Kundmachung vom 30. August 2022 des Beschlusses Nr. 81/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 12. Juni 2020
Zustimmung des Landtags: 30. September 2020
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Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. September 2022
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 81/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss,
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Richtlinie 2013/50/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, sowie der Richtlinie 2007/14/EG der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004/109/EG[^2], berichtigt in ABl. L 14 vom 18.1.2014, S. 35, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden,
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang
Art. 1
Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt abgeändert:
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- Nummer 29d (Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird wie folgt abgeändert:
- i) Folgender Gedankenstrich wird angefügt:
- ii) Die Anpassungen a) und b) werden neu zu Anpassungen b) und c).
- iii) Die folgende Anpassung wird vor der Anpassung b) eingefügt:
- "a) In Art. 2 Abs. 1 Bst. i werden für die EFTA-Staaten die Wörter "27. November 2015" durch die Wörter "Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 81/2020 vom 12. Juni 2020" ersetzt."
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- Unter Nummer 29da (Richtlinie 2007/14/EG der Kommission) wird Folgendes eingefügt:
"‚ geändert durch: - 32013 L 0050: Richtlinie (EU) 2013/50 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 (ABl. L 294 vom 6.11.2013, S. 13), berichtigt in ABl. L 14 vom 18.1.2014, S. 35."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie (EU) 2013/50, berichtigt in ABl. L 14 vom 18.1.2014, S. 35, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 13. Juni 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^3]
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 12. Juni 2020.
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 88/2020
[^2]: ABl. L 294 vom 6.11.2013, S. 13.
[^3]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.