Kundmachung vom 23. August 2022 der Beschlüsse Nr. 43/2022 bis 45/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 23. Februar 2022
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 23. Februar 2022
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 3 die Beschlüsse Nr. 43/2022 bis 45/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung: gez. Sabine Monauni Regierungschef-Stellvertreterin
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2056 der Kommission vom 24. November 2021 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von der Republik Togo ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union[^1] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2057 der Kommission vom 24. November 2021 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von der Republik Singapur ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union[^2] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2113 der Kommission vom 30. November 2021 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von der Republik El Salvador ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union[^3] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Anhänge V und VIII des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang 1
Art. 1
In Anhang V des EWR-Abkommens werden nach Nummer 10t (Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1996 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
- "10u. 32021 D 2056: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2056 der Kommission vom 24. November 2021 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von der Republik Togo ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union (ABl. L 420 vom 25.11.2021, S. 126)
- 10v. 32021 D 2057: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2057 der Kommission vom 24. November 2021 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von der Republik Singapur ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union (ABl. L 420 vom 25.11.2021, S. 129)
- 10w. 32021 D 2113: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2113 der Kommission vom 30. November 2021 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von der Republik El Salvador ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union (ABl. L 429 vom 1.12.2021, S. 152)"
Art. 2
In Anhang VIII des EWR-Abkommens werden nach Nummer 11t (Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1996 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
- "11u. 32021 D 2056: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2056 der Kommission vom 24. November 2021 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von der Republik Togo ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union (ABl. L 420 vom 25.11.2021, S. 126)
- 11v. 32021 D 2057: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2057 der Kommission vom 24. November 2021 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von der Republik Singapur ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union (ABl. L 420 vom 25.11.2021, S. 129)
- 11w. 32021 D 2113: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2113 der Kommission vom 30. November 2021 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von der Republik El Salvador ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union (ABl. L 429 vom 1.12.2021, S. 152)"
Art. 3
Der Wortlaut der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2021/2056, (EU) 2021/2057 und (EU) 2021/2113 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 23. Februar 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^4].
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
In Anhang V des EWR-Abkommens werden nach Nummer 10w (Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2113 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
- "10x. 32021 D 2187: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2187 der Kommission vom 9. Dezember 2021 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von der Libanesischen Republik ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union (ABl. L 443I vom 10.12.2021, S. 1)
- 10y. 32021 D 2188: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2188 der Kommission vom 9. Dezember 2021 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von den Vereinigten Arabischen Emiraten ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union (ABl. L 443I vom 10.12.2021, S. 4)
- 10z. 32021 D 2189: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2189 der Kommission vom 9. Dezember 2021 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von der Republik Cabo Verde ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union (ABl. L 443I vom 10.12.2021, S. 7)"
Art. 2
In Anhang VIII des EWR-Abkommens werden nach Nummer 11w (Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2113 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
- "11x. 32021 D 2187: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2187 der Kommission vom 9. Dezember 2021 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von der Libanesischen Republik ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union (ABl. L 443I vom 10.12.2021, S. 1)
- 11y. 32021 D 2188: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2188 der Kommission vom 9. Dezember 2021 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von den Vereinigten Arabischen Emiraten ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union (ABl. L 443I vom 10.12.2021, S. 4)
- 11z. 32021 D 2189: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2189 der Kommission vom 9. Dezember 2021 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von der Republik Cabo Verde ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union (ABl. L 443I vom 10.12.2021, S. 7)"
Art. 3
Der Wortlaut der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2021/2187, (EU) 2021/2188 und (EU) 2021/2189 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 23. Februar 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^8].
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 3
Art. 1
In Anhang V des EWR-Abkommens werden nach Nummer 10z (Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2189 der Kommission) folgenden Nummern eingefügt:
- "10za. 32021 D 2296: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2296 der Kommission vom 21. Dezember 2021 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von der Tunesischen Republik ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union (ABl. L 458 vom 22.12.2021, S. 521)
- 10zb. 32021 D 2297: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2297 der Kommission vom 21. Dezember 2021 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von Montenegro ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union (ABl. L 458 vom 22.12.2021, S. 524)
- 10zc. 32021 D 2298: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2298 der Kommission vom 21. Dezember 2021 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von der Republik Östlich des Uruguay ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union (ABl. L 458 vom 22.12.2021, S. 527)
- 10zd. 32021 D 2299: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2299 der Kommission vom 21. Dezember 2021 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von Thailand ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union (ABl. L 458 vom 22.12.2021, S. 530)
- 10ze. 32021 D 2300: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2300 der Kommission vom 21. Dezember 2021 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von Taiwan ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union (ABl. L 458 vom 22.12.2021, S. 533)"
Art. 2
In Anhang VIII des EWR-Abkommens werden nach Nummer 11z (Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2189 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
- "11za. 32021 D 2296: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2296 der Kommission vom 21. Dezember 2021 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von der Tunesischen Republik ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union (ABl. L 458 vom 22.12.2021, S. 521)
- 11zb. 32021 D 2297: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2297 der Kommission vom 21. Dezember 2021 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von Montenegro ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union (ABl. L 458 vom 22.12.2021, S. 524)
- 11zc. 32021 D 2298: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2298 der Kommission vom 21. Dezember 2021 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von der Republik Östlich des Uruguay ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union (ABl. L 458 vom 22.12.2021, S. 527)
- 11zd. 32021 D 2299: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2299 der Kommission vom 21. Dezember 2021 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von Thailand ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union (ABl. L 458 vom 22.12.2021, S. 530)
- 11ze. 32021 D 2300: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2300 der Kommission vom 21. Dezember 2021 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von Taiwan ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union (ABl. L 458 vom 22.12.2021, S. 533)"
Art. 3
Der Wortlaut der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2021/2296, (EU) 2021/2297, (EU) 2021/2298, (EU) 2021/2299 und (EU) 2021/2300 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 23. Februar 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^14].
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. Februar 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2187 der Kommission vom 9. Dezember 2021 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von der Libanesischen Republik ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union[^5] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2188 der Kommission vom 9. Dezember 2021 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von den Vereinigten Arabischen Emiraten ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union[^6] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2189 der Kommission vom 9. Dezember 2021 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von der Republik Cabo Verde ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union[^7] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Anhänge V und VIII des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 23. Februar 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2296 der Kommission vom 21. Dezember 2021 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von der Tunesischen Republik ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union[^9] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.