Kundmachung vom 26. April 2022 des Beschlusses Nr. 165/2019 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2022-04-29
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 14. Juni 2019

Zustimmung des Landtags: 8. November 2019

1

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Mai 2022

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 165/2019 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung: gez. Sabine Monauni Regierungschef-Stellvertreterin

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Anhang

Art. 1

Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

", geändert durch: "- 32015 L 2366: Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35). Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung: Art. 18 Abs. 4 wird für die EFTA-Staaten wie folgt angepasst:

"32015 L 2366: Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

""Kleinstunternehmen" bezeichnet ein Unternehmen, das zum Zeitpunkt des Abschlusses des Zahlungsdienstvertrags eine Einheit ist, die unabhängig von ihrer Rechtsform eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Dazu gehören insbesondere auch jene Einheiten, die eine handwerkliche Tätigkeit oder andere Tätigkeiten als Einpersonen- oder Familienbetriebe ausüben, sowie Personengesellschaften oder Vereinigungen, die regelmässig einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen. Die Grössenklasse der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) setzt sich aus Unternehmen zusammen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft. Innerhalb der Kategorie der KMU wird ein Kleinstunternehmen als ein Unternehmen definiert, das weniger als 10 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 2 Mio. EUR nicht überschreitet."

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie (EU) 2015/2366, berichtigt in ABl. L 102 vom 23.4.2018, S. 97, und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2055 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 15. Juni 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^5].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 14. Juni 2019.

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 110/2019

[^2]: Abl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35.

[^3]: Abl. L 294 vom 11.11.2017, S. 1.

[^4]: ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1.

[^5]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.