Verordnung vom 18. März 2022 über Massnahmen gegenüber Belarus
Aufgrund von Art. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, und unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften und des Beschlusses des Rates der Europäischen Union 2012/642/GASP vom 15. Oktober 2012 verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen[^1]
1) In dieser Verordnung bedeuten:
- a) Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder anderer Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldverpflichtungen, Wertpapieren und Schuldtiteln, Wertpapierzertifikaten, Obligationen, Schuldscheinen, Optionsscheinen, Pfandbriefen, Derivaten; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;
- b) Sperrung von Geldern: Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Banken und Wertpapierfirmen;
- c) wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Bst. a;
- d) Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: Verhinderung der Verwendung wirtschaftlicher Ressourcen zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen;
- e) Kommunikationsgeräte des täglichen Gebrauchs: Geräte, die von Privatpersonen genutzt werden, wie persönliche Rechner und Peripheriegeräte (einschliesslich Festplatten und Drucker), Mobiltelefone, Smart-TV-Geräte, Speichergeräte (einschliesslich USB-Laufwerke) sowie Verbrauchersoftware für alle diese Geräte;
- f) Partner: Länder, die Massnahmen anwenden, die den in dieser Verordnung festgelegten im Wesentlichen gleichwertig sind, wie Australien, Island, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen, die Schweiz, Südkorea, die Vereinigten Staaten und das Vereinigte Königreich;[^2]
- g) übertragbare Wertpapiere: folgende Gattungen von Wertpapieren, einschliesslich Kryptowerte, die auf dem Kapitalmarkt gehandelt werden können, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten:[^3]
-
- Aktien und andere Wertpapiere, die Aktien oder Anteilen an Gesellschaften, Personengesellschaften oder anderen Rechtspersönlichkeiten gleichzustellen sind, sowie Aktienzertifikate;
-
- Schuldverschreibungen oder andere verbriefte Schuldtitel, einschliesslich Zertifikate für solche Wertpapiere;
-
- alle sonstigen Wertpapiere, die zum Kauf oder Verkauf solcher übertragbarer Wertpapiere berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, die anhand von übertragbaren Wertpapieren bestimmt wird;
- h) Geldmarktinstrumente: üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelte Gattungen von Instrumenten, wie Schatzanweisungen, Einlagenzertifikate und Commercial Papers, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten;
- i) Wertpapierdienstleistungen: folgende Dienstleistungen und Tätigkeiten:
-
- die Entgegennahme und Weiterleitung von Aufträgen im Zusammenhang mit einem oder mehreren Finanzinstrumenten;
-
- die Auftragsausführung für Kunden;
-
- der Handel auf eigene Rechnung;
-
- die Portfolioverwaltung;
-
- die Anlageverwaltung;
-
- die Übernahme der Ausgabe von Finanzinstrumenten oder die Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung;
-
- die Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung;
-
- alle Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt oder zum Handel in einem multilateralen Handelssystem;
- k) Handelsplatz: ein geregelter Markt, ein multilaterales Handelssystem oder ein organisiertes Handelssystem;
- l) Einlagen: ein Guthaben, das sich aus auf einem Konto verbliebenen Beträgen oder aus Zwischenpositionen im Rahmen von normalen Bankgeschäften ergibt und von der Bank nach den geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bedingungen zurückzuzahlen ist, einschliesslich einer Festgeldeinlage und einer Spareinlage, jedoch ausschliesslich von Guthaben, wenn:
-
- seine Existenz nur durch ein Finanzinstrument im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 15 der Richtlinie 2014/65/EU[^4] nachgewiesen werden kann, es sei denn, es handelt sich um ein Sparprodukt, das durch ein auf eine benannte Person lautendes Einlagenzertifikat verbrieft ist und das zum 2. Juli 2014 in einem EWRA-Vertragsstaat besteht;
-
- es nicht zum Nennwert rückzahlbar ist;
-
- es nur im Rahmen einer bestimmten, von der Bank oder einem Dritten gestellten Garantie oder Vereinbarung rückzahlbar ist;
- m) Staatsbürgerschaftsregelungen für Investoren (goldene Reisepässe): die von einem EWRA-Vertragsstaat eingeführten Verfahren, die es Drittstaatsangehörigen ermöglichen, die Staatsangehörigkeit eines EWRA-Vertragsstaates im Gegenzug für vorab festgelegte Zahlungen und Investitionen zu erwerben;
- n) Aufenthaltsregelungen für Investoren (goldene Visa): die von einem EWRA-Vertragsstaat eingeführten Verfahren, die es Drittstaatsangehörigen ermöglichen, einen Aufenthaltstitel eines EWRA-Vertragsstaates im Gegenzug für vorab festgelegte Zahlungen und Investitionen zu erlangen;
- o) Zentralverwahrer: eine juristische Person im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Ziff. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014[^5];
- p) belarussisches Luftfahrtunternehmen: ein Luftverkehrsunternehmen, das über eine gültige Betriebsgenehmigung oder eine gleichwertige Genehmigung verfügt, die von den zuständigen belarussischen Behörden erteilt wurde;
- q) Energiesektor: ein Sektor, der die folgenden Tätigkeiten umfasst, mit Ausnahme ziviler Tätigkeiten im Nuklearbereich:[^6]
-
- die Exploration, die Förderung, die Verteilung innerhalb von Belarus oder die Gewinnung von Rohöl, Erdgas oder festen fossilen Brennstoffen, die Raffination von Brennstoffen, die Verflüssigung von Erdgas oder die Rückvergasung;
-
- die Herstellung oder die Verteilung innerhalb von Belarus von festen fossilen Brennstoffen, raffinierten Erdölerzeugnissen oder Gas; oder
-
- den Bau von Anlagen oder die Installation von Ausrüstung für die Energie- und Stromerzeugung oder die Bereitstellung von Dienstleistungen, Ausrüstungen oder Technologien für Tätigkeiten im Zusammenhang damit.
2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.[^7]
Art. 2
Vorbehaltenes Recht
Die Bestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Güterkontroll-, Kriegsmaterial- und Embargogesetzgebung bleiben vorbehalten.
II. Beschränkungen des Handels
Art. 3
Rüstungsgüter und Güter zur internen Repression
1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Bestandteilen, Zubehör und Ersatzteilen dafür, nach Belarus oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.
2) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern zur internen Repression nach Anhang 1 nach Belarus oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.
2a) Die Durchfuhr durch Belarus von Waffen und Munition sowie Bestandteilen, Zubehör und Ersatzteilen dafür ist verboten.[^8]
2b) Der Kauf, die Beschaffung, die Einfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Bestandteilen, Zubehör und Ersatzteilen dafür, aus oder mit Ursprung in Belarus sind verboten.[^9]
3) Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten oder technischer Hilfe und Wartung, die Gewährung von Finanzmitteln sowie die Bereitstellung und Vermittlung von Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Herstellung, der Instandhaltung und der Verwendung von Gütern nach Abs. 1 und 2 sind verboten.
3a) Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Waffen und Munition sowie Bestandteilen, Zubehör und Ersatzteilen dafür oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.[^10]
4) Die vorübergehende Ausfuhr von Schutzkleidung, einschliesslich kugelsicherer Westen und Helme, zur persönlichen Verwendung durch Personal der Vereinten Nationen (UNO), der Europäischen Union (EU), der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) oder der Schweiz, Medienvertreter oder humanitäres Personal ist von den Verboten nach Abs. 1 bis 3 ausgenommen.
4a) Das Verbot nach Abs. 2b gilt nicht für Ersatzteile und Dienstleistungen, die für die Wahrung, Wiederherstellung und Sicherung vorhandener militärischer Fähigkeiten eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz erforderlich sind.[^11]
5) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann weitere Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 bis 3 bewilligen für:
- a) nichtletale militärische Ausrüstung, die ausschliesslich für humanitäre Zwecke oder Schutzzwecke oder für Programme der UNO, der EU, der OSZE oder der Schweiz zum Aufbau von Institutionen oder zur Krisenbewältigung bestimmt sind;
- b) nichtletale Güter nach Anhang 1, die ausschliesslich für humanitäre Zwecke oder Schutzzwecke oder für Programme der UNO, der EU, der OSZE oder der Schweiz zum Aufbau von Institutionen oder zur Krisenbewältigung bestimmt sind;
- c) nicht zum Kampfeinsatz bestimmte gepanzerte Fahrzeuge, die ausschliesslich zum Schutz des Personals der UNO, der EU, der OSZE oder der Schweiz bestimmt sind;
- d) Jagd- und Sportwaffen sowie Munition, Zubehör und Ersatzteile dafür.
6) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 5 sind vorbehaltlich der Zuständigkeit des SECO bei der Stabsstelle FIU einzureichen.[^12]
Art. 4
Ausrüstung, Technologie und Software zu Überwachungszwecken
1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Ausrüstung, Technologie und Software, die für die Überwachung und das Abhören des Internets und des Telefonverkehrs benützt werden können, nach Anhang 2 an Personen oder Organisationen in Belarus oder zum Einsatz in Belarus sind verboten.
2) Die Erbringung von technischer Hilfe oder von Vermittlungsdiensten sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Abs. 1 sind verboten.
3) Die Erbringung von Dienstleistungen zur Überwachung oder zum Abhören des Telefonverkehrs oder des Internets für Personen oder Organisationen in Belarus oder solche, die auf Anweisung von Personen oder Organisationen in Belarus handeln, ist verboten.
4) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO bewilligt Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 bis 3 gegebenenfalls im Verfahren nach Art. 27 der schweizerischen Güterkontrollverordnung (GKV)[^13], sofern sichergestellt ist, dass die betroffenen Güter und Dienstleistungen nicht zur Überwachung oder zum Abhören des Internets oder des Telefonverkehrs benützt werden.
5) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 4 sind vorbehaltlich der Zuständigkeit des SECO bei der Stabsstelle FIU einzureichen.[^14]
Art. 5
Zivil und militärisch verwendbare Güter
1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern nach Anhang 2 GKV:[^15]
- a) nach Belarus oder zur Verwendung in Belarus sind verboten;
- b) an Endempfänger nach Anhang 5 dieser Verordnung sind verboten.
1a) Die Durchfuhr durch Belarus von Gütern nach Anhang 2 GKV ist verboten.[^16]
2) Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, des Transports, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Abs. 1:[^17]
- a) nach Belarus oder zur Verwendung in Belarus sind verboten;
- b) an Endempfänger nach Anhang 5 sind verboten.
3) Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Anhang 2 GKV oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen:[^18]
- a) in Belarus oder zur Verwendung in Belarus sind verboten;
- b) an Endempfänger nach Anhang 5 dieser Verordnung sind verboten.
Art. 6
Güter zur militärischen und technologischen Stärkung oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors
1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern nach Anhang 3:[^19]
- a) nach Belarus oder zur Verwendung in Belarus sind verboten;
- b) an Endempfänger nach Anhang 5 sind verboten.
1a) Die Durchfuhr durch Belarus von Gütern nach Anhang 3 ist verboten.[^20]
2) Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, dem Transport, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Abs. 1:[^21]
- a) nach Belarus oder zur Verwendung in Belarus sind verboten;
- b) an Endempfänger nach Anhang 5 sind verboten.
3) Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Anhang 3 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen:[^22]
- a) nach Belarus oder zur Verwendung in Belarus sind verboten;
- b) an Endempfänger nach Anhang 5 sind verboten.
4) Liegen der Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit dem SECO Informationen vor, dass zur Ausfuhr in Drittstaaten ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) vorgesehene Güter nach Anhang 3 ganz oder teilweise nach Belarus ausgeführt werden sollen oder dort verwendet werden könnten, so kann sie bzw. es die Exporteure darüber unterrichten. In diesem Fall unterliegt die Ausfuhr der betreffenden Güter der Bewilligungspflicht.[^23]
5) Gesuche um Bewilligungen nach Abs. 4 sind vorbehaltlich der Zuständigkeit des SECO bei der Stabsstelle FIU einzureichen.[^24]
Art. 7
Maschinen
1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Maschinen gemäss Anhang 4 nach oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.
1a) Die Durchfuhr durch Belarus von Gütern nach Anhang 4a ist verboten.[^25]
2) Die direkte oder indirekte Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder finanzieller Unterstützung, einschliesslich Finanzderivaten, sowie Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Abs. 1 ist verboten.
Art. 8
Ausnahmen von Art. 5 bis 7
1) Die Verbote nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a sowie Art. 6 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und den Transport von Gütern und Technologien sowie für die Bereitstellung von damit verbundenen Dienstleistungen, wenn die Güter und Technologien bestimmt sind für:[^26]
- a) ausschliesslich humanitäre und medizinische Aktivitäten, die von einer unparteilichen humanitären Organisation durchgeführt werden, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder die Bewältigung von Naturkatastrophen;
- b) medizinische oder pharmazeutische Zwecke, es sei denn, sie sind in Anhang 11a aufgeführt;[^27]
- c) Aufgehoben[^28]
- d) Aufgehoben[^29]
- e) Aufgehoben[^30]
- f) Aufgehoben[^31]
- g) Aufgehoben[^32]
1a) Die Verbote nach Art. 5 Abs. 1a und Art. 6 Abs. 1a gelten nicht für Güter nach Anhang 2 GKV bzw. Anhang 3 dieser Verordnung, die für Zwecke nach Abs. 1 bestimmt sind.[^33]
1b) Die Verbote nach Art. 7 Abs. 1 und 2 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und den Transport von Maschinen nach Anhang 4 sowie für die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe, wenn die Maschinen für folgende zivile Zwecke oder zivile Endempfänger bestimmt sind:[^34]
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.