Verordnung vom 15. März 2022 über die vorübergehende Schutzgewährung für bestimmte Personengruppen aus der Ukraine (Ukraine-SchutzV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2022-01-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 43 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) vom 14. Dezember 2011, LGBl. 2012 Nr. 29, verordnet die Regierung:

Art. 1

Zweck und Gegenstand

1) Diese Verordnung bezweckt, den aufgrund der kriegerischen Ereignisse in der Ukraine geflüchteten Personen in Liechtenstein vorübergehend Schutz zu gewähren.

2) Sie regelt in Durchführung des Asylgesetzes:

3) Soweit in dieser Verordnung nichts Besonderes bestimmt wird, finden die Bestimmungen der Asylverordnung ergänzend Anwendung.

Art. 2

Schutzbedürftige Personengruppen

Die vorübergehende Schutzgewährung gilt für folgende Personengruppen:

Art. 3

Ausschlussgründe

Ausgenommen von der vorübergehenden Schutzgewährung sind Personen:

Art. 4

Verfahren

1) Das Ausländer- und Passamt führt das Verfahren über die vorübergehende Schutzgewährung durch und prüft, ob die gesuchstellende Person:

2) Den nach Massgabe von Art. 83 iVm Art. 12 Abs. 1 AsylG bestellten Verfahrenshelfern für unbegleitete minderjährige Schutzbedürftige wird für die Verfahrenshilfe ein Pauschalbetrag in Höhe von 350 Franken (zuzüglich MwSt.) pro Fall ausgerichtet; weitergehende Ansprüche können nicht geltend gemacht werden.

Art. 5

Ausweis

1) Schutzbedürftige, welche die Voraussetzungen für die vorübergehende Schutzgewährung erfüllen, erhalten nach Massgabe von Art. 28 AsylV einen Ausweis S.

2) Sie dürfen mit dem Ausweis S ohne besondere Bewilligung des Ausländer- und Passamtes im Schengen-Raum reisen und nach Liechtenstein zurückkehren.

Art. 6

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 16. März 2022 in Kraft.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.