Kundmachung vom 16. August 2022 des Beschlusses Nr. 169/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 10. Juni 2022
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 11. Juni 2022
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 169/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Die Delegierte Richtlinie (EU) 2022/274 der Kommission vom 13. Dezember 2021 zur Änderung - zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt - des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für die Verwendung von Quecksilber in CCFL- (cold cathode fluorescent lamps) und EEFL-Lampen (external electrode fluorescent lamps) für besondere Verwendungszwecke[^1] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Delegierte Richtlinie (EU) 2022/275 der Kommission vom 13. Dezember 2021 zur Änderung - zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt - des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für die Verwendung von Quecksilber in anderen Hochdrucknatrium(dampf)lampen für allgemeine Beleuchtungszwecke[^2] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Delegierte Richtlinie (EU) 2022/276 der Kommission vom 13. Dezember 2021 zur Änderung - zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt - des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für die Verwendung von Quecksilber in einseitig gesockelten (Kompakt-)Leuchtstofflampen für allgemeine Beleuchtungszwecke[^3] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Delegierte Richtlinie (EU) 2022/277 der Kommission vom 13. Dezember 2021 zur Änderung - zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt - des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für die Verwendung von Quecksilber in einseitig gesockelten (Kompakt-)Leuchtstofflampen für allgemeine Beleuchtungszwecke < 30 W mit einer Lebensdauer von 20000 Stunden oder mehr[^4] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Delegierte Richtlinie (EU) 2022/278 der Kommission vom 13. Dezember 2021 zur Änderung - zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt - des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für die Verwendung von Quecksilber in Metallhalidlampen[^5] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Delegierte Richtlinie (EU) 2022/279 der Kommission vom 13. Dezember 2021 zur Änderung - zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt - des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für die Verwendung von Quecksilber in anderen Entladungslampen für besondere Verwendungszwecke[^6] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Delegierte Richtlinie (EU) 2022/280 der Kommission vom 13. Dezember 2021 zur Änderung - zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt - des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für die Verwendung von Quecksilber in anderen Niederdruckentladungslampen[^7] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Delegierte Richtlinie (EU) 2022/281 der Kommission vom 13. Dezember 2021 zur Änderung - zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt - des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für die Verwendung von Quecksilber in einseitig gesockelten (Kompakt-)Leuchtstofflampen für besondere Verwendungszwecke[^8] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Delegierte Richtlinie (EU) 2022/282 der Kommission vom 13. Dezember 2021 zur Änderung - zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt - des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für die Verwendung von Quecksilber in nichtlinearen Tri-Phosphor-Lampen[^9] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Delegierte Richtlinie (EU) 2022/283 der Kommission vom 13. Dezember 2021 zur Änderung - zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt - des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für die Verwendung von Quecksilber in Hochdrucknatrium(dampf)lampen mit verbessertem Farbwiedergabeindex für allgemeine Beleuchtungszwecke[^10] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Delegierte Richtlinie (EU) 2022/284 der Kommission vom 16. Dezember 2021 zur Änderung - zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt - des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für die Verwendung von Quecksilber in beidseitig gesockelten linearen Leuchtstofflampen für allgemeine Beleuchtungszwecke[^11] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Delegierte Richtlinie (EU) 2022/287 der Kommission vom 13. Dezember 2021 zur Änderung - zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt - des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Quecksilber in Leuchtstofflampen für andere allgemeine Beleuchtungszwecke und für besondere Verwendungszwecke[^12] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens werden unter Nummer 12q (Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt: "- 32022 L 0274: Delegierte Richtlinie (EU) 2022/274 der Kommission vom 13. Dezember 2021 (ABl. L 43 vom 24.2.2022, S. 25), - 32022 L 0275: Delegierte Richtlinie (EU) 2022/275 der Kommission vom 13. Dezember 2021 (ABl. L 43 vom 24.2.2022, S. 29), - 32022 L 0276: Delegierte Richtlinie (EU) 2022/276 der Kommission vom 13. Dezember 2021 (ABl. L 43 vom 24.2.2022, S. 32), - 32022 L 0277: Delegierte Richtlinie (EU) 2022/277 der Kommission vom 13. Dezember 2021 (ABl. L 43 vom 24.2.2022, S. 35), - 32022 L 0278: Delegierte Richtlinie (EU) 2022/278 der Kommission vom 13. Dezember 2021 (ABl. L 43 vom 24.2.2022, S. 38), - 32022 L 0279: Delegierte Richtlinie (EU) 2022/279 der Kommission vom 13. Dezember 2021 (ABl. L 43 vom 24.2.2022, S. 41), - 32022 L 0280: Delegierte Richtlinie (EU) 2022/280 der Kommission vom 13. Dezember 2021 (ABl. L 43 vom 24.2.2022, S. 44), - 32022 L 0281: Delegierte Richtlinie (EU) 2022/281 der Kommission vom 13. Dezember 2021 (ABl. L 43 vom 24.2.2022, S. 47), - 32022 L 0282: Delegierte Richtlinie (EU) 2022/282 der Kommission vom 13. Dezember 2021 (ABl. L 43 vom 24.2.2022, S. 51), - 32022 L 0283: Delegierte Richtlinie (EU) 2022/283 der Kommission vom 13. Dezember 2021 (ABl. L 43 vom 24.2.2022, S. 54), - 32022 L 0284: Delegierte Richtlinie (EU) 2022/284 der Kommission vom 16. Dezember 2021 (ABl. L 43 vom 24.2.2022, S. 57), - 32022 L 0287: Delegierte Richtlinie (EU) 2022/287 der Kommission vom 13. Dezember 2021 (ABl. L 43 vom 24.2.2022, S. 64)."
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Richtlinien (EU) 2022/274, (EU) 2022/275, (EU) 2022/276, (EU) 2022/277, (EU) 2022/278, (EU) 2022/279, (EU) 2022/280, (EU) 2022/281, (EU) 2022/282, (EU) 2022/283, (EU) 2022/284 und (EU) 2022/287 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. Juni 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^13].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 10. Juni 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: ABl. L 43 vom 24.2.2022, S. 25.
[^2]: ABl. L 43 vom 24.2.2022, S. 29.
[^3]: ABl. L 43 vom 24.2.2022, S. 32.
[^4]: ABl. L 43 vom 24.2.2022, S. 35.
[^5]: ABl. L 43 vom 24.2.2022, S. 38.
[^6]: ABl. L 43 vom 24.2.2022, S. 41.
[^7]: ABl. L 43 vom 24.2.2022, S. 44.
[^8]: ABl. L 43 vom 24.2.2022, S. 47.
[^9]: ABl. L 43 vom 24.2.2022, S. 51.
[^10]: ABl. L 43 vom 24.2.2022, S. 54.
[^11]: ABl. L 43 vom 24.2.2022, S. 57.
[^12]: ABl. L 43 vom 24.2.2022, S. 64.
[^13]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.