Kundmachung vom 20. September 2022 des Beschlusses Nr. 5/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2022-09-22
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 4. Februar 2022

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 22. Juni 2022

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 5/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Graziella Marok-Wachter Regierungsrätin

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Anhang

Art. 1

In Anhang I Kapitel I Teil 4.1 des EWR-Abkommens wird nach Nummer 3b (Durchführungsverordnung (EU) 2021/963 der Kommission) Folgendes eingefügt:

Dieser Rechtsakt gilt nicht für Island."

Art. 2

Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

,"geändert durch: - 32021 R 0805: Delegierte Verordnung (EU) 2021/805 der Kommission vom 8. März 2021 (ABl. L 180 vom 21.5.2021, S. 3)"

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

In Art. 6 Abs. 4 werden die Wörter ‚Amtssprachen der Union‘ durch die Wörter ‚Amtssprachen der Vertragsparteien des EWR-Abkommens‘ ersetzt.

Art. 3

Der Wortlaut der Delegierten Verordnungen (EU) 2021/578 und (EU) 2021/805 sowie der Durchführungsverordnungen (EU) 2021/16, (EU) 2021/17 und (EU) 2021/1904 in isländischer und norwegischer Sprache und der Delegierten Verordnung (EU) 2021/577 in norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am 5. Februar 2022 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^8], oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 371/2021 vom 10. Dezember 2021, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Art. 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 4. Februar 2022.

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. L 123 vom 9.4.2021, S. 3.

[^2]: ABl. L 123 vom 9.4.2021, S. 7.

[^3]: ABl. L 180 vom 21.5.2021, S. 3.

[^4]: ABl. L 7 vom 11.1.2021, S. 1.

[^5]: ABl. L 7 vom 11.1.2021, S. 22.

[^6]: ABl. L 387 vom 3.11.2021, S. 133.

[^7]: Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

[^8]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.