Kundmachung vom 10. Mai 2022 des Beschlusses Nr. 41/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2022-05-12
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 23. Februar 2022

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 23. Februar 2022

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 41/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Anhang

Art. 1

In Anhang V des EWR-Abkommens wird unter Nummer 10 (Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt: ", geändert durch:

Art. 2

In Anhang VIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 11 (Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt: ", geändert durch:

Art. 3

Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2288 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am 23. Februar 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^2].

Art. 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 23. Februar 2022.

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. L 458 vom 22.12.2021, S. 459.

[^2]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.