Verordnung vom 13. Dezember 2022 über die Förderung von ökologischen Bewirtschaftungsarten in der Landwirtschaft (Landwirtschafts-Bewirtschaftungs-Förderungs-Verordnung; LBFV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2022-12-16
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 43 Abs. 2, Art. 44 Abs. 2, Art. 45 Abs. 3, Art. 46 Abs. 7, Art. 47 Abs. 2 und Art. 78 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes (LWG) vom 11. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 42, verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Zweck

1) Diese Verordnung regelt die staatliche Förderung der gesamtbetrieblichen und spezifischen Bewirtschaftungsarten an anerkannte Landwirtschaftsbetriebe.

2) Sie enthält insbesondere Bestimmungen über:

3) Sie dient:

Art. 2

Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

2) Die in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Personen des weiblichen und männlichen Geschlechts.

II. Förderungen

A. Förderungsberechtigung und -bereiche

Art. 3

Förderungsberechtigung

1) Förderungsberechtigt sind anerkannte Landwirtschaftsbetriebe, wenn sie landwirtschaftliche Nutzflächen im Inland bewirtschaften.

2) Das Amt für Umwelt stellt Flächen im angrenzenden Ausland den Flächen im Inland gleich, wenn:

Art. 4

Förderungsbereiche

Förderungsleistungen werden gewährt für:

B. Allgemeine Förderungsvoraussetzungen

Art. 5

Tier-, Umwelt-, Gewässer- und Naturschutzgesetzgebung

Die Gewährung von Förderungsleistungen setzt voraus, dass die Bestimmungen der Gesetzgebung über den Tierschutz in Bezug auf die Nutztierhaltung sowie über den Umweltschutz, den Gewässerschutz und den Naturschutz eingehalten werden.

C. Besondere Förderungsvoraussetzungen für gesamtbetriebliche Bewirtschaftungsarten

1. Bewirtschaftung nach den Richtlinien des ÖLN
Art. 6

Grundsatz

1) Förderungsleistungen für die Betriebsführung nach den Richtlinien des ÖLN werden gewährt, wenn der Nachweis erbracht wird, dass der gesamte Landwirtschaftsbetrieb nach den Anforderungen des ÖLN bewirtschaftet wird.

2) Als Nachweis nach Abs. 1 gilt die Bestätigung einer nach der europäischen Norm ISO/IEC 17020[^1] akkreditierten Inspektionsstelle mit dem entsprechenden akkreditierten Geltungsbereich.

2. Bewirtschaftung nach den Richtlinien des biologischen Landbaus
Art. 7

Grundsatz

1) Förderungsleistungen für die Betriebsführung nach den Richtlinien des biologischen Landbaus werden gewährt, wenn der Nachweis erbracht wird, dass der Landwirtschaftsbetrieb nach den Richtlinien von Bio Suisse (Vereinigung Schweizer Biolandbau-Organisationen) bewirtschaftet wird.

2) Als Nachweis nach Abs. 1 gilt die Bestätigung (Zertifikat) einer von Bio Suisse akkreditierten Zertifizierungsstelle.

Art. 8

Umstellung der Betriebsführung auf biologischen Landbau

1) Förderungsleistungen für die Umstellung oder die schrittweise Umstellung auf die Betriebsführung nach den Richtlinien des biologischen Landbaus werden gewährt, wenn:

2) Wird die Betriebsführung nach den Richtlinien des biologischen Landbaus aufgegeben, so werden bei einer Wiederaufnahme einer solchen Betriebsführung in den beiden folgenden Jahren keine Förderungsleistungen nach Art. 7 Abs. 1 gewährt.

D. Besondere Förderungsvoraussetzungen für spezifische Bewirtschaftungsarten

1. Bodenschonende Bewirtschaftung
a) Bodenbedeckung
Art. 9

Grundsatz

Förderungsleistungen für die bodenschonende Bewirtschaftung werden unter den Voraussetzungen nach Art. 10 und 11 für folgende Massnahmen zur Bodenbedeckung gewährt:

Art. 10

Winterbegrünung offener Ackerflächen

1) Förderungsleistungen für die Winterbegrünung offener Ackerflächen werden gewährt, wenn:

2) Keine Förderungsleistungen werden für überwinternde Hauptkulturen gewährt.

Art. 11

Dauerwiesen auf Moor- und Mischböden

1) Förderungsleistungen für Dauerwiesen auf Moor- und Mischböden werden gewährt, wenn die Dauerwiesen:

2) Das Amt für Umwelt erstellt einen Plan über Moor- und Mischböden und veröffentlicht ihn auf seiner Internetseite.

b) Verfahren zur schonenden Bodenbearbeitung
Art. 12

Grundsatz

1) Förderungsleistungen für die bodenschonende Bewirtschaftung werden unter den Voraussetzungen nach Art. 13 für folgende Verfahren zur schonenden Bodenbearbeitung von Hauptkulturen auf Ackerflächen gewährt:

2) Keine Förderungsleistungen werden für das Anlegen von Weizen oder Triticale nach Mais gewährt.

Art. 13

Voraussetzungen und Auflagen

1) Zur Verminderung von Risiken durch Krankheiten, Unkräuter und Schädlinge sind vorsorgliche Massnahmen wie angepasste Fruchtfolgen, geeignete Sorten und das Mulchen von Ernterückständen auf dem Feld zu treffen.

2) Von der Ernte der vorangehenden Hauptkultur bis zur Ernte der förderungsberechtigten Hauptkultur nach Art. 12 darf der Pflug nicht eingesetzt werden und der Glyphosateinsatz darf 1,5 kg Wirkstoff pro Hektare nicht überschreiten.

3) Pro Fläche sind folgende Aufzeichnungen zu führen und für mindestens sechs Jahre aufzubewahren:

2. Extensiver Ackerbau
Art. 14

Grundsatz

1) Förderungsleistungen für den extensiven Ackerbau zur Produktion von Getreide, Sonnenblumen, Eiweisserbsen, Ackerbohnen, Lupinen und Raps werden unter den Voraussetzungen nach Art. 15 pro Hektare gewährt.

2) Keine Förderungsleistungen werden für Ackerschonstreifen nach Art. 4 Abs. 1 Bst. g BFV gewährt.

Art. 15

Voraussetzungen und Auflagen

1) Der Anbau muss unter vollständigem Verzicht auf den Einsatz folgender chemisch-synthetischer Hilfsstoffen erfolgen:

2) Die Anforderungen nach Abs. 1 sind pro Kultur auf dem Landwirtschaftsbetrieb gesamthaft zu erfüllen für:

3) Förderungsleistungen für den extensiven Ackerbau zur Produktion von Futterweizen werden ausgerichtet, wenn die angebaute Weizensorte in der Liste der für Futterweizen empfohlenen Sorten[^2] von Agroscope und Swiss Granum aufgeführt ist.

4) Die Kulturen müssen in reifem Zustand zur Körnergewinnung geerntet werden und dürfen zum Zeitpunkt der Ernte nicht übermässig verunkrautet sein.

5) Getreide für die Saatgutproduktion kann für Produzenten, die nach der schweizerischen WBF-Vermehrungsmaterialverordnung Acker- und Futterpflanzen (SR 916.151.1) zugelassen sind, auf Gesuch hin von der Anforderung nach Abs. 1 ausgenommen werden. Die betreffenden Flächen und Kulturen sind hierfür dem Amt für Umwelt zu melden.

E. Förderungsart und -höhe

Art. 16

Grundsatz

1) Förderungsleistungen für gesamtbetriebliche und spezifische Bewirtschaftungsarten nach Art. 4 werden in Form von Abgeltungsbeiträgen gewährt.

2) Der Abgeltungsbeitrag beträgt pro Jahr bei:

3) Bei der Umstellung der Betriebsführung auf biologischen Landbau wird ein einmaliger Abgeltungsbeitrag (Umstellungsbeitrag) bis höchstens 25 000 Franken gewährt. Dieser beträgt für:

III. Verfahren

Art. 17

Einreichung und Prüfung von Gesuchen

1) Gesuche um Ausrichtung von Abgeltungsbeiträgen sind beim Amt für Umwelt unter Verwendung eines amtlichen Anmeldeformulars einzureichen:

2) Das Amt für Umwelt kann vom Gesuchsteller weitere Angaben und Unterlagen verlangen, sofern dies zur Überprüfung und Erledigung des Gesuchs erforderlich ist.

3) Es prüft die Förderungsberechtigung und berechnet anhand der im Gesuch enthaltenen Angaben und Unterlagen die provisorische Höhe der Abgeltungsbeiträge für das laufende Jahr.

Art. 18

Zusicherung und Auszahlung von Abgeltungsbeiträgen

1) Liegt die Förderungsberechtigung vor, so sichert das Amt für Umwelt die Ausrichtung von Abgeltungsbeiträgen formlos zu. Ist der Gesuchsteller mit einer formlosen Entscheidung nicht einverstanden, so kann er vom Amt für Umwelt eine beschwerdefähige Verfügung verlangen. Über eine Ablehnung der Förderungsberechtigung entscheidet das Amt für Umwelt stets mit Verfügung.

2) Die Abgeltungsbeiträge werden an den Gesuchsteller wie folgt ausgezahlt:

3) Das Amt für Umwelt prüft vor der Schlusszahlung, ob:

4) Liegen Änderungen im Sinne von Abs. 3 Bst. a vor, so passt das Amt für Umwelt die Abgeltungsbeiträge entsprechend an.

5) Das Amt für Umwelt setzt vor Veranlassung der Schlusszahlung die endgültige Höhe der Abgeltungsbeiträge mit Verfügung fest.

6) Sind Teilzahlungen nach Abs. 2 Bst. a Unterbst. aa oder bb nach Massgabe von Art. 73 des Gesetzes zurückzufordern, so ist der Rückforderungsanspruch nach Möglichkeit jeweils mit der folgenden Teilzahlung zu verrechnen.

Art. 19

Meldepflicht

Der Gesuchsteller hat das Amt für Umwelt unverzüglich über alle nach dem Zeitpunkt der Gesuchstellung eintretenden Änderungen, die die Anspruchsberechtigung beeinflussen könnten, zu benachrichtigen.

IV. Organisation und Durchführung

Art. 20

Amt für Umwelt

Mit dem Vollzug dieser Verordnung ist das Amt für Umwelt betraut. Ihm obliegen insbesondere:

Art. 21

Kontrollen

1) Das Amt für Umwelt überprüft die Landwirtschaftsbetriebe regelmässig, insbesondere:

2) Die Gemeinden sind verpflichtet, bei der Kontrolle der Bewirtschaftung der Flächen mitzuwirken. Das Amt für Umwelt und die Gemeinden legen die Aufgaben einvernehmlich schriftlich fest.

3) Das Amt für Umwelt kann akkreditierte Inspektionsstellen, die für eine sachgemässe und unabhängige Kontrolle Gewähr bieten, zum Vollzug beiziehen. Zu diesem Zweck schliesst das Amt für Umwelt mit den betreffenden akkreditierten Inspektionsstellen eine Leistungsvereinbarung ab. Die beigezogenen Inspektionsstellen stellen dem Amt für Umwelt die Prüfberichte zur Verfügung. Das Amt für Umwelt kann zur Ausführung der Kontrollen Weisungen erlassen und überprüft die Kontrolltätigkeit stichprobenartig.

4) Anerkannte Landwirtschaftsbetriebe, die nach den Richtlinien des biologischen Landbaus bewirtschaftet werden, müssen von einer von Bio Suisse akkreditierten Zertifizierungsstelle kontrolliert werden.

5) Das Amt für Umwelt oder die nach Abs. 3 beigezogene Inspektionsstelle teilt dem Förderungsempfänger bei der Kontrolle festgestellte Mängel oder unrichtige Angaben sowie Unregelmässigkeiten unverzüglich mit. Der Förderungsempfänger kann binnen drei Tagen ab Bekanntgabe der Mängel verlangen, dass innerhalb von 48 Stunden eine weitere Kontrolle durchgeführt wird.

6) Im Übrigen kann das Amt für Umwelt den Vollzug dieser Verordnung jederzeit durch Kontrollen vor Ort und Anordnungen der notwendigen Massnahmen sicherstellen.

IV. Schlussbestimmungen

Art. 22

Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 23. März 2010 über die Förderung von ökologischen Bewirtschaftungsarten in der Landwirtschaft (Landwirtschafts-Bewirtschaftungs-Förderungs-Verordnung; LBFV), LGBl. 2010 Nr. 68, in der geltenden Fassung, wird aufgehoben.

Art. 23

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.