Kundmachung vom 10. Mai 2022 des Beschlusses Nr. 42/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 23. Februar 2022
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 23. Februar 2022
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 42/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2301 der Kommission vom 21. Dezember 2021 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/1073 zur Festlegung technischer Spezifikationen und Vorschriften für die Umsetzung des mit der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates geschaffenen Vertrauensrahmens für das digitale COVID-Zertifikat der EU[^1] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Anhang V und VIII des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang
Art. 1
In Anhang V des EWR-Abkommens wird unter Nummer 10a (Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1073 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32021 D 2301: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2301 der Kommission vom 21. Dezember 2021 (ABl. L 458 vom 22.12.2021, S. 536)."
Art. 2
In Anhang VIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 11a (Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1073 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32021 D 2301: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2301 der Kommission vom 21. Dezember 2021 (ABl. L 458 vom 22.12.2021, S. 536)."
Art. 3
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/2301 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 23. Februar 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^2].
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. Februar 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: ABl. L 458 vom 22.12.2021, S. 536.
[^2]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.