Kundmachung vom 10. Mai 2022 des Beschlusses Nr. 136/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 29. April 2022
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 30. April 2022
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 136/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/503 der Kommission vom 29. März 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Ausnahme von Minderjährigen von dem einheitlichen Anerkennungszeitraum von Impfzertifikaten, die im Format des digitalen COVID-Zertifikats der EU ausgestellt werden[^1] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/483 der Kommission vom 21. März 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/1073 zur Festlegung technischer Spezifikationen und Vorschriften für die Umsetzung des mit der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates geschaffenen Vertrauensrahmens für das digitale COVID-Zertifikat der EU[^2] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang V und VIII des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang
Art. 1
Anhang V des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Unter Nummer 10 (Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
-
- Unter Nummer 10a (Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1073 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Anhang VIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Unter Nummer 11 (Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
-
- Unter Nummer 11a (Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1073 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 3
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2022/503 und des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/483 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 30. April 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^3].
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 29. April 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: ABl. L 102 vom 30.3.2022, S. 8.
[^2]: ABl. L 98 vom 25.3.2022, S. 84.
[^3]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.