Gesetz vom 29. September 2022 über die Familienhilfe Liechtenstein (FHLG)

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2022-12-02
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Name, Rechtsform und Sitz

Unter dem Namen "Familienhilfe Liechtenstein" (FHL) wird eine selbstständige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet. Der Sitz der Stiftung wird in den Statuten festgelegt.

Art. 2

Bezeichnungen und anwendbares Recht

1) Die in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.

2) Sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, findet das Gesetz über die Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmen ergänzend Anwendung.

Art. 3

Zweck

1) Zweck der Stiftung ist:

2) Zur Erreichung ihres Zweckes kann die Stiftung insbesondere folgende Aufgaben wahrnehmen:

3) Die Stiftung kann alle mit diesem Zweck in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten ausüben.

4) Besteht in einer Gemeinde bereits ein ausreichendes Angebot einer ambulanten Pflege, Betreuung und Beratung durch eine mittels Leistungsvereinbarung gebundene Familienhilfeorganisation, so kann der Zweck der Stiftung in den Statuten dahingehend eingeschränkt werden, dass für die in dieser Gemeinde wohnhaften Betreuungs- und Pflegebedürftigen keine Leistungen der Stiftung zur Verfügung gestellt werden.

Art. 4

Stiftungsvermögen

Das Stiftungsvermögen besteht aus allen Vermögenswerten, welche der Stiftung anlässlich ihrer Errichtung oder später gewidmet werden.

Art. 5

Einkünfte

1) Einkünfte der Stiftung sind:

2) Die Beiträge nach Abs. 1 Bst. a werden je zur Hälfte vom Land und von den Gemeinden im Verhältnis ihrer Einwohnerzahl getragen; ausgenommen sind Gemeinden nach Art. 3 Abs. 4.

II. Organisation

A. Strategierat

Art. 6

Zusammensetzung und Arbeitsweise

1) Der Strategierat besteht aus den Vorstehern der elf Gemeinden. Sie wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden.

2) Das geschäftsmässig für die Stiftung zuständige Regierungsmitglied sowie der Präsident des Stiftungsrates nehmen mit beratender Funktion an den Sitzungen des Strategierates teil.

3) Der Strategierat zieht nach Bedarf externe Fachleute zu seinen Beratungen bei. Die Regierung kann dem Strategierat Fachpersonal der Landesverwaltung zur Verfügung stellen.

4) Der Strategierat legt Einzelheiten zu seiner Arbeitsweise und Beschlussfassung in einer Geschäftsordnung fest.

5) Vorsteher von Gemeinden, die die Stiftung nicht finanzieren (Art. 5 Abs. 2), nehmen lediglich mit beratender Funktion an den Sitzungen des Strategierates teil.

Art. 7

Aufgaben

Der Strategierat legt vorbehaltlich Art. 15 Abs. 2 Bst. a die grundsätzliche Strategie der Stiftung einschliesslich der Eckwerte der Finanzplanung fest. Er holt dazu Vorschläge des Stiftungsrates ein.

B. Organe

Art. 8

Organe

Organe der Stiftung sind:

Art. 9

a) Zusammensetzung, Anforderungen und Entschädigung

1) Der Stiftungsrat besteht aus einem Präsidenten und vier bis sechs weiteren Mitgliedern.

2) Im Stiftungsrat sind, soweit möglich, Fachkompetenzen aus den folgenden Bereichen vertreten:

3) Die Regierung erarbeitet ein ausführliches Anforderungsprofil über die fachlichen und personellen Anforderungen für:

4) An den Sitzungen des Stiftungsrates können mit beratender Stimme teilnehmen:

5) Die Entschädigung des Stiftungsrates wird von der Regierung festgelegt.

Art. 10

b) Aufgaben

1) Dem Stiftungsrat kommen folgende unentziehbare und nicht delegierbare Aufgaben zu:

2) In den Statuten können die Aufgaben des Stiftungsrates näher umschrieben und erweitert werden.

Art. 11

Geschäftsleitung

1) Die Mitglieder der Geschäftsleitung werden vom Stiftungsrat nach öffentlicher Ausschreibung gewählt.

2) Die Geschäftsleitung ist für die operative Führung der Stiftung verantwortlich. Zusammensetzung, Aufgaben und Kompetenzen der Geschäftsleitung werden in den Statuten und im vom Stiftungsrat zu erlassenden Organisationsreglement bestimmt.

Art. 12

Revisionsstelle

1) Die Regierung wählt eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Sinne des Wirtschaftsprüfergesetzes als Revisionsstelle.

2) Die Aufgaben der Revisionsstelle richten sich grundsätzlich nach den entsprechenden Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts mit der Massgabe, dass eine Abschlussprüfung (Art. 1058 Abs. 1 PGR) durchzuführen ist.[^3]

3) In den Statuten können der Revisionsstelle weitere Aufgaben zugewiesen werden, sofern die Unabhängigkeit der Revisionsstelle dadurch nicht beeinträchtigt wird.

III. Rechnungslegung

Art. 13

Erstellung des Geschäftsberichts

Für die Erstellung des Geschäftsberichts sind die ergänzenden Vorschriften für bestimmte Gesellschaftsformen des Personen- und Gesellschaftsrechts massgebend. Die Stiftung wendet dabei die Vorschriften für grosse Gesellschaften an.

IV. Datenschutz

Art. 14

Verarbeitung personenbezogener Daten

1) Die Stiftung darf personenbezogene Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 3 erforderlich ist.

2) Personenbezogene Daten nach Abs. 1 dürfen nur durch Personen, die einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen, oder unter deren Verantwortung verarbeitet werden.

V. Aufsicht

Art. 15

Regierung

1) Die Stiftung untersteht der Oberaufsicht der Regierung.

2) Der Regierung obliegen:

3) Die Regierung genehmigt das Jahresbudget, wenn:

4) Die Regierung nimmt Reglemente, welche der Stiftungsrat aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen zu erlassen hat, zur Kenntnis.

VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 16

Rechtsnachfolge

1) Die Stiftung tritt in alle Rechte und Pflichten des privatrechtlichen Vereins Familienhilfe Liechtenstein e.V. ein.

2) Beim Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die erforderlichen Änderungen im Handelsregister zur Eintragung anzumelden.

Art. 17

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2024 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.

Stiftungsrat

In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz

gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef

[^1]: Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 53/2022 und 90/2022

[^2]: Art. 10 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 380.

[^3]: Art. 12 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 380.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.