Kundmachung vom 20. September 2022 der Beschlüsse Nr. 85/2022 bis 87/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2022-09-22
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 18. März 2022

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. August 2022

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 3 die Beschlüsse Nr. 85/2022 bis 87/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Graziella Marok-Wachter Regierungsrätin

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Anhang 1

Art. 1

In Anhang XX des EWR-Abkommens erhält der Text von Nummer 32da (Entscheidung 2000/738/EG der Kommission) folgende Fassung: "32019 D 1885: Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1885 der Kommission vom 6. November 2019 zur Festlegung der Vorschriften für die Berechnung, die Prüfung und die Übermittlung von Daten über die Ablagerung von Siedlungsabfällen auf Deponien gemäss der Richtlinie 1999/31/EG des Rates sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2000/738/EG der Kommission (ABl. L 290 vom 11.11.2019, S. 18)"

Art. 2

Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1885 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 19. März 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^3], oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 318/2021 vom 29. Oktober 2021[^4], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 2

Art. 1

In Anhang XX des EWR-Abkommens werden nach Nummer 32fff (Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1004 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut des Delegierten Beschlusses (EU) 2019/1597 und des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2000 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 19. März 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^7], oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 318/2021 vom 29. Oktober 2021[^8], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 3

Art. 1

In Anhang XX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 32ffh (Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2000 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/19 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 19. März 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^10], oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 318/2021 vom 29. Oktober 2021[^11], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 18. März 2022.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 18. März 2022.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 18. März 2022.

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. L 290 vom 11.11.2019, S 18.

[^2]: ABl. L 298 vom 25.11.2000, S 24.

[^3]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^4]: Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

[^5]: ABl. L 248 vom 27.9.2019, S 77.

[^6]: ABl. L 310 vom 2.12.2019, S 39.

[^7]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^8]: Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

[^9]: ABl. L 10 vom 12.1.2021, S. 1.

[^10]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^11]: Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.