Verordnung vom 15. November 2022 über das Zentrale Personenregister (ZPRV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2022-11-18
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 5 Abs. 3, Art. 6 Abs. 2 und Art. 24 des Gesetzes vom 2. Juni 2022 über das Zentrale Personenregister (ZPRG), LGBl. 2022 Nr. 219, verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand

Diese Verordnung regelt das Nähere über die Datenqualität sowie den Inhalt des Zentralen Personenregisters (ZPR).

Art. 2

Bezeichnungen

Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.

II. Datenqualität

Art. 3

Massnahmen zur Sicherstellung der Datenqualität

Als Massnahmen zur Sicherstellung der Datenqualität nach Art. 5 Abs. 3 ZPRG gelten insbesondere:

III. Inhalt des ZPR

Art. 4

Kriterien für die Aufnahme von Attributen in das ZPR

Attribute im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. b ZPRG werden in das ZPR aufgenommen, wenn:

Art. 5

Zusammenfassung von Attributen

1) Attribute werden nach Art. 6 Abs. 1 Bst. a ZPRG in Gruppen zusammengefasst; die Zusammenfassung erfolgt nach sachlichen und logischen Aspekten.

2) Gruppen nach Abs. 1 sind:

3) Die Gruppe "ZSD1" umfasst die Kernattribute nach Art. 14 Abs. 2 Bst. b ZPRG und steht sämtlichen Benutzern der öffentlichen Stellen ohne gesonderte Berechtigung der ZPR-Kommission zur Verfügung. Die übrigen Gruppen stehen Benutzern zur Verfügung, denen von der ZPR-Kommission eine Berechtigung nach Art. 8 ZPRG erteilt wurde.

4) Die den Gruppen nach Abs. 2 zugeordneten Attribute werden im Anhang aufgeführt. Der Anhang umfasst diejenigen Attribute, die:

Art. 6

Reglement

Als notwendige Umsetzungsmassnahme im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Bst. b ZPRG wird von der ZPR-Kommission ein Reglement erlassen, das Erklärungen für die im Anhang Bst. A und B aufgeführten Attribute enthält.

IV. Schlussbestimmungen

Art. 7

Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 20. Dezember 2011 über das Zentrale Personenregister (ZPRV), LGBl. 2011 Nr. 602, wird aufgehoben.

Art. 8

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2022 in Kraft.

Anhang[^2]

Attribute der Stammdaten-Kategorien

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef

(Art. 5 Abs. 4)

Attribute der Stammdaten-Kategorie "Natürliche Personen" sind:

Attribute der Stammdaten-Kategorie "Unternehmen" sind:

Attribute der Stammdaten-Kategorie "Sachstammdaten" sind:

[^1]: Art. 5 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 249.

[^2]: Anhang abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 249.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.