Kundmachung vom 15. November 2022 des Beschlusses Nr. 163/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2022-11-18
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 29. April 2022

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 30. April 2022

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 163/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Anhang

Art. 1

Protokoll Nr. 4 wird gemäss dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Art. 2

Dieser Beschluss tritt am 30. April 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^2]. Er gilt ab dem 1. September 2021.

Art. 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Art. 4

Für die Zwecke der Anwendung dieses Beschlusses können Ursprungsnachweise rückwirkend für Ausfuhren ausgestellt werden, die zwischen dem 1. September 2021 und dem Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses getätigt wurden.

Anhang

"Anlage A

Alternativ geltende Ursprungsregeln

Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

Inhaltsübersicht

Titel I

Allgemeines

Art. 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Regeln gelten folgende Begriffsbestimmungen:

Umfasst der tatsächlich entrichtete Preis nicht alle Kosten, die tatsächlich im EWR bei der Herstellung des Erzeugnisses angefallen sind, so bedeutet der Begriff "Ab-Werk-Preis" die Summe aller dort tatsächlich angefallenen Kosten abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird;

Titel II

Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse"

Art. 2

Allgemeine Vorschriften

1) Für die Zwecke der Durchführung des EWR-Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse des EWR: Für diese Zwecke gelten die Gebiete der Vertragsparteien des EWR-Abkommens, für die das Abkommen gilt, als ein Gebiet.

2) Ungeachtet des Abs. 1 gilt das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein für die Zwecke der Bestimmung des Ursprungs der in den Tabellen I und II des Protokolls 3 aufgeführten Erzeugnisse nicht als Teil des Gebiets des EWR; diese Erzeugnisse gelten nur dann als Ursprungserzeugnisse des EWR, wenn sie im Gebiet der anderen Vertragsparteien des EWR-Abkommens entweder vollständig gewonnen oder hergestellt oder in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sind.

Art. 3

Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

1) Als im EWR vollständig gewonnen oder hergestellt gelten:

2) Die Begriffe "eigene Schiffe" und "eigene Fabrikschiffe" in Abs. 1 Bst. h bzw. i sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe, die alle nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllen:

3) Für die Zwecke von Abs. 2 gelten die EFTA-Staaten als eine einzige anwendende Vertragspartei.

Art. 4

Ausreichende Be- oder Verarbeitungen

1) Unbeschadet des Abs. 3 des vorliegenden Artikels und des Art. 6 gelten Erzeugnisse, die im EWR nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet, wenn die Anforderungen der Liste in Anhang II für die betreffenden Waren erfüllt sind.

2) Wird ein Erzeugnis, das die Ursprungseigenschaft im EWR gemäss Abs. 1 erworben hat, bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses als Vormaterial verwendet, so werden bei seiner Herstellung gegebenenfalls verwendete Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nicht berücksichtigt.

3) Bei jedem Erzeugnis wird geprüft, ob die Anforderungen von Abs. 1 erfüllt sind. Setzt jedoch die betreffende Regel die Einhaltung eines Höchstanteils an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft voraus, so können die Zollbehörden der Vertragsparteien des EWR-Abkommens den Ausführern die Genehmigung erteilen, den Ab-Werk-Preis der Erzeugnisse und den Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gemäss Abs. 4 ausgehend von Durchschnittswerten zu berechnen, um Kosten- und Wechselkursschwankungen Rechnung zu tragen.

4) Findet Abs. 3 Unterabs. 2 Anwendung, so werden ein durchschnittlicher Ab-Werk-Preis des Erzeugnisses und ein Durchschnittswert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeweils ausgehend von der Summe der Ab-Werk-Preise für sämtliche Verkäufe derselben Erzeugnisse und der Summe des Wertes aller bei der Herstellung derselben Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft errechnet, wobei vom vorherigen Rechnungsjahr entsprechend der Festlegung durch diese Vertragspartei des EWR-Abkommens ausgegangen wird bzw. - wenn keine Zahlen für das gesamte Rechnungsjahr vorliegen - von einem kürzeren Zeitraum, der jedoch mindestens drei Monate betragen sollte.

5) Ausführer, die sich für die Berechnung von Durchschnittswerten entschieden haben, wenden diese Methode in dem Jahr, das auf das Bezugsjahr bzw. gegebenenfalls auf den kürzeren Bezugszeitraum folgt, durchgehend an. Sie können die Anwendung dieser Methode beenden, wenn in einem bestimmten Rechnungsjahr oder einem kürzeren Zeitraum von mindestens drei Monaten die Kosten- oder Wechselkursschwankungen, die die Anwendung der Methode gerechtfertigt haben, nicht mehr festgestellt werden.

6) Für die Zwecke der Einhaltung des Höchstanteils an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gelten die in Abs. 4 genannten Durchschnittswerte als Ab-Werk-Preis bzw. als Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft.

Art. 5

Toleranzregel

1) Abweichend von Art. 4 und vorbehaltlich der Abs. 2 und 3 des vorliegenden Artikels können Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die aufgrund der Auflagen gemäss der Liste in Anhang II bei der Herstellung eines bestimmten Erzeugnisses nicht verwendet werden dürfen, trotzdem verwendet werden, sofern Dieser Absatz gilt nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems, für die die Toleranzen in den Bemerkungen 6 und 7 in Anhang I gelten.

2) Nach Abs. 1 ist es nicht zulässig, die Höchstanteile an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gemäss den in der Liste in Anhang II niedergelegten Regeln zu überschreiten.

3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Erzeugnisse, die im EWR im Sinne von Art. 3 vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind. Unbeschadet des Art. 6 und des Art. 9 Abs. 1 gilt die in diesen Bestimmungen festgelegte Toleranz dennoch für Erzeugnisse, bei denen gemäss der Regel in der Liste in Anhang II die bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind.

Art. 6

Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen

1) Unbeschadet des Abs. 2 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen unabhängig davon, ob die Bedingungen des Art. 4 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:

2) Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Abs. 1 gelten, sind alle im EWR an einem bestimmten Erzeugnis vorgenommenen Behandlungen zu berücksichtigen.

Art. 7

Ursprungskumulierung

1) Unbeschadet des Art. 2 gelten solche Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des EWR, die dort unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in einer anwendenden Vertragspartei hergestellt worden sind, sofern die im EWR vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Art. 6 genannte Behandlung hinausgeht. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden zu sein.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.