Kundmachung vom 5. Juli 2022 des Beschlusses Nr. 188/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2022-07-12
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 10. Juni 2022

Zustimmung des Landtags: 2. Juni 2022

1

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 12. Juli 2022

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 188/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung: gez. Sabine Monauni Regierungschef-Stellvertreterin

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Anhang

Art. 1

In Anhang X des EWR-Abkommens wird unter Nummer 3 (Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32020 L 1057: Richtlinie (EU) 2020/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 49)."

Art. 2

Anhang XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

Art. 3

Der Wortlaut der Richtlinie (EU) 2020/1057 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am 11. Juni 2022 oder am Tag nach der letzten Mitteilung nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens in Kraft[^3], je nachdem welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Art. 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 10. Juni 2022.

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 64/2022

[^2]: ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 49.

[^3]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.