Kundmachung vom 15. November 2022 des Beschlusses Nr. 163/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 29. April 2022
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 30. April 2022
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 163/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Art. 9 des EWR-Abkommens verweist auf das Protokoll Nr. 4 des EWR-Abkommens (im Folgenden "Protokoll Nr. 4"), das die Ursprungsregeln enthält.
-
- Das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln[^1] (im Folgenden "PEM-Übereinkommen") zielt darauf ab, die in den zwischen den Vertragsparteien des PEM-Übereinkommens abgeschlossenen bilateralen Freihandelsabkommen eingerichteten bilateralen Systeme von Ursprungsregeln unbeschadet der in diesen bilateralen Abkommen festgelegten Grundsätze in einen multilateralen Rahmen umzuwandeln.
-
- Die Union, Norwegen und Liechtenstein haben das PEM-Übereinkommen am 15. Juni 2011 unterzeichnet, Island hat das PEM-Übereinkommen am 30. Juni 2011 unterzeichnet.
-
- Die Union, Norwegen, Island und Liechtenstein haben ihre Annahmeurkunden am 26. März 2012 bzw. am 9. November 2011, 12. März 2012 und 28. November 2011 beim Verwahrer des PEM-Übereinkommens hinterlegt. Daher trat das PEM-Übereinkommen gemäss seinem Art. 10 Abs. 3 für Liechtenstein und Norwegen am 1. Januar 2012 und für Island und die Union am 1. Mai 2012 in Kraft.
-
- Die Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind übereingekommen, bis zum Abschluss und Inkrafttreten der Änderung des PEM-Übereinkommens durch Hinzufügen einer Anlage A zum Protokoll Nr. 4 alternative Ursprungsregeln anzuwenden, die auf den Regeln des geänderten PEM-Übereinkommens beruhen, und die bilateral als alternative Ursprungsregeln zu den im PEM-Übereinkommen festgelegten Regeln angewandt werden können.
-
- Das Protokoll Nr. 4 sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang
Art. 1
Protokoll Nr. 4 wird gemäss dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am 30. April 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^2]. Er gilt ab dem 1. September 2021.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Art. 4
Für die Zwecke der Anwendung dieses Beschlusses können Ursprungsnachweise rückwirkend für Ausfuhren ausgestellt werden, die zwischen dem 1. September 2021 und dem Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses getätigt wurden.
Anhang
"Anlage A
Alternativ geltende Ursprungsregeln
Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
Inhaltsübersicht
Titel I
Allgemeines
Art. 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Regeln gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- a) "anwendende Vertragspartei" ist eine Vertragspartei des PEM-Übereinkommens, die diese Regeln in ihre bilateralen Präferenzhandelsabkommen mit einer anderen Vertragspartei des PEM-Übereinkommens aufnimmt und umfasst auch die Vertragsparteien des EWR-Abkommens;
- b) "Kapitel", "Positionen" und "Unterpositionen" sind die Kapitel, Positionen und Unterpositionen (vier- oder sechsstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden "Harmonisiertes System") mit den Änderungen gemäss der Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens vom 26. Juni 2004;
- c) "Einreihen" ist die Einreihung von Waren in eine bestimmte Position oder Unterposition des Harmonisierten Systems;
- d) "Sendung" sind Erzeugnisse, die entweder
- i) gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder
- ii) mit einem einzigen Frachtpapier oder - bei Fehlen eines solchen Papiers - mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden;
- e) "Zollbehörden der Vertragspartei oder anwendenden Vertragspartei" der Europäischen Union sind alle Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union;
- f) "Zollwert" ist der Wert, der nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Art. VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird;
- g) "Ab-Werk-Preis" ist der Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller im EWR gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien und alle anderen Kosten für seine Herstellung umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird. Wurde die letzte Be- oder Verarbeitung als Unterauftrag an einen Hersteller vergeben, so bezieht sich der Begriff "Hersteller" auf das Unternehmen, das den Subunternehmer beauftragt hat.
Umfasst der tatsächlich entrichtete Preis nicht alle Kosten, die tatsächlich im EWR bei der Herstellung des Erzeugnisses angefallen sind, so bedeutet der Begriff "Ab-Werk-Preis" die Summe aller dort tatsächlich angefallenen Kosten abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird;
- h) "austauschbare Vormaterialien" oder "austauschbare Erzeugnisse" sind Vormaterialien oder Erzeugnisse der gleichen Art, der gleichen Handelsqualität und mit den gleichen technischen und materiellen Eigenschaften, die nicht voneinander unterschieden werden können;
- i) "Waren" sind sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse;
- j) "Herstellen" ist jede Be- oder Verarbeitung einschliesslich Zusammenbau;
- k) "Vormaterial" sind jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden;
- l) "Höchstanteil der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft" ist der zulässige Höchstanteil an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, der nicht überschritten werden darf, damit eine Herstellung als für die Erlangung der Ursprungseigenschaft ausreichende Be- oder Verarbeitung gilt. Er kann als Vomhundertsatz des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses oder als Vomhundertteil des Nettogewichts dieser verwendeten Vormaterialien aus einer bezeichneten Gruppe von Kapiteln, einem bezeichneten Kapitel, einer bezeichneten Position oder einer bezeichneten Unterposition ausgedrückt werden;
- m) "Erzeugnis" ist die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist;
- n) "Gebiet" umfasst das Landgebiet, die Binnengewässer und das Küstenmeer der Vertragsparteien des EWR-Abkommens, für die das EWR-Abkommen gilt;
- o) "Wertzuwachs" ist der Ab-Werk-Preis des Erzeugnisses abzüglich des Zollwerts der verwendeten Vormaterialien, die die Ursprungseigenschaft der anderen anwendenden Vertragsparteien, mit denen die Kumulierung zulässig ist, besitzen, oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der im EWR für die Vormaterialien gezahlt wird;
- p) "Wert der Vormaterialien" ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist oder nicht ermittelt werden kann, der erste feststellbare Preis, der im EWR für diese Vormaterialien gezahlt wird. Muss der Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft bestimmt werden, so gilt dieser Buchstabe entsprechend.
Titel II
Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse"
Art. 2
Allgemeine Vorschriften
1) Für die Zwecke der Durchführung des EWR-Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse des EWR: Für diese Zwecke gelten die Gebiete der Vertragsparteien des EWR-Abkommens, für die das Abkommen gilt, als ein Gebiet.
- a) Erzeugnisse, die im Sinne des Art. 3 im EWR vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;
- b) Erzeugnisse, die im EWR unter Verwendung von Vormaterialien gewonnen oder hergestellt wurden, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien im EWR im Sinne des Art. 4 in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sind.
2) Ungeachtet des Abs. 1 gilt das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein für die Zwecke der Bestimmung des Ursprungs der in den Tabellen I und II des Protokolls 3 aufgeführten Erzeugnisse nicht als Teil des Gebiets des EWR; diese Erzeugnisse gelten nur dann als Ursprungserzeugnisse des EWR, wenn sie im Gebiet der anderen Vertragsparteien des EWR-Abkommens entweder vollständig gewonnen oder hergestellt oder in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sind.
Art. 3
Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse
1) Als im EWR vollständig gewonnen oder hergestellt gelten:
- a) dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse und natürliche Wässer;
- b) dort angebaute oder geerntete Pflanzen, einschliesslich Wasserpflanzen, und pflanzliche Erzeugnisse;
- c) dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;
- d) Erzeugnisse von dort aufgezogenen lebenden Tieren;
- e) Erzeugnisse von geschlachteten Tieren, die dort geboren und aufgezogen wurden;
- f) dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;
- g) Aquakulturerzeugnisse, sofern die Fische, Krebstiere, Weichtiere und anderen wirbellosen Wassertiere dort aus Eiern geschlüpft sind oder dort die Larven oder Jungfische aufgezogen wurden;
- h) Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen ausserhalb der Küstenmeere aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse;
- i) Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschliesslich aus den unter Bst. h genannten Erzeugnissen hergestellt werden;
- j) dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können;
- k) bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle;
- l) aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund ausserhalb der eigenen Küstenmeere gewonnene Erzeugnisse, sofern die Vertragspartei zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschliesslichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausübt;
- m) dort ausschliesslich aus Erzeugnissen gemäss den Bst. a bis l hergestellte Waren.
2) Die Begriffe "eigene Schiffe" und "eigene Fabrikschiffe" in Abs. 1 Bst. h bzw. i sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe, die alle nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllen:
- a) Sie sind in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem EFTA-Staat ins Schiffsregister eingetragen;
- b) sie führen die Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines EFTA-Staats;
- c) sie erfüllen eine der folgenden Bedingungen:
- i) Sie sind mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen der Vertragsparteien des EWR-Abkommens oder
- ii) sie sind Eigentum von Gesellschaften,
3) Für die Zwecke von Abs. 2 gelten die EFTA-Staaten als eine einzige anwendende Vertragspartei.
Art. 4
Ausreichende Be- oder Verarbeitungen
1) Unbeschadet des Abs. 3 des vorliegenden Artikels und des Art. 6 gelten Erzeugnisse, die im EWR nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet, wenn die Anforderungen der Liste in Anhang II für die betreffenden Waren erfüllt sind.
2) Wird ein Erzeugnis, das die Ursprungseigenschaft im EWR gemäss Abs. 1 erworben hat, bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses als Vormaterial verwendet, so werden bei seiner Herstellung gegebenenfalls verwendete Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nicht berücksichtigt.
3) Bei jedem Erzeugnis wird geprüft, ob die Anforderungen von Abs. 1 erfüllt sind. Setzt jedoch die betreffende Regel die Einhaltung eines Höchstanteils an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft voraus, so können die Zollbehörden der Vertragsparteien des EWR-Abkommens den Ausführern die Genehmigung erteilen, den Ab-Werk-Preis der Erzeugnisse und den Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gemäss Abs. 4 ausgehend von Durchschnittswerten zu berechnen, um Kosten- und Wechselkursschwankungen Rechnung zu tragen.
4) Findet Abs. 3 Unterabs. 2 Anwendung, so werden ein durchschnittlicher Ab-Werk-Preis des Erzeugnisses und ein Durchschnittswert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeweils ausgehend von der Summe der Ab-Werk-Preise für sämtliche Verkäufe derselben Erzeugnisse und der Summe des Wertes aller bei der Herstellung derselben Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft errechnet, wobei vom vorherigen Rechnungsjahr entsprechend der Festlegung durch diese Vertragspartei des EWR-Abkommens ausgegangen wird bzw. - wenn keine Zahlen für das gesamte Rechnungsjahr vorliegen - von einem kürzeren Zeitraum, der jedoch mindestens drei Monate betragen sollte.
5) Ausführer, die sich für die Berechnung von Durchschnittswerten entschieden haben, wenden diese Methode in dem Jahr, das auf das Bezugsjahr bzw. gegebenenfalls auf den kürzeren Bezugszeitraum folgt, durchgehend an. Sie können die Anwendung dieser Methode beenden, wenn in einem bestimmten Rechnungsjahr oder einem kürzeren Zeitraum von mindestens drei Monaten die Kosten- oder Wechselkursschwankungen, die die Anwendung der Methode gerechtfertigt haben, nicht mehr festgestellt werden.
6) Für die Zwecke der Einhaltung des Höchstanteils an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gelten die in Abs. 4 genannten Durchschnittswerte als Ab-Werk-Preis bzw. als Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft.
Art. 5
Toleranzregel
1) Abweichend von Art. 4 und vorbehaltlich der Abs. 2 und 3 des vorliegenden Artikels können Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die aufgrund der Auflagen gemäss der Liste in Anhang II bei der Herstellung eines bestimmten Erzeugnisses nicht verwendet werden dürfen, trotzdem verwendet werden, sofern Dieser Absatz gilt nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems, für die die Toleranzen in den Bemerkungen 6 und 7 in Anhang I gelten.
- a) ihr festgestelltes Nettogewicht 15 v. H. des Nettogewichts des Erzeugnisses bei Erzeugnissen der Kapitel 2 und 4 bis 24, ausgenommen verarbeitete Fischereierzeugnisse des Kapitels 16, nicht überschreitet bzw.
- b) ihr festgestellter Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses bei nicht unter Bst. a fallenden Erzeugnissen nicht überschreitet.
2) Nach Abs. 1 ist es nicht zulässig, die Höchstanteile an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gemäss den in der Liste in Anhang II niedergelegten Regeln zu überschreiten.
3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Erzeugnisse, die im EWR im Sinne von Art. 3 vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind. Unbeschadet des Art. 6 und des Art. 9 Abs. 1 gilt die in diesen Bestimmungen festgelegte Toleranz dennoch für Erzeugnisse, bei denen gemäss der Regel in der Liste in Anhang II die bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind.
Art. 6
Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen
1) Unbeschadet des Abs. 2 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen unabhängig davon, ob die Bedingungen des Art. 4 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:
- a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des Transports und der Lagerung in gutem Zustand zu erhalten;
- b) Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken;
- c) Waschen, Reinigen; Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen;
- d) Bügeln von Textilien;
- e) einfaches Anstreichen oder Polieren;
- f) Schälen und teilweises oder vollständiges Mahlen von Reis; Polieren und Glasieren von Getreide und Reis;
- g) Färben oder Aromatisieren von Zucker oder Formen von Würfelzucker; teilweises oder vollständiges Mahlen von Kristallzucker;
- h) Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüse;
- i) Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen;
- j) Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschliesslich des Zusammenstellens von Sortimenten);
- k) einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Karten oder Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge;
- l) Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Umschliessungen;
- m) einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten;
- n) Mischen von Zucker mit anderen Vormaterialien;
- o) einfaches Hinzufügen von Wasser oder Verdünnen, Trocknen oder Denaturierung von Erzeugnissen;
- p) einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile;
- q) Schlachten von Tieren;
- r) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Bst. a bis q genannten Behandlungen.
2) Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Abs. 1 gelten, sind alle im EWR an einem bestimmten Erzeugnis vorgenommenen Behandlungen zu berücksichtigen.
Art. 7
Ursprungskumulierung
1) Unbeschadet des Art. 2 gelten solche Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des EWR, die dort unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in einer anwendenden Vertragspartei hergestellt worden sind, sofern die im EWR vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Art. 6 genannte Behandlung hinausgeht. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden zu sein.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.