Kundmachung vom 24. Mai 2022 des Beschlusses Nr. 301/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2022-05-25
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 29. Oktober 2021

Zustimmung des Landtags: 11. März 2022

1

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Juni 2022

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 301/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Graziella Marok-Wachter Regierungsrätin

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Anhang

Art. 1

Nummer 14a (Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates) von Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

"Die Befugnis zum Erlass eines Beschlusses zur Annahme oder Ablehnung der vorgeschlagenen nationalen Massnahme gemäss Abs. 7 wird dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten übertragen.";

"Binnen eines Monats nach Erhalt der Anzeige gemäss Abs. 7 leitet die EBA ihre Stellungnahme zu den in jenem Absatz genannten Punkten dem Rat, der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat, oder, wenn ihre Stellungnahme nationale Massnahmen betrifft, die von einem EFTA-Staat vorgeschlagen werden, dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten und dem betreffenden EFTA-Staat weiter."

"Erkennt die nach Abs. 1 dieses Artikels benannte Behörde Veränderungen der Intensität des Makroaufsichts- oder Systemrisikos im Finanzsystem mit möglicherweise schweren negativen Auswirkungen auf das Finanzsystem und die Realwirtschaft in einem bestimmten EFTA-Staat, auf die nach ihrer Ansicht mit anderen Instrumenten der Makroaufsicht gemäss dieser Verordnung und der Richtlinie 2013/36/EU nicht so wirksam reagiert werden kann wie durch die Umsetzung strengerer nationaler Massnahmen, so teilt sie dies der EFTA-Überwachungsbehörde und dem ESRB mit. Der ESRB leitet die Mitteilung unverzüglich an den Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten und die EBA weiter.";

"Die Befugnis zum Erlass einer Entscheidung zur Ablehnung des Entwurfs nationaler Massnahmen gemäss Abs. 2 Bst. d wird dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten übertragen, der auf Vorschlag der EFTA-Überwachungsbehörde handelt.";

"Betreffen ihre Stellungnahmen Entwürfe eines EFTA-Staates für nationale Massnahmen, so leiten der ESRB und die EBA ihre Stellungsnahmen dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten, der EFTA-Überwachungsbehörde und dem betreffenden EFTA-Staat weiter.";

"Wenn belastbare, solide und detaillierte Nachweise vorliegen, dass die Massnahme nachteilige Auswirkungen auf den Binnenmarkt haben wird, die den Nutzen für die Finanzstabilität infolge der Verminderung des festgestellten Makroaufsichts- oder Systemrisikos überwiegen, kann die EFTA-Überwachungsbehörde innerhalb eines Monats unter weitestgehender Berücksichtigung der Stellungnahmen nach Unterabs. 2 dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten vorschlagen, die vorgeschlagenen nationalen Massnahmen abzulehnen.

Legt die EFTA-Überwachungsbehörde innerhalb dieser Monatsfrist keinen Vorschlag vor, darf der betroffene EFTA-Staat die vorgeschlagenen nationalen Massnahmen unmittelbar für die Dauer von bis zu zwei Jahren erlassen oder bis das Makroaufsichts- oder Systemrisiko nicht mehr besteht, falls dies früher eintritt.

Der Ständige Ausschuss der EFTA-Staaten entscheidet über den Vorschlag der EFTA-Überwachungsbehörde innerhalb eines Monats nach Eingang des Vorschlags und legt dar, warum er die vorgeschlagenen nationalen Massnahmen ablehnt oder nicht.

Der Ständige Ausschuss der EFTA-Staaten lehnt die vorgeschlagenen nationalen Massnahmen nur ab, wenn seiner Ansicht nach die folgenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind:

Bei seiner Bewertung berücksichtigt der Ständige Ausschuss der EFTA-Staaten die Stellungnahmen des ESRB und der EBA und stützt sich auf die von der nach Abs. 1 benannten Behörde gemäss Abs. 2 vorgelegten Nachweise.

Trifft der Ständige Ausschuss der EFTA-Staaten innerhalb eines Monats nach Erhalt des Vorschlags der EFTA-Überwachungsbehörde keine Entscheidung zur Ablehnung der vorgeschlagenen nationalen Massnahmen, so darf der betroffene EFTA-Staat die Massnahmen erlassen und für die Dauer von bis zu zwei Jahren oder bis das Makroaufsichts- oder Systemrisiko nicht mehr besteht, falls dies früher eintritt, anwenden.";

"Erkennt ein EFTA-Staat die Massnahmen gemäss dieses Artikels an, so zeigt er dies dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten, der EFTA-Überwachungsbehörde, der EBA, dem ESRB und der Vertragspartei des EWR-Abkommens, der die Anwendung der Massnahmen gestattet wurde, an.";

Art. 2

Der Text von Nummer 14ab (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014) von Anhang IX des EWR-Abkommens erhält folgende Fassung: "32021 R 0451: Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 (ABl. L 97 vom 19.3.2021, S.1)."

Art. 3

Nach Nummer 14azt (Durchführungsverordnung (EU) 2018/1889) von Anhang IX des EWR-Abkommens wird folgende Nummer eingefügt:

Art. 4

Nummer 31bc (Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates) von Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

Art. 5

Der Wortlaut der Verordnungen (EU) 2019/876, berichtigt in ABl. L 65 vom 25.2.2021, S. 61, und (EU) 2020/873, der Delegierten Verordnung (EU) 2021/424 und der Durchführungsverordnungen (EU) 2021/451 und (EU) 2021/453, berichtigt in ABl. L 106 vom 26.3.2021, S. 71, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 6

Dieser Beschluss tritt am 30. Oktober 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^19].

Art. 7

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 29. Oktober 2021.

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 13/2022

[^2]: ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 1.

[^3]: ABl. L 204 vom 26.6.2020, S. 4.

[^4]: ABl. L 84 vom 11.3.2021, S. 1.

[^5]: ABl. L 97 vom 19.3.2021, S. 1.

[^6]: ABl. L 89 vom 16.3.2021, S. 3.

[^7]: ABl. L 191 vom 28.6.2014, S. 1.

[^8]: ABl. L 14 vom 21.1.2015, S. 1.

[^9]: ABl. L 48 vom 20.2.2015, S. 1.

[^10]: ABl. L 205 vom 31.7.2015, S. 1.

[^11]: ABl. L 60 vom 5.3.2016, S. 5.

[^12]: ABl. L 64 vom 10.3.2016, S. 1.

[^13]: ABl. L 83 vom 31.3.2016, S. 1.

[^14]: ABl. L 263 vom 29.9.2016, S. 1.

[^15]: ABl. L 213 vom 17.8.2017, S. 1.

[^16]: ABl. L 321 vom 6.12.2017, S. 1.

[^17]: ABl. L 281 vom 9.11.2018, S. 1.

[^18]: ABl. L 96 vom 30.3.2020, S. 1.

[^19]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.