Verordnung vom 12. Juli 2022 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems
Aufgrund von Art. 29 Abs. 2 und Art. 62 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes (EBG) vom 16. März 2011, LGBl. 2011 Nr. 182, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Geltungsbereich
1) Diese Verordnung regelt die technische Harmonisierung zur besseren Verknüpfung und Interoperabilität der europäischen Eisenbahnnetze und zur Verwirklichung des Binnenmarkts für die Ausrüstungen und Dienstleistungen für den Bau, die Inbetriebnahme, die Instandhaltung und den Betrieb von Eisenbahnen oder Bestandteilen von Eisenbahnen.
2) Sie enthält für jedes Teilsystem:
- a) die Bestimmungen über Interoperabilitätskomponenten, Schnittstellen und Verfahren; und
- b) die Bedingungen für die Gesamtkohärenz des europäischen Eisenbahnsystems, die für die Verwirklichung der Interoperabilität erforderlich sind.
3) Sie ist auf Anschlussbahnen (Art. 3 Abs. 1 Bst. f EBG) nicht anzuwenden.
Art. 2
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
1) Diese Verordnung dient insbesondere der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/797 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union[^1].
2) Die gültige Fassung der in Abs. 1 genannten EWR-Rechtsvorschrift ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
Art. 3
Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
- a) "Interoperabilität": die Eignung des Eisenbahnsystems für einen sicheren und durchgehenden Zugverkehr, indem den erforderlichen Leistungskennwerten entsprochen wird;
- b) "Technische Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI)": Spezifikationen, die für jedes Teilsystem oder Teile davon im Hinblick auf die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gelten und die die Interoperabilität des Eisenbahnsystems gewährleisten;
- c) "grundlegende Anforderungen": die Gesamtheit aller Bedingungen nach Anhang III der Richtlinie (EU) 2016/797, die das Eisenbahnsystem, die Teilsysteme und die Interoperabilitätskomponenten einschliesslich der Schnittstellen erfüllen müssen;
- d) "Teilsysteme": die in Anhang II der Richtlinie (EU) 2016/797 angeführten strukturellen oder funktionalen Teile des Eisenbahnsystems;
- e) "Interoperabilitätskomponenten": Bauteile, Bauteilgruppen, Unterbaugruppen oder komplette Materialbaugruppen, die in ein Teilsystem eingebaut sind oder eingebaut werden sollen und von denen die Interoperabilität des Eisenbahnsystems direkt oder indirekt abhängt, einschliesslich materieller oder immaterieller Produkte;
- f) "Aufrüstung": umfangreiche Änderungsarbeiten an einem Teilsystem oder von Teilen desselben, die eine Änderung des der EG-Prüferklärung beigefügten technischen Dossiers, soweit ein solches vorhanden ist, zur Folge haben und mit denen die Gesamtleistung des Teilsystems verbessert wird;
- g) "Erneuerung": umfangreiche Änderungsarbeiten an einem Teilsystem oder eines Teils davon, mit denen die Gesamtleistung nicht verändert wird;
- h) "Konformitätsbewertung": das Verfahren zur Bewertung, ob bestimmte Anforderungen an ein Produkt, ein Verfahren, eine Dienstleistung, ein Teilsystem, eine Person oder eine Stelle erfüllt sind;
- i) "Konformitätsbewertungsstelle": eine für Konformitätsbewertungen einschliesslich Kalibrierung, Prüfung, Zertifizierung und Inspektion zuständige Stelle, die nach dem Gesetz über die Akkreditierung und Notifizierung akkreditiert wurde.
2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen von Art. 3 Abs. 1 EBG und des EWR-Rechts, insbesondere der Richtlinie (EU) 2016/797, ergänzend Anwendung.
3) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und des weiblichen Geschlechts zu verstehen.
II. Interoperabilitätskomponenten
Art. 4
Inverkehrbringen
1) Es dürfen nur solche Interoperabilitätskomponenten in Verkehr gebracht werden, die die Verwirklichung der Interoperabilität des Eisenbahnsystems ermöglichen und den grundlegenden Anforderungen entsprechen (Art. 29 Abs. 1 EBG). Als Inverkehrbringen gilt die erstmalige Bereitstellung im Inland.
2) Interoperabilitätskomponenten müssen bestimmungsgemäss verwendet werden und sind ordnungsgemäss zu installieren und instand zu halten.
3) Dieser Artikel steht einem Inverkehrbringen von Interoperabilitätskomponenten für andere Verwendungen, die nicht dem Eisenbahngesetz unterliegen, nicht entgegen.
Art. 5
Konformität oder Gebrauchstauglichkeit
1) Mit einer EG-Konformitäts- oder EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung für eine Interoperabilitätskomponente wird bescheinigt, dass die Interoperabilitätskomponente den in den jeweiligen TSI festgelegten Verfahren für die Bewertung der Konformität oder Gebrauchstauglichkeit unterzogen wurde. Eine solche EG-Erklärung begründet die widerlegbare Vermutung, dass die Interoperabilitätskomponente die grundlegenden Anforderungen erfüllt (Art. 29 Abs. 1 EBG).
2) Falls es die für die Interoperabilitätskomponente massgebliche TSI verlangt, ist der EG-Erklärung Folgendes beizufügen:
- a) eine von einer oder mehreren benannten Stellen ausgestellte Bescheinigung über die Konformität einer Interoperabilitätskomponente mit den einschlägigen technischen Spezifikationen;
- b) eine von einer oder mehreren benannten Stellen ausgestellte Bescheinigung über die Gebrauchstauglichkeit einer Interoperabilitätskomponente, wobei diese in ihrer eisenbahntechnischen Umgebung, insbesondere im Fall funktionaler Anforderungen, zu prüfen ist.
3) Für Interoperabilitätskomponenten, die mit harmonisierten Normen oder Teilen von diesen übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, gilt die widerlegbare Vermutung, dass sie mit den grundlegenden Anforderungen, die in diesen Normen behandelt werden, in Einklang stehen.
Art. 6
EG-Erklärung
1) Für eine Interoperabilitätskomponente hat der Hersteller oder sein Bevollmächtigter eine datierte und von ihm unterzeichnete EG-Konformitäts- oder EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung auszustellen.
2) Falls es die für die Interoperabilitätskomponente massgebliche TSI verlangt, ist die Konformität oder Gebrauchstauglichkeit auf Antrag des Herstellers oder seines Bevollmächtigten von einer benannten Stelle (Art. 13 Abs. 1) zu bewerten.
3) Hat die Interoperabilitätskomponente auch noch anderen Anforderungen, die in einer anderen zur Umsetzung von EWR-Recht erlassenen Rechtsvorschrift geregelt sind, zu entsprechen, so muss aus der EG-Erklärung auch die Erfüllung dieser anderen Anforderungen ersichtlich sein.
4) Erfüllen weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter die Verpflichtungen der Abs. 1 bis 3, so gehen diese auf denjenigen über, der die Interoperabilitätskomponente in Verkehr bringt.
5) Erweist sich eine Interoperabilitätskomponente, für die eine EG-Konformitäts- oder EG-Gebrauchstauglichkeitsbescheinigung vorliegt, als nicht konform oder nicht gebrauchstauglich, so hat die Eisenbahnbehörde die betreffende EG-Konformitäts- oder EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung für ungültig zu erklären.
Art. 7
Nichtübereinstimmung von Interoperabilitätskomponenten mit grundlegenden Anforderungen
1) Beeinträchtigt eine Interoperabilitätskomponente, für die eine EG-Konformitäts- oder EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung vorliegt und die in Verkehr gebracht worden ist und bestimmungsgemäss verwendet wird, die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen, so hat die Eisenbahnbehörde ein Verbot des Inverkehrbringens von und des freien Warenverkehrs mit Komponenten der gleichen Type zu erlassen.
2) Die Eisenbahnbehörde hat die Massnahme nach Abs. 1 der EFTA-Überwachungsbehörde, der Eisenbahnagentur der Europäischen Union und den anderen EWR-Mitgliedstaaten mitzuteilen und die Gründe dafür zu benennen. Insbesondere ist zu erläutern, ob die Interoperabilitätskomponente nicht konform ist, weil:
- a) die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllt werden;
- b) die europäischen Spezifikationen nicht ordnungsgemäss angewandt worden sind; oder
- c) die europäischen Spezifikationen unvollständig sind.
3) Die Massnahme nach Abs. 1 ist aufzuheben, wenn die EFTA-Überwachungsbehörde dem Fürstentum Liechtenstein mitteilt, dass sie das Verbot des Inverkehrbringens von und des freien Warenverkehrs mit dieser Interoperabilitätskomponente für unbegründet hält.
III. Teilsysteme
Art. 8
Erfüllung der grundlegenden Anforderungen
1) Teilsysteme müssen den grundlegenden Anforderungen entsprechen. Die EG-Prüferklärung über die Konformität mit den dafür einschlägigen TSI begründet die widerlegbare Vermutung, dass das Teilsystem die grundlegenden Anforderungen erfüllt (Art. 29 Abs. 1 EBG).
2) Für Teilsysteme, die mit harmonisierten Normen oder Teilen von diesen übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, gilt die widerlegbare Vermutung, dass sie mit den grundlegenden Anforderungen, die in diesen Normen behandelt werden, in Einklang stehen.
Art. 9
Verfahren zur Ausstellung der EG-Prüferklärung
1) Zur Ausstellung für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme der Teilsysteme "streckenseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung", "Energie" sowie "Infrastruktur" erforderlichen EG-Prüferklärung hat der Antragsteller eine oder mehrere benannte oder bestimmte Stellen (Art. 13 Abs. 1) mit der Durchführung des EG-Prüfverfahrens nach Anhang IV der Richtlinie (EU) 2016/797 zu beauftragen.
2) Antragsteller nach Abs. 1 ist:
- a) der Hersteller oder sein Bevollmächtigter; oder
- b) der Auftraggeber, der den Entwurf und/oder den Bau oder die Erneuerung oder die Aufrüstung eines Teilsystems in Auftrag gibt.
3) Die EG-Prüferklärung für ein Teilsystem ist vom Antragsteller abzugeben. Dabei hat der Antragsteller alleinverantwortlich die Erklärung abzugeben, dass das betreffende Teilsystem den jeweiligen Prüfverfahren unterworfen wurde und die Anforderungen der einschlägigen Vorschriften erfüllt. Die EG-Prüferklärung und ihre Anlagen müssen datiert und vom Antragsteller unterzeichnet sein.
4) Der Auftrag der mit der EG-Prüfung eines Teilsystems betrauten benannten Stelle (Art. 13 Abs. 1) hat sich über den gesamten Zeitraum von der Planung über den Bau bis hin zur Abnahme vor Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme des Teilsystems zu erstrecken. Der Auftrag hat im Einklang mit den jeweiligen TSI auch die Prüfung der Schnittstellen des betreffenden Teilsystems mit dem System, dessen Teil es bildet, zu umfassen.
5) Dem Antragsteller obliegt die Erstellung des technischen Dossiers, das der EG-Prüferklärung beiliegen muss. Dieses technische Dossier hat alle erforderlichen Schriftstücke hinsichtlich der Merkmale des Teilsystems sowie gegebenenfalls alle Bescheinigungen über die Konformität der Interoperabilitätskomponenten zu enthalten. Ferner hat es alle Angaben über Einsatzbedingungen und -beschränkungen, Wartung, laufende oder periodische Überwachung, Regelung und Instandhaltung zu enthalten.
6) Im Falle der Erneuerung oder Aufrüstung eines Teilsystems, die eine Änderung des technischen Dossiers bewirkt und die Gültigkeit der bereits durchgeführten Prüfverfahren beeinträchtigt, hat der Antragsteller zu prüfen, ob die Ausstellung einer neuen EG-Prüferklärung erforderlich ist.
7) Eine benannte Stelle kann Zwischenprüfbescheinigungen ausstellen, die sich auf bestimmte Phasen des Prüfverfahrens oder bestimmte Teile des Teilsystems beziehen.
8) Wenn es nach den einschlägigen TSI zulässig ist, kann die benannte Stelle Prüfbescheinigungen für eines oder mehrere Teilsysteme oder für bestimmte Teile dieser Teilsysteme ausstellen.
Art. 10
Nichtübereinstimmung von Teilsystemen mit den grundlegenden Anforderungen
1) Stellt die Eisenbahnbehörde fest, dass ein Teilsystem, für das eine EG-Prüferklärung samt technischem Dossier vorliegt, nicht in vollem Umfang den einschlägigen Vorschriften, insbesondere den grundlegenden Anforderungen, entspricht, kann sie eine ergänzende Prüfung verlangen.
2) Die Eisenbahnbehörde hat umgehend der EFTA-Überwachungsbehörde unter Angabe der Gründe mitzuteilen, welche ergänzenden Prüfungen verlangt wurden. Dabei hat sie zu erklären, ob das Nichtentsprechen des Teilsystems auf die Nichteinhaltung einer TSI oder der grundlegenden Anforderungen, auf eine mangelhafte Anwendung der TSI oder auf eine unvollständige TSI zurückzuführen ist.
IV. Harmonisierte Einführung des Europäischen Eisenbahnverkehrsleitsystems (ERTMS)
Art. 11
Antragstellung
1) Im Falle von Teilsystemen "streckenseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung", die die Ausrüstung mit dem "Europäischen Zugsicherungs- und Zugsteuerungssystem" (ETCS) und/oder dem globalen Mobilfunksystem für Bahnanwendungen (GSM-R) umfassen, ist vor Ausschreibung und Vergabe für streckenseitige ERTMS-Ausrüstung eine positive Entscheidung der Eisenbahnagentur der Europäischen Union erforderlich. Der entsprechende Antrag ist bei der in Art. 12 der Verordnung (EU) 2016/796[^2] genannten zentralen Anlaufstelle einzubringen. Dem Antrag ist ein Dossier beizufügen, das Folgendes zu enthalten hat:
- a) den Entwurf der Leistungsbeschreibung oder die Beschreibung der geplanten technischen Lösungen;
- b) Unterlagen zu den Bedingungen, die für die technische und operative Kompatibilität des Teilsystems mit den Schienenfahrzeugen, die auf dem betreffenden Eisenbahnnetz betrieben werden sollen, erforderlich sind;
- c) Unterlagen zur Übereinstimmung der geplanten technischen Lösungen mit den einschlägigen TSI; und
- d) alle sonstigen relevanten Dokumente wie Stellungnahmen der Eisenbahnbehörde, Prüferklärungen oder Konformitätsbescheinigungen.
2) Die Eisenbahnbehörde kann eine Stellungnahme zu einem Antrag nach Abs. 1 abgeben. Die Abgabe der Stellungnahme hat vor der Antragstellung gegenüber dem Antragsteller und nach Antragstellung gegenüber der Eisenbahnagentur der Europäischen Union zu erfolgen.
Art. 12
Nachträgliche Änderungen
Erfolgt nach dem Erlass einer positiven Entscheidung durch die Eisenbahnagentur der Europäischen Union eine Änderung des Entwurfs der Leistungsbeschreibung oder der Beschreibung der geplanten technischen Lösungen, hat der Antragsteller unverzüglich die Eisenbahnbehörde im Wege der in Art. 12 der Verordnung (EU) 2016/796 genannten zentralen Anlaufstelle von diesen Änderungen zu unterrichten.
V. Konformitätsbewertungsstellen
A. Allgemeines
Art. 13
Benennung und Bestimmung einer Konformitätsbewertungsstelle
1) Eine Konformitätsbewertungsstelle gilt nach der Benennung durch einen EWR-Mitgliedstaat oder die Schweiz als benannte Stelle. Sie wird nach Massgabe der Richtlinie (EU) 2016/797 in das öffentliche Verzeichnis der benannten Stellen aufgenommen.
2) Eine Konformitätsbewertungsstelle gilt nach der Bestimmung durch einen EWR-Mitgliedstaat oder die Schweiz als bestimmte Stelle.
B. Anforderungen für die Benennung einer Konformitätsbewertungsstelle
Art. 14
Allgemeine Anforderungen
1) Eine Konformitätsbewertungsstelle muss nach liechtensteinischem Recht errichtet sein und über Rechtspersönlichkeit verfügen.
2) Eine Konformitätsbewertungsstelle muss in der Lage sein, alle Konformitätsbewertungsaufgaben durchzuführen, die ihr nach Massgabe der einschlägigen TSI zugewiesen werden und im Rahmen derer sie benannt werden soll, unabhängig davon, ob diese Aufgaben von der Konformitätsbewertungsstelle selbst oder in ihrem Auftrag und unter ihrer Verantwortung erfüllt werden sollen.
3) Eine Konformitätsbewertungsstelle hat jederzeit, für jedes Konformitätsbewertungsverfahren und für jede Art oder Kategorie eines Produkts, im Rahmen dessen sie benannt werden soll, über Folgendes zu verfügen:
- a) die erforderlichen Mitarbeiter mit Fachkenntnis und ausreichender einschlägiger Erfahrung, um die bei der Konformitätsbewertung anfallenden Aufgaben erfüllen zu können;
- b) die massgeblichen Beschreibungen von Verfahren, nach denen die Konformitätsbewertung durchgeführt wird, um die Transparenz und die Möglichkeit der Anwendung dieser Verfahren sicherzustellen;
- c) geeignete Grundsätze und Verfahren, bei denen zwischen den Aufgaben, die sie als benannte Konformitätsbewertungsstelle wahrnehmen soll, und anderen Tätigkeiten unterschieden wird; und
- d) geeignete Verfahren zur Durchführung der Tätigkeiten, bei denen die Grösse eines Unternehmens, die Branche, in der es tätig ist, seine Strukturen sowie der Grad der Komplexität der jeweiligen Produktkategorie und der Massenfertigungs- und Seriencharakter des Herstellungsprozesses gebührend berücksichtigt werden.
4) Einer Konformitätsbewertungsstelle müssen alle erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, um die technischen und administrativen Aufgaben, die mit der Konformitätsbewertung verbunden sind, in angemessener Weise zu erledigen. Ferner muss sie Zugang zu allen benötigten Ausrüstungen oder Einrichtungen haben.
Art. 15
Haftpflichtversicherung
Eine Konformitätsbewertungsstelle hat gegen die Folgen einer Haftpflicht eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschliessen.
C. Benennung
Art. 16
Antragstellung
1) Eine Konformitätsbewertungsstelle hat ihre Benennung bei der Eisenbahnbehörde als notifizierende Behörde zu beantragen.
2) Dem Antrag sind beizulegen:
- a) eine Beschreibung der Konformitätsbewertungstätigkeiten, der Konformitätsbewertungsmodule und der Produkte, für die die Konformitätsbewertungsstelle Kompetenz beansprucht; und
- b) die Akkreditierungsurkunde.
3) Kann die Konformitätsbewertungsstelle keine Akkreditierungsurkunde vorweisen, so sind dem Antrag alle Nachweise beizulegen, die für die Überprüfung, Anerkennung und regelmässige Überwachung, ob sie die Anforderungen nach Art. 14, 15, 21 und 22 erfüllt, erforderlich sind.
Art. 17
Benennungsverfahren
1) Die Eisenbahnbehörde hat die Konformitätsbewertungsstelle, die ihre Benennung beantragt hat, der EFTA-Überwachungsbehörde, den anderen EWR-Mitgliedstaaten und der Schweiz mittels des elektronischen Benennungsinstruments, das von der Europäischen Kommission entwickelt und verwaltet wird, zu benennen, wenn sie die Anforderungen nach Art. 14, 15, 21 und 22 erfüllt.
2) Weist die Konformitätsbewertungsstelle nach, dass sie im Akkreditierungsverfahren die Kriterien der einschlägigen harmonisierten Normen oder Teile dieser Normen erfüllt hat, deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, so gilt die widerlegbare Vermutung, dass die Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen nach Art. 14, 15, 21 und 22 erfüllt, soweit die anwendbaren harmonisierten Normen diese Anforderungen abdecken.
3) Die Benennung einer Konformitätsbewertungsstelle durch die Eisenbahnbehörde hat zu enthalten:
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.