Kundmachung vom 21. Juni 2022 des Beschlusses Nr. 76/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2022-07-12
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 18. März 2022

Zustimmung des Landtags: 2. Juni 2022

1

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 12. Juli 2022

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 76/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Anhang

Art. 1

Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

In Art. 2 wird für die EFTA-Staaten:

‘oder an einem durch nationales Recht bestimmten Datum, spätestens jedoch am 8. Januar 2023‘;

‘oder ab einem durch nationales Recht bestimmten Datum, spätestens jedoch sechs Monate danach‘."

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

‘1) Die EFTA-Staaten erlassen und veröffentlichen bis zum 8. Januar 2023 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die EFTA-Überwachungsbehörde unverzüglich davon in Kenntnis. Sie wenden diese Vorschriften spätestens ab dem 8. Juli 2022 oder ab einem durch nationales Recht bestimmten Datum, spätestens jedoch sechs Monate danach, an.‘."

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2019/2160 und der Richtlinie (EU) 2019/2162 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am Tag nach der letzten Notifikation nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens in Kraft[^4].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 18. März 2022.

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 50/2022

[^2]: ABl. L 328 vom 18.12.2019, S. 1.

[^3]: ABl. L 328 vom 18.12.2019, S. 29.

[^4]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.