Kundmachung vom 6. Dezember 2022 der Beschlüsse Nr. 163/2019 und 164/2019 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2022-12-09
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 14. Juni 2019

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. August 2019

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 und 2 die Beschlüsse Nr. 163/2019 und 164/2019 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Anhang 1

Art. 1

Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

", geändert durch: - 32017 R 2190: Durchführungsverordnung (EU) 2017/2190 der Kommission vom 24. November 2017 (ABl. L 310 vom 25.11.2017, S. 30)"

Art. 2

Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EG) 2017/1542, berichtigt in ABl. L 264 vom 13.10.2017, S. 24, sowie der Durchführungsverordnungen (EU) 2017/2189 und (EU) 2017/2190 in isländischer und norwegischer Sprache, die in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wurden, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 15. Juni 2019 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^4], oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 62/2018 vom 23. März 2018[^5], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang

Art. 1

Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

Art. 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2018/1843 und (EU) 2018/1844 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 15. Juni 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^8], oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 62/2018 vom 23. März 2018[^9], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 14. Juni 2019.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 14. Juni 2019.

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. L 236 vom 14.9.2017, S. 14.

[^2]: ABl. L 310 vom 25.11.2017, S. 3.

[^3]: ABl. L 310 vom 25.11.2017, S. 30.

[^4]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^5]: ABl. L 26 vom 30.1.2020, S. 50.

[^6]: ABl. L 299 vom 26.11.2018, S. 2.

[^7]: ABl. L 299 vom 26.11.2018, S. 5.

[^8]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^9]: ABl. L 26 vom 30.1.2020, S. 50.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.