Kundmachung vom 5. Juli 2022 des Beschlusses Nr. 223/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 8. Juli 2022
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 9. Juli 2022
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 223/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung: gez. Sabine Monauni Regierungschef-Stellvertreterin
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Die Richtlinie (EU) 2019/1832 der Kommission vom 24. Oktober 2019 zur Änderung der Anhänge I, II und III der Richtlinie 89/656/EWG des Rates hinsichtlich rein technischer Anpassungen[^1] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Richtlinie (EU) 2019/1833 der Kommission vom 24. Oktober 2019 zur Änderung der Anhänge I, III, V und VI der Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich rein technischer Anpassungen[^2] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Richtlinie (EU) 2019/1834 der Kommission vom 24. Oktober 2019 zur Änderung der Anhänge II und IV der Richtlinie 92/29/EWG des Rates hinsichtlich rein technischer Anpassungen[^3] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Anhang XVIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang
Art. 1
Anhang XVIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
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- Unter Nummer 11 (Richtlinie 89/656/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
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- Unter Nummer 15 (Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:
"geändert durch: - 32019 L 1833: Richtlinie (EU) 2019/1833 der Kommission vom 24. Oktober 2019 (ABl. L 279 vom 31.10.2019, S. 54)."
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- Unter Nummer 16a (Richtlinie 92/29/EWG des Rates) wird Folgendes angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien (EU) 2019/1832, (EU) 2019/1833 und (EU) 2019/1834 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Juli 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^4].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 8. Juli 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: ABl. L 279 vom 31.10.2019, S. 35.
[^2]: ABl. L 279 vom 31.10.2019, S. 54.
[^3]: ABl. L 279 vom 31.10.2019, S. 80.
[^4]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.