Kundmachung vom 18. Januar 2022 des Beschlusses Nr. 214/2018 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 26. Oktober 2018
Zustimmung des Landtags: 27. Februar 2019
1
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Februar 2022
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 214/2018 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (Neufassung)[^2] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Richtlinie (EU) 2018/411 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/97 im Hinblick auf den Geltungsbeginn der Umsetzungsmassnahmen der Mitgliedstaaten[^3] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[^4], die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, wird mit der Richtlinie (EU) 2016/97 aufgehoben und ist daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
-
- Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang
Art. 1
Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Nummer 13b (Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird gestrichen.
-
- Nach Nummer 13d (Beschluss 2004/9/EG der Kommission) wird Folgendes eingefügt:
- "13e. 32016 L 0097: Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (Neufassung) (ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19), geändert durch:
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
- a) Ungeachtet der Bestimmungen von Protokoll 1 zu diesem Abkommen und sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, bezeichnen die Ausdrücke "Mitgliedstaat(en)" und "zuständige Behörden" neben ihrer Bedeutung in der Richtlinie auch die EFTA-Staaten beziehungsweise deren zuständige Behörden.
- b) In der Richtlinie enthaltene Verweise auf andere Rechtsakte gelten in dem Umfang und in der Form, in denen diese Rechtsakte in das Abkommen übernommen wurden.
- c) In Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 4, Art. 8 Abs. 3 Unterabs. 2 und Art. 9 Abs. 2 wird nach dem Wort ‚EIOPA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
- d) In Art. 5 Abs. 3 und Art. 8 Abs. 5 werden nach dem Wort ‚EIOPA‘ die Wörter ,die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien (EU) 2016/97 und (EU) 2018/411 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 27. Oktober 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^5].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 26. Oktober 2018.
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 2/2019
[^2]: ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19.
[^3]: ABl. L 76 vom 19.3.2018, S. 28.
[^4]: ABl. L 9 vom 15.1.2003, S. 3.
[^5]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.