Kundmachung vom 16. August 2022 des Beschlusses Nr. 237/2019 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2022-08-18
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 27. September 2019

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. September 2022

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 237/2019 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Anhang

Art. 1

In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 19b (Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes eingefügt:

Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

"Übergangsbestimmungen

1) Unterliegen die für einen spezifischen Indikator gemäss Anhang II benötigten Informationen nicht der für das Bezugsjahr bestehenden aufsichtlichen Meldepflicht gemäss Art. 14, findet der betreffende Indikator so lange keine Anwendung, bis die entsprechende aufsichtliche Meldepflicht wirksam wird. Das Gewicht anderer verfügbarer Risikoindikatoren wird entsprechend ihrer in Art. 7 vorgesehenen Gewichtung neu skaliert, so dass die Summe der Gewichtungen 1 entspricht. Liegen dem Einlagensicherungssystem im Jahr des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 237/2019 vom 27. September 2019 gemäss Art. 16 beizubringende Informationen nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Beschlusses für die Berechnung der jährlichen Zielausstattung gemäss Art. 4 Abs. 2 oder des jährlichen Grundbeitrags der einzelnen Institute gemäss Art. 5 vor, teilen die betreffenden Kreditinstitute nach einer entsprechenden Meldung des Einlagensicherungssystems die betreffenden Informationen bis zum genannten Termin den Abwicklungsbehörden mit. Hinsichtlich der im Jahr des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 237/2019 vom 27. September 2019 zu entrichtenden Beiträge teilen die Abwicklungsbehörden den einzelnen Instituten abweichend von Art. 13 Abs. 1 ihre Entscheidung über die Festsetzung des von ihnen zu zahlenden jährlichen Beitrags spätestens innerhalb von neun Monaten nach dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 237/2019 vom 27. September 2019 mit.

2) Hinsichtlich der im Jahr des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 237/2019 vom 27. September 2019 zu entrichtenden Beiträge ist der laut Entscheidung gemäss Art. 13 Abs. 3 geschuldete Betrag abweichend von Art. 13 Abs. 4 bis zum 31. Dezember des betreffenden Jahres oder innerhalb von einem Monat nach der Mitteilung dieser Entscheidung, zu zahlen, je nachdem welches Datum das spätere ist.

3) Abweichend von Art. 14 Abs. 4 sind die der Abwicklungsbehörde gemäss dem genannten Absatz im Jahr des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 237/2019 vom 27. September 2019 vorzulegenden Informationen spätestens innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 237/2019 vom 27. September 2019 zu übermitteln.

4) Abweichend von Art. 16 Abs. 1 teilen die Einlagensicherungssysteme der Abwicklungsbehörde bis zum 1. September des Jahres, das auf das Jahr des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 237/2019 vom 27. September 2019 folgt, die Informationen zur Höhe der gedeckten Einlagen per 31. Juli des betreffenden Jahres mit, es sei denn, die Information wurde von den Einlagensicherungssystemen innerhalb des Zeitraums gemäss Art. 16 Abs. 1 mitgeteilt."

"5) Unbeschadet des Art. 10 dieser Verordnung können die EFTA-Staaten bis zum 31. Dezember 2026 vorsehen, dass Institute, bei denen die Summe der Vermögenswerte höchstens EUR 3 000 000 000 beträgt, für die ersten EUR 300 000 000 der Summe der Verbindlichkeiten minus Eigenmitteln und gedeckter Einlagen eine Pauschale in Höhe von EUR 50 000 zahlen. Für die Summe der Verbindlichkeiten minus Eigenmitteln und gedeckter Einlagen, die über den Betrag von EUR 300 000 000 hinausgeht, leisten die Institute einen Beitrag gemäss den Art. 4 bis 9."

"Sie gilt ab dem 1. Januar des Jahres, das auf das Jahr des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 237/2019 vom 27. September 2019 folgt."

Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Art. 2

Der Wortlaut der Delegierten Verordnungen (EU) 2015/63, berichtigt in ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 38, (EU) 2016/860, (EU) 2016/1075, berichtigt in ABl. L 205 vom 30.7.2016, S. 27, (EU) 2016/1400, (EU) 2016/1434 und (EU) 2016/1450 sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1066 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 28. September 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^8] oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 21/2018 vom 9. Februar 2018[^9], je nachdem welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 27. September 2019.

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 44.

[^2]: ABl. L 144 vom 1.6.2016, S. 11.

[^3]: ABl. L 184 vom 8.7.2016, S. 1.

[^4]: ABl. L 228 vom 23.8.2016, S. 1.

[^5]: ABl. L 233 vom 30.8.2016, S. 1.

[^6]: ABl. L 237 vom 3.9.2016, S. 1.

[^7]: ABl. L 181 vom 6.7.2016, S. 1.

[^8]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.

[^9]: ABl. L 323 vom 12.12.2019, S. 41.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.