Notenaustausch zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Durchführungsbeschlüsse der Kommission vom 5. und 12. Januar 2022 in Zusammenhang mit geänderten Bestimmungen über die Visavergabe für Algerien, Katar und Iran (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)

Typ Notenaustausch
Veröffentlichung 2022-01-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Abgeschlossen durch Notenaustausch vom 3. März 2022

Inkrafttreten: 3. März 2022

Mission des Fürstentums Liechtenstein Brüssel, 3. März 2022 bei der Europäischen Union Europäische Kommission Generalsekretariat, SG.B.2 200, Rue de la Loi 1049 Brüssel Belgien Die Mission des Fürstentums Liechtenstein bei der Europäischen Union entbietet dem Generalsekretariat der Europäischen Kommission ihre Empfehlung und beehrt sich, Bezug zu nehmen auf die Notifikationen der Kommission vom 10. und 13. Januar 2022, welche in Übereinstimmung mit Art. 5 Abs. 2 der Vereinbarung vom 22. September 2011 zwischen der Europäischen Union sowie der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung dieser Staaten an der Arbeit der Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands unterstützen, erstellt wurden, und in der die folgenden Durchführungsbeschlüsse der Kommission notifiziert wurden: - Durchführungsbeschluss der Kommission vom 05.1.2022 zur Festlegung geänderter Bestimmungen über die Ausstellung von Visa für die mehrfache Einreise von Personen, die ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt in Algerien beantragen - Durchführungsbeschluss der Kommission vom 12.1.2022 zur Festlegung geänderter Bestimmungen über die Ausstellung von Visa für die mehrfache Einreise für in Katar wohnhafte katarische Staatsangehörige, die in Katar ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt beantragen - Durchführungsbeschluss der Kommission vom 12.1.2022 zur Festlegung geänderter Bestimmungen über die Ausstellung von Visa für die mehrfache Einreise für in Iran wohnhafte iranische Staatsangehörige, die in Iran ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt beantragen Gemäss Art. 5 Abs. 3 der oben genannten Vereinbarung i.V.m. Art. 5 des Protokolls zwischen dem Fürstentum Liechtenstein, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands informiert die Mission des Fürstentums Liechtenstein bei der Europäischen Union hiermit das Generalsekretariat der Europäischen Kommission, dass das Fürstentum Liechtenstein den Inhalt der oben genannten Weiterentwicklungen akzeptiert und soweit erforderlich in seine innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen wird. Dieser Notenaustausch tritt mit Datum dieser Antwortnote in Kraft. Die Mission des Fürstentums Liechtenstein bei der Europäischen Union benützt die Gelegenheit, um das Generalsekretariat der Europäischen Kommission ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

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