Verordnung vom 8. März 2022 über den Verkehr mit Spielzeugen im Europäischen Wirtschaftsraum
Aufgrund von Art. 5, 9, 14 und 26 des Gesetzes vom 22. März 1995 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten, LGBl. 1995 Nr. 100, sowie aufgrund von Art. 6, 8a und 16 des Gesetzes vom 22. März 1995 über die Verkehrsfähigkeit von Waren, LGBl. 1995 Nr. 94, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand
1) Diese Verordnung regelt den Verkehr mit Spielzeugen im Europäischen Wirtschaftsraum nach Massgabe von Anhang II Kapitel XXIII des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA), insbesondere nach Massgabe der Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug[^1].
2) Sie regelt insbesondere:
- a) das Inverkehrbringen;
- b) das Marktüberwachungs- und Kontrollsystem (MKS);
- c) die besonderen Pflichten im Umgang mit Spielzeug;
- d) die Organisation und Durchführung.
Art. 2
Verhältnis zum Zollvertragsrecht
1) Die Anwendung des Zollvertragsrechts berührt den Verkehr mit Spielzeug im Europäischen Wirtschaftsraum nach Massgabe der Bestimmungen von Anhang II Kapitel XXIII EWRA und dieser Verordnung nicht; Abs. 2 bleibt vorbehalten.
2) Soweit die Bestimmungen von Anhang II Kapitel XXIII EWRA oder diese Verordnung nichts anderes vorsehen, finden die Vorschriften des Zollvertragsrechts entsprechend Anwendung.
Art. 3
Geltungsbereich
Diese Verordnung findet Anwendung auf Spielzeuge nach Massgabe von Anhang II Kapitel XXIII EWRA.
Art. 4
Begriffe und Bezeichnungen
1) Auf die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe finden Anwendung die Begriffsbestimmungen von:
- a) Anhang II Kapitel XXIII EWRA, insbesondere der Richtlinie 2009/48/EG;
- b) Art. 2 des Gesetzes über die Verkehrsfähigkeit von Waren.
2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.
Art. 5
Anlage
1) Einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bilden: in ihrer nach Massgabe von Art. 6 gültigen Fassung.
- a) die Anlage;
- b) die Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte,
2) Die Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte sind unmittelbar anwendbar und allgemein verbindlich.
Art. 6
Gültige Fassung
1) Die gültige Fassung der Anlage sowie der Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte bestimmt sich nach Massgabe von Abs. 2 in Verbindung mit der Kundmachung ihres vollständigen Wortlautes im Amtsblatt der Europäischen Union.
2) Nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ergibt sich die gültige Fassung der Anlage sowie der Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt gemäss Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes. Diese Kundmachung gilt als Abänderung oder Ergänzung sowohl der Anlage als auch der Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte.
II. Inverkehrbringen
Art. 7
Grundsatz
Spielzeuge dürfen in Verkehr gebracht werden, sofern dies Anhang II Kapitel XXIII EWRA, insbesondere der Richtlinie 2009/48/EG, entspricht.
III. Marktüberwachungs- und Kontrollsystem (MKS)
Art. 8
Meldung
1) Wer erstmals Spielzeuge, die die Voraussetzungen für ein Verbringen in die Schweiz oder ein Inverkehrbringen in der Schweiz nicht erfüllen, einführt oder in Verkehr bringt, hat dies dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen zu melden.
2) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen führt ein Verzeichnis dieser Personen und unterrichtet sie über ihre Pflicht zu:
- a) Hinweisen (Art. 9);
- b) Nachweisen (Art. 10).
Art. 9
Hinweise
1) Wer Spielzeuge, die die Voraussetzungen für ein Verbringen in die Schweiz oder ein Inverkehrbringen in der Schweiz nicht erfüllen, entgeltlich oder unentgeltlich überlässt, hat auf das Verbot eines gewerblichen oder privaten Umgehungsverkehrs in die Schweiz nach Art. 9 des Gesetzes über die Verkehrsfähigkeit von Waren hinzuweisen.
2) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen erstellt ein Merkblatt über den Inhalt und die Form des Hinweises.
Art. 10
Nachweise
1) Wer Spielzeuge, die die Voraussetzungen für ein Verbringen in die Schweiz oder ein Inverkehrbringen in der Schweiz nicht erfüllen, entgeltlich oder unentgeltlich überlässt, hat hierüber Nachweis zu führen.
2) Der Nachweis enthält insbesondere Angaben über:
- a) den Namen und die Anschrift des Abnehmers;
- b) den Zeitpunkt der Abgabe.
3) Der Nachweis ist zehn Jahre vollständig und geordnet aufzubewahren.
IV. Besondere Pflichten im Umgang mit Spielzeug
Art. 11
Festlegung der Sprache
1) EG-Konformitätserklärung, Gebrauchsanweisung, Sicherheits- und Warnhinweise müssen in deutscher Sprache abgefasst sein.
2) Technische Unterlagen müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein.
V. Organisation und Durchführung
Art. 12
Zuständigkeiten
1) Die Durchführung dieser Verordnung obliegt vorbehaltlich Abs. 3 dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen.
2) Dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen obliegen insbesondere:
- a) die Aufsicht und technische Überwachung des Verkehrs mit Spielzeugen;
- b) die Marktüberwachung;
- c) die Zusammenarbeit mit Behörden einschliesslich der notwendigen Berichterstattung sowie die Mitarbeit in Fachgremien;
- d) die Anordnung von Massnahmen im Falle festgestellter Nichtkonformitäten im Verkehr mit Spielzeug.
3) Das Amt für Volkswirtschaft ist die notifizierende Behörde nach Art. 23 der Richtlinie 2009/48/EG und nimmt sämtliche mit dieser Funktion verbundenen Aufgaben wahr.
Art. 13
Gebühren
Die Gebühren für Amtshandlungen nach der Richtlinie 2009/48/EG und dieser Verordnung werden wie folgt bemessen:
- a) für Amtshandlungen des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen nach Aufwand; der Aufwandsberechnung wird ein Stundensatz von 140 Franken pro Stunde zugrunde gelegt;
- b) für Amtshandlungen des Amtes für Volkswirtschaft nach der Akkreditierungs- und Notifizierungssgesetzgebung.
VI. Schlussbestimmungen
Art. 14
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 19. Februar 1996 über den Verkehr mit Spielzeugen im Europäischen Wirtschaftsraum, LGBl. 1996 Nr. 35, in der geltenden Fassung, wird aufgehoben.
Art. 15
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2022 in Kraft.
Anlage
Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird (Stand: 1. April 2022)
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef
[^1]: Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1)