dem Vereinigten Königreich, die zur Kategorie Führungskräfte und Spezialisten gehören, für eine Dauer, die der Dauer des vorübergehenden Aufenthalts entspricht, die dem unternehmensintern transferierten Arbeitnehmer gewährt wird.
6) Das Vereinigte Königreich ermöglicht die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt der Partner[^24] und unterhaltsberechtigten Kinder[^25] von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern aus Island, Liechtenstein oder Norwegen, die zur Kategorie Führungskräfte und Spezialisten gehören, für eine Dauer, die der Dauer des vorübergehenden Aufenthalts entspricht, die dem unternehmensintern transferierten Arbeitnehmer gewährt wird.
7) Sofern in Anhang XVIII (Zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende, unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer und für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende) nichts anderes bestimmt ist, gestattet jede Vertragspartei den in Art. 20 Bst. d Ziff. i und ii (Definitionen) genannten Partnern und unterhaltsberechtigten Kindern von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern, während der Dauer ihres erlaubten Aufenthalts eine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben, und verlangt von ihnen keine gesonderte Arbeitserlaubnis.
8) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass Abs. 5 bis 7 in Bezug auf die Partner und unterhaltsberechtigten Kinder von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern unbeschadet des auf die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt anwendbaren Rechts einer jeden Vertragspartei gelten.
Art. 3.26
Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler
1) Jede Vertragspartei gewährt Erbringern vertraglicher Dienstleistungen und Freiberuflern einer anderen Vertragspartei die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt gemäss Anhang XIX (Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler).
2) Sofern in Anhang XIX (Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler) nichts anderes bestimmt ist, darf eine Vertragspartei keine Beschränkung der Gesamtzahl der Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler einer anderen Vertragspartei, denen die Einreise und der vorübergehende Aufenthalt gewährt werden, in Form von zahlenmässigen Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung einführen oder aufrechterhalten.
3) Jede Vertragspartei gewährt den Erbringern vertraglicher Dienstleistungen und Freiberuflern einer anderen Vertragspartei im Hinblick auf die Erbringung von Dienstleistungen in der Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie in vergleichbaren Situationen ihren eigenen Dienstleistern zuteilwerden lässt.
Art. 3.27
Für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende
1) Jede Vertragspartei gestattet für kurze Zeit einreisenden Geschäftsreisenden einer anderen Vertragspartei gemäss Anhang XVIII (Zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende, unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer und für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende) die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt vorbehaltlich folgender Bedingungen:
- a) die für kurze Zeit einreisenden Geschäftsreisenden verkaufen weder ihre Waren an die breite Öffentlichkeit, noch erbringen sie Dienstleistungen für die breite Öffentlichkeit;
- b) die für kurze Zeit einreisenden Geschäftsreisenden erhalten in ihrem eigenen Namen keine Vergütung aus der Vertragspartei, in der sie sich vorübergehend aufhalten; und
- c) die für kurze Zeit einreisenden Geschäftsreisenden erbringen keine Dienstleistungen im Rahmen eines Vertrags zwischen einer juristischen Person, die in der Vertragspartei, in der sie sich vorübergehend aufhalten, nicht niedergelassen ist, und einem Verbraucher in der Vertragspartei, es sei denn, in Anhang XVIII (Zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende, unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer und für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende) ist etwas anderes vorgesehen.
2) Sofern in Anhang XVIII (Zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende, unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer und für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende) nichts anderes bestimmt ist, gestattet jede Vertragspartei die Einreise von für kurze Zeit einreisenden Geschäftsreisenden, ohne eine Arbeitserlaubnis zu verlangen oder eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung oder andere, ähnlichen Zwecken dienende Vorabgenehmigungsverfahren vorzuschreiben.
3) Sind für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende einer Vertragspartei nach Anhang XVIII (Zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende, unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer und für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende) mit der Erbringung einer Dienstleistung für einen Verbraucher in der Vertragspartei befasst, in dem sie sich vorübergehend aufhalten, so gewährt diese Vertragspartei ihnen in Bezug auf die Erbringung dieser Dienstleistung eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist wie die Behandlung, die sie in vergleichbaren Situationen ihren eigenen Dienstleistern zuteilwerden lässt.
Art. 3.28
Nichtkonforme Massnahmen
Soweit die betreffende Massnahme den vorübergehenden Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäftszwecken betrifft, gelten Art. 3.25 Abs. 3 und 4 (Zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende, unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer), Art. 3.26 Abs. 2 und 3 (Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler) sowie Art. 3.27 Abs. 3 (Für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende) nicht für:
- a) bestehende nichtkonforme Massnahmen einer Vertragspartei auf der Ebene:
- i) der Zentralregierung, wie von dieser Vertragspartei in ihrer Liste in Anhang XVI (Bestehende Massnahmen) dargelegt;
- ii) einer regionalen Regierung, wie von dieser Vertragspartei in ihrer Liste in Anhang XVI (Bestehende Massnahmen) dargelegt; oder
- iii) einer lokalen Regierung;
- b) die Fortführung oder umgehende Erneuerung einer nichtkonformen Massnahme nach Bst. a;
- c) eine Änderung einer in Bst. a und b genannten, nichtkonformen Massnahme, sofern dadurch die Konformität der Massnahme, wie sie unmittelbar vor der Änderung bestand, mit Art. 3.25 Abs. 3 und 4 (Zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende und unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer), Art. 3.26 Abs. 2 und 3 (Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler) oder Art. 3.27 Abs. 3 (Für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende) nicht beeinträchtigt wird; oder
- d) jede Massnahme einer Vertragspartei, die mit einer in Anhang XVII (Zukünftige Massnahmen) genannten Bedingung oder Qualifikation vereinbar ist.
Art. 3.29
Ansprechpartner
Jede Vertragspartei benennt bei Inkrafttreten dieses Abkommens einen für die wirksame Umsetzung und Durchführung dieses Abschnitts zuständigen Ansprechpartner und teilt den anderen Vertragsparteien die Kontaktdaten mit. Die Vertragsparteien unterrichten einander unverzüglich über jede Änderung dieser Kontaktdaten.
Abschnitt 3.5
Regulierungsrahmen
Unterabschnitt 3.5.1
Interne Regulierung
Art. 3.30
Anwendungsbereich
1) Vorbehaltlich Abs. 2 gilt dieser Unterabschnitt für Massnahmen einer Vertragspartei im Zusammenhang mit Zulassungserfordernissen und -verfahren, Qualifikationserfordernissen und -verfahren sowie Formalitäten und technischen Normen, die sich auswirken auf: Was Massnahmen im Zusammenhang mit technischen Normen anbelangt, so gilt dieser Unterabschnitt nur für Massnahmen, die sich auf den Dienstleistungshandel auswirken. Für die Zwecke dieses Unterabschnitts umfasst der Begriff "technische Normen" keine technischen Regulierungs- oder Durchführungsstandards für Finanzdienstleistungen.
- a) den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel;
- b) die Niederlassung oder den Betrieb eines Unternehmens; oder
- c) die Erbringung einer Dienstleistung durch die Anwesenheit einer natürlichen Person einer Vertragspartei in einer anderen Vertragspartei aus den Kategorien natürlicher Personen, wie sie in Art. 3.19 (Allgemeine Bestimmungen und Anwendungsbereich) und Art. 3.20 (Definitionen) von Abschnitt 3.4 (Einreise und vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen) definiert sind.
2) Dieser Unterabschnitt gilt nicht für Zulassungserfordernisse und -verfahren, Qualifikationserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Formalitäten im Rahmen einer Massnahme:
- a) die nicht mit Art. 3.6 (Marktzugang) oder Art. 3.7 (Inländerbehandlung) von Abschnitt 3.2 (Liberalisierung von Investitionen) konform ist und auf die in Art. 3.12 Abs. 1 Bst. a bis c (Nichtkonforme Massnahmen) von Abschnitt 3.2 (Liberalisierung von Investitionen) Bezug genommen wird oder die nicht mit Art. 3.14 (Marktzugang) oder Art. 3.15 (Lokale Präsenz) oder Art. 3.16 (Inländerbehandlung) von Abschnitt 3.3 (Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel) konform ist und auf die in Art. 3.18 Abs. 1 Bst. a bis c (Nichtkonforme Massnahmen) von Abschnitt 3.3 (Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel) Bezug genommen wird oder die nicht mit Art. 3.25 (Zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende und unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer) oder Art. 3.26 (Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler) oder Art. 3.27 (Für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende) konform ist und auf die in Art. 3.28 (Nichtkonforme Massnahmen) von Abschnitt 3.4 (Einreise und vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen) Bezug genommen wird; oder
- b) auf die in Art. 3.12 Abs. 2 (Nichtkonforme Massnahmen) von Abschnitt 3.2 (Liberalisierung von Investitionen) oder Art. 3.18 Abs. 2 (Nichtkonforme Massnahmen) von Abschnitt 3.3 (Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel) Bezug genommen wird.
Art. 3.31
Definitionen
Für die Zwecke dieses Unterabschnitts bezeichnet:
- a) "Genehmigung" die Erlaubnis zur Ausübung einer der in Art. 3.30 Abs. 1 Bst. a bis c (Anwendungsbereich) genannten Tätigkeiten, die sich aus einem Verfahren ergibt, an das sich eine natürliche Person oder juristische Person halten muss, um die Einhaltung von Zulassungserfordernissen, Qualifikationserfordernissen, technischen Normen oder Formalitäten zum Zwecke der Erlangung, Beibehaltung oder Erneuerung dieser Erlaubnis nachzuweisen; und
- b) "zuständige Behörde" eine zentrale, regionale oder lokale Regierung oder Behörde oder eine nichtstaatliche Stelle mit entsprechenden, von einer zentralen, regionalen oder lokalen Regierung oder Behörde übertragenen Befugnissen, die berechtigt ist, über die Genehmigung unter Bst. a zu entscheiden.
Art. 3.32
Antragstellung
Jede Vertragspartei vermeidet im Rahmen des praktisch Durchführbaren, von einem Antragsteller zu verlangen, dass er sich für jeden Genehmigungsantrag an mehr als eine zuständige Behörde wendet. Wenn eine Tätigkeit, für die eine Genehmigung beantragt wird, in die Zuständigkeit mehrerer zuständiger Behörden fällt, können mehrere Anträge auf Genehmigung erforderlich sein.
Art. 3.33
Zeitrahmen für die Antragstellung
Verlangt eine Vertragspartei eine Genehmigung, so stellt sie sicher, dass ihre zuständigen Behörden im Rahmen des praktisch Durchführbaren die Einreichung eines Genehmigungsantrags zu jeder Zeit während des ganzen Jahres gestatten. Ist eine bestimmte Zeitspanne für die Beantragung vorgesehen, so stellt die Vertragspartei sicher, dass ihre zuständigen Behörden für die Einreichung eines Antrags eine angemessene Zeitspanne einräumen.
Art. 3.34
Elektronische Anträge und Annahme von Kopien
Verlangt eine Vertragspartei eine Genehmigung, so stellt sie sicher, dass ihre zuständigen Behörden:
- a) so weit wie möglich vorsehen, dass Anträge auf elektronischem Wege, auch von einer anderen Vertragspartei aus, ausgefüllt werden können; und
- b) Kopien von Dokumenten, die im Einklang mit dem Recht der Vertragspartei beglaubigt sind, anstelle von Originaldokumenten akzeptieren, es sei denn, die zuständigen Behörden verlangen Originaldokumente, um die Integrität des Genehmigungsverfahrens zu schützen.
Art. 3.35
Bearbeitung der Anträge
1) Verlangt eine Vertragspartei eine Genehmigung, so stellt sie sicher, dass ihre zuständigen Behörden:
- a) Anträge das ganze Jahr über bearbeiten. Sofern dies nicht möglich ist, sollten die entsprechenden Informationen, soweit machbar, im Voraus veröffentlicht werden;
- b) dem Antragsteller auf Anfrage schriftlich bestätigen,[^26] dass ein Antrag eingegangen ist;
- c) soweit machbar, eine vorgegebene oder voraussichtliche Zeitspanne für die Bearbeitung aller Anträge angeben. Diese Zeitspanne muss im Rahmen des praktisch Durchführbaren angemessen sein;
- d) den Antragsteller, sofern die in Bst. c genannte, vorgegebene Bearbeitungszeit angegeben wurde, über allfällige Verlängerungen dieser Zeitspanne unterrichten;
- e) dem Antragsteller auf Anfrage unverzüglich Auskunft über den Stand der Bearbeitung seines Antrags erteilen;
- f) soweit machbar, unverzüglich die Vollständigkeit eines Antrags zur Bearbeitung nach den Gesetzen und Vorschriften der Vertragspartei prüfen;
- g) wenn sie einen Antrag für die Zwecke der Bearbeitung nach den Gesetzen und Vorschriften der Vertragspartei für vollständig erachten, innert einer angemessenen Frist nach der Antragstellung sicherstellen; dass:
- i) die Bearbeitung des Antrags gegebenenfalls innert der angegebenen Frist abgeschlossen ist; und
- ii) der Antragsteller über die Entscheidung über den Antrag,[^27] soweit möglich schriftlich, informiert wird;
- h) wenn sie einen Antrag für die Zwecke der Bearbeitung nach den Gesetzen und Vorschriften der Vertragspartei für unvollständig erachten, sicherstellen, dass sie, soweit dies machbar ist:
- i) den Antragsteller darüber informieren, dass der Antrag unvollständig ist;
- ii) dem Antragsteller auf Anfrage die zusätzlichen Informationen nennen, die zur Vervollständigung des Antrags erforderlich sind, oder anderweitig Hinweise geben, warum der Antrag für unvollständig erachtet wird; und
- iii) dem Antragsteller Gelegenheit geben,[^28] Mängel zu beheben;
wenn jedoch eine Ablehnung des Antrags wegen Unvollständigkeit angemessen ist, so stellen die zuständigen Behörden sicher, dass sie den Antragsteller innert einer angemessenen Frist hierüber informieren; und
- i) wenn ein Antrag entweder aus eigener Initiative oder auf Antrag des Antragstellers abgelehnt wird, den Antragsteller über die Ablehnungsgründe und die Frist für einen Widerspruch gegen diese Entscheidung sowie gegebenenfalls über die Verfahren für die erneute Einreichung eines Antrags informieren. Ein Antragsteller darf nicht allein auf der Grundlage eines zuvor abgelehnten Antrags daran gehindert werden, einen weiteren Antrag[^29] einzureichen.
2) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden eine Genehmigung erteilen, sobald anhand einer geeigneten Prüfung festgestellt wurde, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung erfüllt.
3) Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass ihre zuständigen Behörden sicherstellen, dass eine Genehmigung unverzüglich nach ihrer Erteilung nach den geltenden Bedingungen[^30] in Kraft tritt.
Art. 3.36
Gebühren
1) Für alle in Art. 3.30 Abs. 1 Bst. a bis c (Anwendungsbereich) aufgeführten Tätigkeiten stellt jede Vertragspartei sicher, dass die von ihren zuständigen Behörden erhobenen Genehmigungsgebühren[^31] angemessen und transparent sind und als solche keine Beschränkung darstellen, diesen Tätigkeiten nachzugehen, und dass sie, soweit dies machbar ist, auf elektronischem Wege zahlbar sind.
2) Für Finanzdienstleistungen stellt jede Vertragspartei sicher, dass ihre zuständigen Behörden den Antragstellern in Bezug auf die von ihnen erhobenen Genehmigungsgebühren ein Gebührenverzeichnis oder Informationen über die Festlegung der Gebührenhöhe zur Verfügung stellen und die Gebühren nicht als Mittel zur Umgehung der Verpflichtungen oder Zusagen der Vertragspartei verwenden.
Art. 3.37
Bewertung von Qualifikationen
Verlangt eine Vertragspartei eine Prüfung zur Beurteilung der Qualifikationen eines Antragsstellers für eine Genehmigung, so stellt sie sicher, dass ihre zuständigen Behörden diese Prüfung in angemessen kurzen Zeitabständen ansetzen und eine angemessene Frist vorsehen, damit die Antragsteller um die Teilnahme an der Prüfung ersuchen können. Im Rahmen des praktisch Durchführbaren stellt jede Vertragspartei sicher, dass ihre zuständigen Behörden Ersuchen um solche Prüfungen in elektronischem Format annehmen und den Einsatz elektronischer Mittel bei anderen Aspekten des Prüfungsverfahrens in Erwägung ziehen.
Art. 3.38
Veröffentlichung und verfügbare Informationen
1) Verlangt eine Vertragspartei eine Genehmigung, so veröffentlicht[^32] sie unverzüglich die Informationen, die für Personen, die die in Art. 3.30 Abs. 1 Bst. a bis c (Anwendungsbereich) genannten Tätigkeiten, für welche die Genehmigung erforderlich ist, ausüben oder ausüben wollen, erforderlich sind, um die Erfordernisse, Formalitäten, technischen Normen und Verfahren zur Erlangung, Beibehaltung, Änderung und Erneuerung dieser Genehmigung zu erfüllen. Zu diesen Informationen gehören, soweit sie vorhanden sind:
- a) die Zulassungs- und Qualifikationserfordernisse, -verfahren und -formalitäten;
- b) Kontaktdaten der jeweiligen zuständigen Behörden;
- c) Genehmigungsgebühren;
- d) anwendbare technische Normen;
- e) Verfahren zwecks Widerspruch oder Überprüfung von Entscheidungen über Anträge;
- f) Verfahren zur Überwachung oder Durchsetzung der Einhaltung von Zulassungs- oder Qualifikationsbedingungen;
- g) Möglichkeiten zur Beteiligung der Öffentlichkeit, beispielsweise durch Anhörungen oder Stellungnahmen;
- h) vorgegebene oder voraussichtliche Zeitspanne für die Bearbeitung eines Antrags; sowie
- i) Hinweise betreffend den Zugang zu öffentlichen Registern und Datenbanken in Bezug auf Dienstleister und Dienstleistungen.
2) Die Vertragsparteien konsolidieren die elektronischen Veröffentlichungen in einem einzigen Onlineportal oder stellen auf andere Weise sicher, dass die zuständigen Behörden dieselben durch alternative elektronische Mittel leicht zugänglich machen.
3) Jede Vertragspartei verpflichtet jede ihrer zuständigen Behörden, jedem Auskunfts- oder Unterstützungsersuchen nachzukommen.
Art. 3.39
Technische Normen
Jede Vertragspartei bestärkt ihre zuständigen Behörden, bei der Annahme technischer Normen dafür Sorge zu tragen, dass diese in offenen und transparenten Verfahren erarbeitet werden, und bestärkt jede für die Erarbeitung technischer Normen benannte Stelle einschliesslich einschlägiger internationaler Organisationen,[^33] offene und transparente Verfahren anzuwenden.
Art. 3.40
Bedingungen für die Genehmigung
1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Genehmigungsmassnahmen auf Kriterien beruhen, die die zuständigen Behörden daran hindern, ihre Beurteilungsbefugnis willkürlich auszuüben.
2) Die in Abs. 1 genannten Kriterien[^34] sind:
- a) objektiv;
- b) transparent;
- c) eindeutig;
- d) unparteiisch;
- e) werden im Rahmen des praktisch Durchführbaren im Voraus veröffentlicht; und
- f) sind leicht zugänglich.
3) Ergreift eine Vertragspartei eine Massnahme im Zusammenhang mit der Genehmigung oder erhält diese aufrecht, so stellt sie sicher, dass:
- a) die betreffende zuständige Behörde objektiv und unparteiisch und unabhängig von der unzulässigen Einflussnahme von Personen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, für die die Genehmigung erforderlich ist, Anträge bearbeitet, ihre Entscheidungen trifft und ausführt;
- b) die Verfahren an sich die Erfüllung der Anforderungen nicht verhindern; und
- c) diese Massnahmen keine Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts darstellen.[^35]
Unterabschnitt 3.5.2
Bestimmungen mit allgemeiner Geltung
Art. 3.41
Verfahren zur Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen
Jede Vertragspartei unterhält Gerichts-, Schieds- oder Verwaltungsgerichte oder -verfahren, die auf Ersuchen eines betroffenen Investors oder Dienstleisters einer anderen Vertragspartei eine unverzügliche Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen,[^36] welche die Ausübung einer in Art. 3.30 Abs. 1 Bst. a bis c (Anwendungsbereich) genannten Tätigkeit betreffen, und, falls gerechtfertigt, geeignete Rechtsmittel gegen diese Entscheidungen vorsehen. Können solche Verfahren nicht unabhängig von der zuständigen Behörde durchgeführt werden, die mit der betroffenen Verwaltungsentscheidung betraut ist, so stellt die Vertragspartei sicher, dass die Verfahren tatsächlich eine objektive und unparteiische Überprüfung gewährleisten.
Art. 3.42
Gelegenheit zur Stellungnahme vor dem Inkrafttreten
1) Soweit möglich und im Einklang mit ihrer Rechtsordnung für die Verabschiedung von Massnahmen veröffentlicht jede Vertragspartei[^37] im Voraus:
- a) allgemein geltende Gesetze oder Vorschriften, deren Verabschiedung sie beabsichtigt; oder
- b) Dokumente mit ausreichenden Angaben zu diesen möglichen neuen Gesetzen oder Vorschriften, damit eine andere Vertragspartei beurteilen kann, ob und inwiefern sich dies erheblich auf ihre Interessen auswirken könnte.
2) Soweit möglich und im Einklang mit ihrer Rechtsordnung für die Verabschiedung von Massnahmen ist jede Vertragspartei gehalten, Abs. 1 auf Verfahren und Verwaltungsmassnahmen mit allgemeiner Geltung anzuwenden, deren Einführung sie beabsichtigt.
3) Soweit möglich und im Einklang mit ihrer Rechtsordnung für die Verabschiedung von Massnahmen gibt jede Vertragspartei den anderen Vertragsparteien angemessen Gelegenheit, zu diesen nach Abs. 1 oder 2 veröffentlichten, vorgeschlagenen Massnahmen oder Dokumenten Stellung zu nehmen.
4) Soweit möglich und im Einklang mit ihrer Rechtsordnung für die Verabschiedung von Massnahmen berücksichtigt jede Vertragspartei gemäss Abs. 3 eingegangene Stellungnahmen.[^38]
5) Bei beziehungsweise vor der Veröffentlichung der in Abs. 1 Bst. a genannten Gesetze oder Vorschriften ist eine Vertragspartei, soweit möglich und im Einklang mit ihrer Rechtsordnung für die Verabschiedung von Massnahmen, gehalten, Zweck und Beweggründe der Gesetze oder Vorschriften zu erläutern.
6) Jede Vertragspartei bemüht sich im Rahmen des praktisch Durchführbaren, eine angemessene Frist zwischen der Veröffentlichung des Wortlauts der in Abs. 1 Bst. a genannten Gesetze oder Vorschriften und dem Datum einzuräumen, ab dem sich Dienstleister an diese Gesetze oder Vorschriften halten müssen.
Art. 3.43
Zusammenarbeit in Regulierungsfragen
1) Um die weitere Liberalisierung von Dienstleistungen zu fördern, werden die Vertragsparteien:
- a) eine Zusammenarbeit in Regulierungsfragen von gegenseitigem Interesse in Erwägung ziehen, indem sie:
- i) Regulierungsansätze erörtern, die ihre Genehmigungskriterien unterstützen;
- ii) bewährte Vorgehensweisen und Fachwissen miteinander teilen;
- iii) an internationalen Dialogen teilnehmen; und
- iv) handelsbezogene Informationen miteinander teilen;
- b) sich bemühen, ihre zuständigen Behörden anzuhalten, eine Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden einer anderen Vertragspartei in Regulierungsfragen von gemeinsamem Interesse mit denselben Mitteln, die in Bst. a Ziff. i bis iv genannt werden, in Erwägung zu ziehen.
2) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Finanzdienstleistungen.
Unterabschnitt 3.5.3
Finanzdienstleistungen
Art. 3.44
Anwendungsbereich
1) Dieser Unterabschnitt gilt zusätzlich zu Abschnitt 3.1 bis 3.4 (Allgemeine Bestimmungen - Liberalisierung von Investitionen - Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel - Einreise und vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) dieses Kapitels und Unterabschnitt 3.5.1 (Interne Regulierung) sowie Unterabschnitt 3.5.2 (Bestimmungen mit allgemeiner Geltung) für Massnahmen einer Vertragspartei, welche die Erbringung von Finanzdienstleistungen betreffen.
2) Für die Zwecke der Anwendung von Art. 3.1 (Anwendungsbereich) von Abschnitt 3.1 (Allgemeine Bestimmungen) auf diesen Unterabschnitt bezeichnet der Begriff "Tätigkeiten, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt ausgeführt werden" Folgendes:
- a) Tätigkeiten einer Zentralbank oder einer Währungsbehörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle im Rahmen der Geld- oder Währungspolitik;
- b) Tätigkeiten im Rahmen eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit oder einer staatlichen Alterssicherung; und
- c) sonstige Tätigkeiten, die von einer öffentlichen Stelle für Rechnung oder mit Garantie oder unter Verwendung der finanziellen Mittel einer Vertragspartei oder ihrer öffentlichen Stellen ausgeübt werden.
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