Kundmachung vom 24. Mai 2022 des Beschlusses Nr. 383/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2022-05-25
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 10. Dezember 2021

Zustimmung des Landtags: 11. März 2022

1

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Juli 2022

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 383/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Graziella Marok-Wachter Regierungsrätin

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Anhang

Art. 1

Nummer 14 (Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) von Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

"Vorbehaltlich der in Unterabs. 3 dieses Absatzes genannten Genehmigung des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten kann die zuständige Behörde oder die benannte Behörde jedes A-SRI dazu verpflichten, auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis bzw. auf Einzelbasis einen A-SRI-Puffer von mehr als 3 % des nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags vorzuhalten. Dieser Puffer besteht aus hartem Kernkapital.

Der ESRB legt dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten binnen sechs Wochen nach Eingang der Anzeige gemäss Abs. 7 dieses Artikels eine Stellungnahme dazu vor, ob er den A-SRI-Puffer für angemessen hält. Die EBA kann dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten ebenfalls eine Stellungnahme zu dem Puffer vorlegen.

Der Ständige Ausschuss erlässt unter Berücksichtigung der Bewertung des ESRB und gegebenenfalls der EBA und wenn er sich davon überzeugt hat, dass die Pflicht zum Vorhalten eines A-SRI-Puffers keine unverhältnismässigen nachteiligen Auswirkungen für die Gesamtheit oder Teile des Finanzsystems anderer EWR-Vertragsstaaten oder für das Finanzsystem des EWR insgesamt in Form oder durch Schaffung eines Hindernisses für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts nach sich zieht, binnen drei Monaten, nachdem der ESRB die Anzeige gemäss Abs. 7 übermittelt hat, eine Entscheidung, mit dem die zuständige Behörde oder die benannte Behörde ermächtigt wird, die vorgeschlagene Massnahme zu ergreifen;"

"oder, im Fall einer Anzeige einer zuständigen oder benannten Behörde in einem EFTA-Staat an den Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten";

"Ist ein Institut, für welches eine oder mehrere Systemrisikopufferquoten gelten, ein Tochterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Mutterunternehmens, so ersucht die zuständige Behörde oder die benannte Behörde in der Anzeige gemäss Abs. 9 die Kommission oder, im Fall eines in einem EFTA-Staat niedergelassenen Mutterunternehmens, den Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten und den ESRB um eine Empfehlung.

Die Kommission oder gegebenenfalls der Ständige Ausschuss der EFTA-Staaten und der ESRB legen ihre jeweilige Empfehlung binnen sechs Wochen nach Eingang der Anzeige vor;"

"Mutterfinanzholdinggesellschaften und gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaften, die am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 383/2021 vom 10. Dezember 2021 schon bestehen, beantragen die Zulassung nach Art. 21a bis zu einem in den nationalen Rechtsvorschriften festgelegten Datum, spätestens aber innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 383/2021 vom 10. Dezember 2021. Hat eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft bis zum in den nationalen Rechtsvorschriften festgelegten Datum die Zulassung nicht beantragt, so werden geeignete Massnahmen nach Art. 21a Abs. 6 ergriffen.""

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie (EU) 2019/878, berichtigt in ABl. L 212 vom 3.7.2020, S. 20, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 11. Dezember 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^3], oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 301/2021 vom 29. Oktober 2021, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 10. Dezember 2021.

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 13/2022

[^2]: ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 253.

[^3]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.