Verordnung vom 15. November 2022 über das Zentrale Personenregister (ZPRV)
Aufgrund von Art. 5 Abs. 3, Art. 6 Abs. 2 und Art. 24 des Gesetzes vom 2. Juni 2022 über das Zentrale Personenregister (ZPRG), LGBl. 2022 Nr. 219, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand
Diese Verordnung regelt das Nähere über die Datenqualität sowie den Inhalt des Zentralen Personenregisters (ZPR).
Art. 2
Bezeichnungen
Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.
II. Datenqualität
Art. 3
Massnahmen zur Sicherstellung der Datenqualität
Als Massnahmen zur Sicherstellung der Datenqualität nach Art. 5 Abs. 3 ZPRG gelten insbesondere:
- a) Validierungen zur Sicherstellung der Konsistenz und Einheitlichkeit von Daten;
- b) Richtlinien und Vorgaben zur Sicherstellung der Einheitlichkeit und Genauigkeit von Daten;
- c) Schulungs- und Organisationskonzepte sowie -massnahmen zur Sicherstellung der Redundanzfreiheit und Zuverlässigkeit von Daten;
- d) Attributsbeschreibungen und Hilfetexte zur Sicherstellung der Relevanz und Verständlichkeit von Attributen;
- e) ablauforientierte Erfassung von Daten zur Sicherstellung der Einheitlichkeit und Vollständigkeit von Daten;
- f) automatische Vorbefüllung von Attributen zur Sicherstellung der Konsistenz und Richtigkeit von Daten;
- g) definierter Zeichensatz zur Sicherstellung der Aktualität und Konsistenz von Daten;
- h) Darstellung von geschäftsfallorientierten Metadaten zu jeder Datenerfassung zur Sicherstellung der Eindeutigkeit und Zuverlässigkeit von Daten;
- i) Darstellung inaktiver Datensätze zur Sicherstellung der Aktualität und Eindeutigkeit von Daten;
- k) monatliche und periodische Reports über die Qualitätssicherung zur Sicherstellung der Eindeutigkeit und Redundanzfreiheit von Daten.
III. Inhalt des ZPR
Art. 4
Kriterien für die Aufnahme von Attributen in das ZPR
Attribute im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. b ZPRG werden in das ZPR aufgenommen, wenn:
- a) das Attribut aus sachlich-fachlicher Sicht eine direkte Ausprägung einer Stammdaten-Kategorie "natürliche Personen", "Unternehmen" oder "Sachstammdaten" ist;
- b) das Attribut eine Mehrfachrelevanz für die Erfüllung gesetzlich übertragener Aufgaben von öffentlichen Stellen hat; oder
- c) die zentrale Führung und Zurverfügungstellung des Attributs zu Vorteilen für die öffentlichen Stellen oder die Betroffenen führen.
Art. 5
Zusammenfassung von Attributen
1) Attribute werden nach Art. 6 Abs. 1 Bst. a ZPRG in Gruppen zusammengefasst; die Zusammenfassung erfolgt nach sachlichen und logischen Aspekten.
2) Gruppen nach Abs. 1 sind:
- a) die Gruppen "ZSD1" und "ZSD1 historisch", wobei "ZSD" für "Zentrale Stammdaten" steht;
- b) die Gruppen "NP 1" bis "NP 6", wobei "NP" für "Natürliche Personen" steht;
- c) die Gruppen "NP/JP1" und "NP/JP2", wobei "NP" für "Natürliche Personen" und "JP" für "Unternehmen" steht.[^1]
3) Die Gruppe "ZSD1" umfasst die Kernattribute nach Art. 14 Abs. 2 Bst. b ZPRG und steht sämtlichen Benutzern der öffentlichen Stellen ohne gesonderte Berechtigung der ZPR-Kommission zur Verfügung. Die übrigen Gruppen stehen Benutzern zur Verfügung, denen von der ZPR-Kommission eine Berechtigung nach Art. 8 ZPRG erteilt wurde.
4) Die den Gruppen nach Abs. 2 zugeordneten Attribute werden im Anhang aufgeführt. Der Anhang umfasst diejenigen Attribute, die:
- a) von den Benutzern verarbeitet werden können; und
- b) eine tatsächliche Ausprägung einer natürlichen Person oder eines Unternehmens darstellen.
Art. 6
Reglement
Als notwendige Umsetzungsmassnahme im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Bst. b ZPRG wird von der ZPR-Kommission ein Reglement erlassen, das Erklärungen für die im Anhang Bst. A und B aufgeführten Attribute enthält.
IV. Schlussbestimmungen
Art. 7
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 20. Dezember 2011 über das Zentrale Personenregister (ZPRV), LGBl. 2011 Nr. 602, wird aufgehoben.
Art. 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2022 in Kraft.
Anhang[^2]
Attribute der Stammdaten-Kategorien
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef
(Art. 5 Abs. 4)
- A. Attribute der Stammdaten-Kategorie "Natürliche Personen"
Attribute der Stammdaten-Kategorie "Natürliche Personen" sind:
- B. Attribute der Stammdaten-Kategorie "Unternehmen"
Attribute der Stammdaten-Kategorie "Unternehmen" sind:
- C. Attribute der Stammdaten-Kategorie "Sachstammdaten"
Attribute der Stammdaten-Kategorie "Sachstammdaten" sind:
[^1]: Art. 5 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 249.
[^2]: Anhang abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 249.
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