Gesetz vom 2. Juni 2022 über das Zentrale Personenregister (ZPRG)

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2022-07-19
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand

1) Dieses Gesetz regelt die Einrichtung und Führung des elektronischen Zentralen Personenregisters (ZPR).

2) Es lässt spezialgesetzliche Vorschriften über die Datenverarbeitung und -offenlegung im ZPR unberührt.

Art. 2

Zweck des ZPR

1) Das ZPR dient der zentralen Verarbeitung von Stammdaten durch die öffentlichen Stellen.

2) Es erfüllt insbesondere folgende Zwecke:

Art. 3

Begriffe und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

2) Im Übrigen gelten die Begriffe der Datenschutzgesetzgebung.

3) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.

II. Zentrales Personenregister

A. Allgemeines

Art. 4

Grundsatz

1) Öffentliche Stellen dürfen für die Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben im Zentralen Personenregister Daten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes verarbeiten.

2) Öffentliche Stellen, die nach Abs. 1 Daten im Zentralen Personenregister verarbeiten, gelten als gemeinsam Verantwortliche im Sinne des Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/679[^2].

3) Die Verarbeitung von Daten nach Abs. 1 setzt voraus, dass keine technischen, organisatorischen oder rechtlichen Hindernisse entgegenstehen.

Art. 5

Richtigkeit von Daten

1) Daten, die im ZPR geführt werden, müssen sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein.

2) Öffentliche Stellen können sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auf die Richtigkeit der im ZPR geführten Daten verlassen.

3) Zur Sicherstellung der Datenqualität müssen angemessene Massnahmen getroffen werden; die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

4) Abweichende spezialgesetzliche Regelungen bleiben vorbehalten.

Art. 6

Inhalt

1) Das ZPR enthält:

2) Die Regierung regelt das Nähere über den Inhalt des ZPR mit Verordnung, insbesondere:

Art. 7

Zuteilung und Verwendung der PEID

1) Jedem Betroffenen, der im ZPR erfasst wird, ist eine PEID zuzuteilen.

2) Unternehmen können weitere PEID zugeteilt werden, sofern dies in rechtlicher, fachlicher oder örtlicher Hinsicht zweckmässig ist.

3) Die PEID darf im Behördenverkehr zur eindeutigen Identifizierung von Betroffenen verwendet werden.

Art. 8

Erteilung von Berechtigungen

1) Berechtigungen für die Verarbeitung von Daten im ZPR werden von der ZPR-Kommission nach Massgabe von Art. 11 und 14 erteilt für:

2) Eine Schreibberechtigung umfasst auch die Leseberechtigung für die entsprechenden Daten.

3) Eine Leseberechtigung für die Gruppe der Kernattribute bedarf keiner Berechtigung der ZPR-Kommission.

Art. 9

Protokollierung

1) Jede Datenverarbeitung im ZPR ist zu protokollieren. Die Protokolldaten sind ein Jahr aufzubewahren.

2) Zu protokollieren sind in pseudonymisierter Form insbesondere:

3) Protokolldaten dürfen ausschliesslich verarbeitet werden:

4) Die ZPR-Kommission stellt der Datenschutzstelle und den Datenschutzbeauftragten die Protokolldaten auf Verlangen unverzüglich in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zur Verfügung.

B. Rechte nach der Datenschutzgesetzgebung

Art. 10

Grundsatz

1) Betroffene haben nach Massgabe der Datenschutzgesetzgebung das Recht auf Information, Auskunft, Berichtigung, Einschränkung und Löschung in Bezug auf die über sie im ZPR verarbeiteten Daten. Sie können ihre Rechte unter Nachweis ihrer Identität bei der erfassenden öffentlichen Stelle schriftlich geltend machen.

2) Nimmt ein Betroffener ein Recht nach Abs. 1 bei einer für die Erfassung unzuständigen Stelle wahr, ist er an die zuständige erfassende öffentliche Stelle zu verweisen.

C. Erfassung, Änderung und Ergänzung von Daten (Datenerfassung)

Art. 11

Erfassung von Daten

1) Die Erfassung von Daten im ZPR erfolgt durch Benutzer, die die hierfür notwendige Berechtigung besitzen.

2) Die Berechtigung zur Erfassung von Daten wird auf Antrag der Leitung einer öffentlichen Stelle von der ZPR-Kommission erteilt.

3) Die Erfassung von Daten hat unverzüglich zu erfolgen.

4) Die Erfassung von Daten erfolgt in lateinischen Schriftzeichen. Die ZPR-Kommission erlässt ein Reglement zur Transliteration von Schriftzeichen.

Art. 12

Änderung und Ergänzung von Daten

1) Der erfassende Benutzer hat eine unrichtige oder unvollständige Erfassung nach Kenntnisnahme unverzüglich zu berichtigen. Die Berichtigung ist von Amtes wegen vorzunehmen.

2) Erlangt ein lesender Benutzer Kenntnis von unrichtigen oder unvollständigen Daten, teilt er dies unverzüglich der erfassenden öffentlichen Stelle mit.

Art. 13

Meldepflicht bei Änderung der Voraussetzungen

Änderungen in den Voraussetzungen, unter denen die Berechtigung zur Datenerfassung erteilt wurde, sind von der Leitung der öffentlichen Stelle der ZPR-Kommission unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

D. Datenabfrage

Art. 14

Grundsatz

1) Die Abfrage von Daten im ZPR erfolgt durch Benutzer, die die hierfür notwendige Berechtigung besitzen.

2) Zur Abfrage berechtigt sind Benutzer:

3) Abfragen von Daten von natürlichen Personen nach Abs. 2 Bst. b und c sind im ZPR zu begründen. Keine Begründung ist erforderlich, wenn Daten innerhalb von 30 Tagen nach einer begründeten Datenabfrage erneut abgefragt werden.

4) Treten bei einer Abfrage Zweifel an der Richtigkeit der im ZPR verarbeiteten Daten auf, ist jeder Abfrageberechtigte verpflichtet, die erfassende öffentliche Stelle unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.

Art. 15

Meldepflicht bei Änderung der Voraussetzungen

Änderungen in den Voraussetzungen, unter denen eine Berechtigung zur Datenabfrage erteilt wurde, sind von der Leitung der öffentlichen Stelle der ZPR-Kommission unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

E. Löschung von Daten

Art. 16

Grundsatz

1) Daten natürlicher Personen, die im ZPR verarbeitet werden, sind nach Ablauf von 120 Jahren zu löschen, gerechnet ab:

2) Die Ablieferung der Daten an das Landesarchiv richtet sich nach dem Archivgesetz.

F. Entzug von Berechtigungen

Art. 17

Grundsatz

Die Berechtigung zur Datenerfassung oder zur Datenabfrage wird von der ZPR-Kommission entzogen, wenn:

III. Organisation und Durchführung

Art. 18

Amt für Informatik

Das Amt für Informatik ist für den Betrieb des ZPR verantwortlich. Ihm obliegen insbesondere:

Art. 19

ZPR-Kommission

1) Die ZPR-Kommission setzt sich zusammen aus:

2) Der ZPR-Kommission obliegen insbesondere:

3) Die ZPR-Kommission hat bei Beratungen in Zusammenhang mit den Aufgaben nach Abs. 2 Bst. a und b die Fachstelle Datenschutz zu konsultieren. Bei Beratungen in Zusammenhang mit der Aufgabe nach Abs. 2 Bst. c kann sie die Fachstelle Datenschutz beiziehen.

4) Die ZPR-Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die von der Regierung zu genehmigen ist. In der Geschäftsordnung ist insbesondere festzulegen, wem die Leitung der ZPR-Kommission obliegt; diese wird aus dem Kreis der Fachverantwortlichen bestimmt.

Art. 20

Fachverantwortliche und Qualitätsbeauftragter

1) Für die Kategorien "Stammdaten natürlicher Personen", "Stammdaten von Unternehmen", "zu statistischen Zwecken verwendete Stammdaten" sowie "Sachstammdaten" wird je ein Fachverantwortlicher bestellt. Sie übernehmen die Gesamtkoordination für die zugeteilten Stammdaten, insbesondere:

2) Der Qualitätsbeauftragte ist für die Sicherstellung der Datenqualität im ZPR zuständig. Ihm obliegen:

3) Die Fachverantwortlichen und der Qualitätsbeauftragte haben eine Leseberechtigung für sämtliche Daten des ZPR, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

4) Die Fachverantwortlichen und der Qualitätsbeauftragte werden von der Regierung bestellt.

IV. Streitbeilegung

Art. 21

Streitbeilegungsverfahren

Kann in Streitfällen keine Einigung zwischen öffentlichen Stellen und der ZPR-Kommission über Fragen im Zusammenhang mit diesem Gesetz erzielt werden, legt die ZPR-Kommission den Sachverhalt gemeinsam mit der Stellungnahme der beteiligten öffentlichen Stelle der Regierung zur Entscheidung vor. Gegen die Entscheidung der Regierung ist kein Rechtsmittel zulässig.

V. Strafbestimmungen

Art. 22

Übertretungen

1) Von der Regierung wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft, wer:

2) Bei fahrlässiger Begehung wird die Strafobergrenze auf die Hälfte herabgesetzt.

Art. 23

Rechtsmittel

Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Regierung nach Art. 22 kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 24

Durchführungsverordnungen

Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.

Art. 25

Übergangsbestimmungen

1) Bewilligungen zur Datenverarbeitung im nach bisherigem Recht geführten ZPR haben für das nach neuem Recht geführte ZPR keine Gültigkeit.

2) Die Geschäftsordnung nach Art. 19 Abs. 4, das Reglement nach Art. 19 Abs. 2 Bst. f und die Vereinbarung nach Art. 19 Abs. 2 Bst. g sind spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erlassen bzw. abzuschliessen.

Art. 26

Aufhebung bisherigen Rechts

Das Gesetz vom 21. September 2011 über das Zentrale Personenregister (ZPRG), LGBl. 2011 Nr. 574, in der geltenden Fassung, wird aufgehoben.

Art. 27

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. November 2022 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.

In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz

gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef

[^1]: Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 24/2021 und 49/2022

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.