Kundmachung vom 21. Juni 2022 des Beschlusses Nr. 214/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2022-06-24
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 11. Dezember 2020

Zustimmung des Landtags: 7. Mai 2021

1

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. August 2022

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 214/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Anhang

Art. 1

Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

", geändert durch: - 32017 R 1991: Verordnung (EU) 2017/1991 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 (ABl. L 293 vom 10.11.2017, S. 1). Die Bestimmungen der Verordnung gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung: Art. 10 Abs. 2 bis 6 und Art. 13 Abs. 1 Bst. b gelten nicht für Verwalter in Bezug auf qualifizierte Risikokapitalfonds und qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses Nr. 214/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses bestehen, für die Laufzeit dieser Fonds, die zu diesem Zeitpunkt bestehen bleiben. Diese Verwalter stellen dabei sicher, dass sie jederzeit nachweisen können, dass sie über ausreichende Eigenmittel verfügen, um für die Kontinuität des Geschäftsbetriebs zu sorgen."

", geändert durch: - 32017 R 1991: Verordnung (EU) 2017/1991 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 (ABl. L 293 vom 10.11.2017, S. 1). Die Bestimmungen der Verordnung gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung: Art. 11 Abs. 2 bis 6 und Art. 14 Abs. 1 Bst. b gelten nicht für Verwalter in Bezug auf qualifizierte Risikokapitalfonds und qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses Nr. 214/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses bestehen, für die Laufzeit dieser Fonds, die zu diesem Zeitpunkt bestehen bleiben. Diese Verwalter stellen dabei sicher, dass sie jederzeit nachweisen können, dass sie über ausreichende Eigenmittel verfügen, um für die Kontinuität des Geschäftsbetriebs zu sorgen."

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2017/1991 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 12. Dezember 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^3], oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 64/2018 vom 23. März 2018[^4], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 11. Dezember 2020.

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 8/2021

[^2]: ABl. L 293 vom 10.11.2017, S. 1.

[^3]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.

[^4]: ABl. L 26 vom 30.1.2020, S. 60.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.