← Geltender Text · Verlauf

Notenaustausch zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Beschlüsse der Kommission vom 16. Februar 2022 und 19. September 2022 zur Festlegung von Muster-Notfallplänen sowie von Inhalten und Formaten im Zusammenhang mit ETIAS (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)

Geltender Text a fecha 2022-11-08

Abgeschlossen durch Notenaustausch vom 8. November 2022

Inkrafttreten: 8. November 2022

Mission des Fürstentums Liechtenstein Brüssel, 8. November 2022 bei der Europäischen Union Europäische Kommission Generalsekretariat, SG.B.2 200, Rue de la Loi 1049 Brüssel Belgien Die Mission des Fürstentums Liechtenstein bei der Europäischen Union entbietet dem Generalsekretariat der Europäischen Kommission ihre Empfehlung und beehrt sich, Bezug zu nehmen auf die Notifikationen der Kommission vom 29. September 2022, welche in Übereinstimmung mit Art. 5 Abs. 2 der Vereinbarung vom 22. September 2011 zwischen der Europäischen Union sowie der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung dieser Staaten an der Arbeit der Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands unterstützen, erstellt wurden, und in der der folgende Durchführungsbeschluss sowie der Delegierte Beschluss der Kommission notifiziert wurden: - Durchführungsbeschluss der Kommission vom 19.9.2022 zur Festlegung von Muster-Notfallplänen für Fälle, in denen der Datenzugriff an den Aussengrenzen technisch nicht möglich ist, einschliesslich der von den Grenzbehörden anzuwendenden Ausweichverfahren gemäss Art. 48 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates[^1] - Delegierter Beschluss der Kommission vom 16.2.2022 zur Festlegung von Inhalt und Format der vorgegebenen Liste von Optionen für die Anforderung zusätzlicher Angaben oder Unterlagen gemäss Art. 27 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates[^2] Gemäss Art. 5 Abs. 3 der oben genannten Vereinbarung i.V.m. Art. 5 des Protokolls zwischen dem Fürstentum Liechtenstein, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands informiert die Mission des Fürstentums Liechtenstein bei der Europäischen Union hiermit das Generalsekretariat der Europäischen Kommission, dass das Fürstentum Liechtenstein den Inhalt der oben genannten Weiterentwicklungen akzeptiert und soweit erforderlich in seine innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen wird. Dieser Notenaustausch tritt am Datum dieser Antwortnote in Kraft. Die Mission des Fürstentums Liechtenstein bei der Europäischen Union benützt die Gelegenheit, um das Generalsekretariat der Europäischen Kommission ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

[^2]: Delegierter Beschluss (EU) 2022/1612 der Kommission vom 16. Februar 2022 zur Festlegung von Inhalt und Format der vorgegebenen Liste von Optionen für die Anforderung zusätzlicher Angaben oder Unterlagen gemäss Art. 27 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 241 vom 19.9.2022, S. 7)