Kundmachung vom 23. August 2022 der Beschlüsse Nr. 10/2022 bis 17/2022, 20/2022 bis 24/2022 und 27/2022 bis 30/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 4. Februar 2022
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 5. Februar 2022
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 17 die Beschlüsse Nr. 10/2022 bis 17/2022, 20/2022 bis 24/2022 und 27/2022 bis 30/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung: gez. Sabine Monauni Regierungschef-Stellvertreterin
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Der Beschluss Nr. H11 vom 9. Dezember 2020 zur Verlängerung der in den Art. 67 und 70 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 sowie im Beschluss Nr. S9 genannten Fristen aufgrund der COVID-19-Pandemie[^1] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Mit dem Beschluss Nr. H11 wird der Beschluss Nr. H9[^2] aufgehoben, der in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
-
- Anhang VI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang 1
Art. 1
Anhang VI des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Nach Nummer 3.H9 (Beschluss Nr. H9) wird folgende Nummer eingefügt:
- "3.H11 32021 D 0506(01): Beschluss Nr. H11 vom 9. Dezember 2020 zur Verlängerung der in den Art. 67 und 70 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 sowie im Beschluss Nr. S9 genannten Fristen aufgrund der COVID-19-Pandemie (ABl. C 170 vom 6.5.2021, S. 4)"
-
- Der Text von Nummer 3.H9 (Beschluss Nr. H9) wird gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses Nr. H11 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 5. Februar 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^3].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 1zq (Durchführungsverordnung (EU) 2021/1354 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "1zr. 32021 R 1964: Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1964 der Kommission vom 11. November 2021 zur Festlegung technischer Informationen für die Berechnung von versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmitteln für Meldungen mit Stichtagen vom 30. September 2021 bis 30. Dezember 2021 gemäss der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (ABl. L 400 vom 12.11.2021, S. 52)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1964 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 5. Februar 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^5].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 3
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 31bah (Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32021 R 1254: Delegierte Verordnung (EU) 2021/1254 der Kommission vom 21. April 2021 (ABl. L 277 vom 2.8.2021, S. 6)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1254 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 5. Februar 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^7].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 4
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens werden nach Nummer 31bcaz (Durchführungsbeschluss (EU) 2021/85 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
- "31bcaza. 32021 D 1103: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1103 der Kommission vom 5. Juli 2021 zur Anerkennung der Gleichwertigkeit der Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen Brasiliens für der Aufsicht der Zentralbank von Brasilien unterliegende, von brasilianischen Instituten geschlossene Derivategeschäfte mit bestimmten Anforderungen des Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 238 vom 6.7.2021, S. 84)
- 31bcazb. 32021 D 1104: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1104 der Kommission vom 5. Juli 2021 zur Anerkennung der Gleichwertigkeit der Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen Kanadas für der Aufsicht der Aufsichtsbehörde für Finanzinstitute (Office of the Superintendent of Financial Institutions) unterliegende Derivategeschäfte mit bestimmten Anforderungen des Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 238 vom 6.7.2021, S. 89)
- 31bcazc. 32021 D 1105: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1105 der Kommission vom 5. Juli 2021 zur Anerkennung der Gleichwertigkeit der Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen Singapurs für der Aufsicht der Währungsbehörde Singapurs (Monetary Authority of Singapore) unterliegende Derivategeschäfte mit bestimmten Anforderungen des Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 238 vom 6.7.2021, S. 94)
- 31bcazd. 32021 D 1106: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1106 der Kommission vom 5. Juli 2021 zur Anerkennung der Gleichwertigkeit der Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen Australiens für der Aufsicht der australischen Aufsichtsbehörde (Australian Prudential Regulation Authority) unterliegende Derivategeschäfte mit bestimmten Anforderungen des Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 238 vom 6.7.2021, S. 99)
- 31bcaze. 32021 D 1107: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1107 der Kommission vom 5. Juli 2021 zur Anerkennung der Gleichwertigkeit der Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen Hongkongs für der Aufsicht der Währungsbehörde Hongkongs (Hongkong Monetary Authority) unterliegende Derivategeschäfte mit bestimmten Anforderungen des Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 238 vom 6.7.2021, S. 104)
- 31bcazf. 32021 D 1108: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1108 der Kommission vom 5. Juli 2021 zur Anerkennung der Gleichwertigkeit der Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen der Vereinigten Staaten von Amerika für der Aufsicht des Gouverneursrats des Zentralbanksystems (Board of Governors of the Federal Reserve System), der Kreditüberwachungsbehörde (Office of the Comptroller of the Currency), des Einlagensicherungsfonds (Federal Deposit Insurance Corporation), der Kreditanstalt für die Landwirtschaft (Farm Credit Administration) und der Bundesbehörde für Hypothekenkredite (Federal Housing Finance Agency) unterliegende Derivatgeschäfte mit bestimmten Anforderungen des Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 238 vom 6.7.2021, S. 109)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2021/1103, (EU) 2021/1104, (EU) 2021/1105, (EU) 2021/1106, (EU) 2021/1107 und (EU) 2021/1108 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 5. Februar 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^14].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 5
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 17j (Richtlinie 2008/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt: ," geändert durch:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie (EU) 2019/1936 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 5. Februar 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^16].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 6
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 46c (Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt: ," geändert durch:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie (EU) 2021/1233 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 5. Februar 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^18].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 7
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 64b (Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32021 R 1889: Delegierte Verordnung (EU) 2021/1889 der Kommission vom 23. Juli 2021 (ABl. L 384 vom 29.10.2021, S. 20)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1889 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 5. Februar 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^20].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 8
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 66nf (Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32021 R 1062: Durchführungsverordnung (EU) 2021/1062 der Kommission vom 28. Juni 2021 (ABl. L 229 vom 29.6.2021, S. 3)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1062 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 5. Februar 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^22].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 9
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 2m (Beschluss (EU) 2017/175 der Kommission) Folgendes angefügt: ,"geändert durch:
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses (EU) 2021/1845 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 5. Februar 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^24].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 10
Art. 1
Anhang XX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Unter Nummer 2v (Beschluss 2014/312/EU der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
-
- Der Text von Nummer 2y (Beschluss 2014/893/EU der Kommission) erhält folgende Fassung:
"32021 D 1870: Beschluss (EU) 2021/1870 der Kommission vom 22. Oktober 2021 zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für kosmetische Mittel und Tierpflegeprodukte (ABl. L 379 vom 26.10.2021, S. 8)"
Art. 2
Der Wortlaut der Beschlüsse (EU) 2021/1870 und (EU) 2021/1871 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 5. Februar 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^28].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 11
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird Nummer 21al (Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wie folgt geändert:
-
- Folgender Gedankenstrich wird angefügt:
-
- Der Text der Anpassung u erhält folgende Fassung:
"In der Spalte "Tätigkeiten" der Tabelle in Anhang I wird Abs. 2 des Eintrags "Luftverkehr" wie folgt geändert:
- i) der zweite Absatz von Bst. j und von Bst. k, geändert durch den Delegierten Beschluss (EU) 2020/1071 der Kommission vom 18. Mai 2020 sowie Bst. l gelten ab dem 1. Januar 2020.
- ii) der zweite Absatz von Bst. j und Bst. k, geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1416 der Kommission vom 17. Juni 2021 sowie Bst. m gelten ab dem 1. Januar 2021."
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1416 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 5. Februar 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^30].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 12
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird Nummer 21ala (Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission) wie folgt geändert:
-
- Der Titel des Rechtsakts erhält folgende Fassung:
"Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission vom 12. November 2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäss der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union"
-
- Folgender Gedankenstrich wird angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1868 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 5. Februar 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^32].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 13
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 21az (Verordnung (EG) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32021 R 1961: Delegierte Verordnung (EU) 2021/1961 der Kommission vom 5. August 2021 (ABl. L 400 vom 12.11.2021, S. 14)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1961 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 5. Februar 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^35].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 14
Art. 1
In Anhang XXII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 10ba (Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32021 R 2036: Verordnung (EU) 2021/2036 der Kommission vom 19. November 2021 (ABl. L 416 vom 23.11.2021, S. 3)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2021/2036 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 5. Februar 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^37].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 15
Art. 1
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.