Verordnung vom 18. März 2022 über Massnahmen gegenüber Belarus

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2022-01-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, und unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften und des Beschlusses des Rates der Europäischen Union 2012/642/GASP vom 15. Oktober 2012 verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen[^1]

1) In dieser Verordnung bedeuten:

2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.[^7]

Art. 2

Vorbehaltenes Recht

Die Bestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Güterkontroll-, Kriegsmaterial- und Embargogesetzgebung bleiben vorbehalten.

II. Beschränkungen des Handels

Art. 3

Rüstungsgüter und Güter zur internen Repression

1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Bestandteilen, Zubehör und Ersatzteilen dafür, nach Belarus oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.

2) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern zur internen Repression nach Anhang 1 nach Belarus oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.

2a) Die Durchfuhr durch Belarus von Waffen und Munition sowie Bestandteilen, Zubehör und Ersatzteilen dafür ist verboten.[^8]

2b) Der Kauf, die Beschaffung, die Einfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Bestandteilen, Zubehör und Ersatzteilen dafür, aus oder mit Ursprung in Belarus sind verboten.[^9]

3) Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten oder technischer Hilfe und Wartung, die Gewährung von Finanzmitteln sowie die Bereitstellung und Vermittlung von Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Herstellung, der Instandhaltung und der Verwendung von Gütern nach Abs. 1 und 2 sind verboten.

3a) Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Waffen und Munition sowie Bestandteilen, Zubehör und Ersatzteilen dafür oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.[^10]

4) Die vorübergehende Ausfuhr von Schutzkleidung, einschliesslich kugelsicherer Westen und Helme, zur persönlichen Verwendung durch Personal der Vereinten Nationen (UNO), der Europäischen Union (EU), der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) oder der Schweiz, Medienvertreter oder humanitäres Personal ist von den Verboten nach Abs. 1 bis 3 ausgenommen.

4a) Das Verbot nach Abs. 2b gilt nicht für Ersatzteile und Dienstleistungen, die für die Wahrung, Wiederherstellung und Sicherung vorhandener militärischer Fähigkeiten eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz erforderlich sind.[^11]

5) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann weitere Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 bis 3 bewilligen für:

6) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 5 sind vorbehaltlich der Zuständigkeit des SECO bei der Stabsstelle FIU einzureichen.[^12]

Art. 4

Ausrüstung, Technologie und Software zu Überwachungszwecken

1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Ausrüstung, Technologie und Software, die für die Überwachung und das Abhören des Internets und des Telefonverkehrs benützt werden können, nach Anhang 2 an Personen oder Organisationen in Belarus oder zum Einsatz in Belarus sind verboten.

2) Die Erbringung von technischer Hilfe oder von Vermittlungsdiensten sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Abs. 1 sind verboten.

3) Die Erbringung von Dienstleistungen zur Überwachung oder zum Abhören des Telefonverkehrs oder des Internets für Personen oder Organisationen in Belarus oder solche, die auf Anweisung von Personen oder Organisationen in Belarus handeln, ist verboten.

4) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO bewilligt Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 bis 3 gegebenenfalls im Verfahren nach Art. 27 der schweizerischen Güterkontrollverordnung (GKV)[^13], sofern sichergestellt ist, dass die betroffenen Güter und Dienstleistungen nicht zur Überwachung oder zum Abhören des Internets oder des Telefonverkehrs benützt werden.

5) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 4 sind vorbehaltlich der Zuständigkeit des SECO bei der Stabsstelle FIU einzureichen.[^14]

Art. 5

Zivil und militärisch verwendbare Güter

1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern nach Anhang 2 GKV:[^15]

1a) Die Durchfuhr durch Belarus von Gütern nach Anhang 2 GKV ist verboten.[^16]

2) Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, des Transports, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Abs. 1:[^17]

3) Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Anhang 2 GKV oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen:[^18]

Art. 6

Güter zur militärischen und technologischen Stärkung oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors

1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern nach Anhang 3:[^19]

1a) Die Durchfuhr durch Belarus von Gütern nach Anhang 3 ist verboten.[^20]

2) Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, dem Transport, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Abs. 1:[^21]

3) Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Anhang 3 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen:[^22]

4) Liegen der Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit dem SECO Informationen vor, dass zur Ausfuhr in Drittstaaten ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) vorgesehene Güter nach Anhang 3 ganz oder teilweise nach Belarus ausgeführt werden sollen oder dort verwendet werden könnten, so kann sie bzw. es die Exporteure darüber unterrichten. In diesem Fall unterliegt die Ausfuhr der betreffenden Güter der Bewilligungspflicht.[^23]

5) Gesuche um Bewilligungen nach Abs. 4 sind vorbehaltlich der Zuständigkeit des SECO bei der Stabsstelle FIU einzureichen.[^24]

Art. 7

Maschinen

1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Maschinen gemäss Anhang 4 nach oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.

1a) Die Durchfuhr durch Belarus von Gütern nach Anhang 4a ist verboten.[^25]

2) Die direkte oder indirekte Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder finanzieller Unterstützung, einschliesslich Finanzderivaten, sowie Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Abs. 1 ist verboten.

Art. 8

Ausnahmen von Art. 5 bis 7

1) Die Verbote nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a sowie Art. 6 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und den Transport von Gütern und Technologien sowie für die Bereitstellung von damit verbundenen Dienstleistungen, wenn die Güter und Technologien bestimmt sind für:[^26]

1a) Die Verbote nach Art. 5 Abs. 1a und Art. 6 Abs. 1a gelten nicht für Güter nach Anhang 2 GKV bzw. Anhang 3 dieser Verordnung, die für Zwecke nach Abs. 1 bestimmt sind.[^33]

1b) Die Verbote nach Art. 7 Abs. 1 und 2 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und den Transport von Maschinen nach Anhang 4 sowie für die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe, wenn die Maschinen für folgende zivile Zwecke oder zivile Endempfänger bestimmt sind:[^34]

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.