Verordnung vom 13. Dezember 2022 über die Förderung von Biodiversitätsförderflächen (Biodiversitäts-Förderungs-Verordnung; BFV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2022-12-16
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 46 Abs. 7, Art. 47 Abs. 2, Art. 67 Abs. 2 und Art. 78 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes (LWG) vom 11. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 42, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Zweck

1) Diese Verordnung regelt die staatliche Förderung der im öffentlichen Interesse liegenden Bewirtschaftung von Biodiversitätsförderflächen auf naturnahen Lebensräumen und Ackerflächen im Inland.

2) Sie enthält insbesondere Bestimmungen über:

3) Sie dient:

Art. 2

Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

2) Die in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Personen des weiblichen und männlichen Geschlechts.

II. Förderungen

A. Förderungsberechtigung und -bereiche

Art. 3

Förderungsberechtigung

1) Förderungsberechtigt sind anerkannte Landwirtschaftsbetriebe, wenn sie landwirtschaftliche Nutzflächen im Inland bewirtschaften, die:

2) Förderungsberechtigt sind Privatpersonen mit Wohnsitz im Inland, wenn sie landwirtschaftlich genutzte Flächen im Inland unter Einhaltung der Guten Landwirtschaftlichen Praxis (GLP) bewirtschaften, die:

3) Das Amt für Umwelt stellt Flächen im angrenzenden Ausland den Flächen im Inland gleich, wenn:

Art. 4

Förderungsbereiche

1) Förderungsleistungen werden pro Hektare für folgende eigene oder gepachtete Biodiversitätsförderflächen gewährt:

2) Förderungsleistungen werden pro Baum für eigene oder gepachtete Hochstamm-Feldobstbäume gewährt.

3) Für Bunt- und Rotationsbrachen sowie Blühstreifen für Bestäuber und andere Nützlinge werden Förderungsleistungen nur auf Flächen im Talgebiet gewährt.

4) Förderungsleistungen können für Biodiversitätsförderflächen gewährt werden, auf denen Untersuchungen und Versuche durchgeführt werden, die zum Ziel haben, die Qualität von diesen Flächen zu verbessern.

5) In der Bauzone werden extensiv genutzte Wiesen nur gefördert, wenn sich darauf ein Obstgarten befindet.

6) Befinden sich auf einer extensiv genutzten Wiese Hochstamm-Feldobstbäume, deren Baumscheiben ab dem zehnten Standjahr mit Mist oder Kompost gedüngt werden, so wird die für den Beitrag massgebende Fläche um eine Are pro gedüngten Baum reduziert.

7) Keine Förderungsleistungen werden für Flächen gewährt, die als Wendestreifen oder Lagerplatz für die Bewirtschaftung von Nachbarflächen verwendet werden.

B. Förderungsart und -höhe

Art. 5

Grundsatz

1) Förderungsleistungen für die Bewirtschaftung von Biodiversitätsförderflächen werden in Form von Biodiversitätsbeiträgen gewährt als:

2) Die Höhe der Biodiversitätsbeiträge richtet sich nach Anhang 2.

C. Allgemeine Förderungsvoraussetzungen

Art. 6

Tier-, Umwelt-, Gewässer- und Naturschutzgesetzgebung

Die Gewährung von Biodiversitätsbeiträgen setzt voraus, dass die Bestimmungen der Gesetzgebung über den Tierschutz in Bezug auf die Nutztierhaltung sowie über den Umweltschutz, den Gewässerschutz und den Naturschutz eingehalten werden.

D. Besondere Förderungsvoraussetzungen

1. Qualitätsbeitrag für die Biodiversität
Art. 7

Qualitätsstufen

1) Für Biodiversitätsförderflächen nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a bis h und k sowie für Hochstamm-Feldobstbäume nach Art. 4 Abs. 2 wird ein Qualitätsbeitrag der Qualitätsstufe I gewährt.

2) Werden weitergehende Anforderungen an die Biodiversität erfüllt, so wird für Biodiversitätsförderflächen nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a bis d zusätzlich zum Qualitätsbeitrag der Qualitätsstufe I ein Qualitätsbeitrag der Qualitätsstufe II gewährt.

3) Für neu angelegte Hecken, Feld- und Ufergehölze (einschliesslich Krautsaum) sowie für Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt wird nur der Qualitätsbeitrag der Qualitätsstufe II gewährt.

Art. 8

Verpflichtungsdauer des Förderungsempfängers

1) Der Förderungsempfänger ist verpflichtet, die Biodiversitätsförderflächen für die folgende Dauer entsprechend zu bewirtschaften:

2) Er ist verpflichtet, Hochstamm-Feldobstbäume für mindestens ein Jahr entsprechend zu bewirtschaften.

3) Wird die Höhe für den Qualitätsbeitrag der Qualitätsstufe I oder II gesenkt, so kann der Förderungsempfänger melden, dass er ab dem Jahr der Beitragssenkung vorzeitig von der Verpflichtungsdauer entbunden werden möchte und auf die weitere Förderung verzichtet.

Art. 9

Voraussetzungen und Auflagen für den Qualitätsbeitrag der Qualitätsstufe I

1) Der Qualitätsbeitrag der Qualitätsstufe I wird gewährt, wenn die Biodiversitätsförderflächen die Anforderungen an die Qualitätsstufe I nach Anhang 1 Bst. A erfüllen.

2) Auf Biodiversitätsförderflächen dürfen keine Dünger ausgebracht werden. Auf wenig intensiv genutzten Wiesen, Ackerschonstreifen und Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt ist eine Düngung auf der jeweiligen Fläche nach Anhang 1 Bst. A zulässig. Hochstamm-Feldobstbäume dürfen gedüngt werden.

3) Problempflanzen wie Blacken, Ackerkratzdisteln, Jakobskreuzkraut oder invasive Neophyten sind zu bekämpfen; insbesondere ist deren Ausbreitung zu verhindern.

4) Auf Bunt- und Rotationsbrachen sowie Säumen auf Ackerland darf kein Aufrechtes Traubenkraut (Ambrosia artemisifolia) vorkommen; jede Einzelpflanze ist zu bekämpfen.

5) Auf Biodiversitätsförderflächen dürfen keine Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden mit Ausnahme der folgenden Anwendungen:

6) Das Schnittgut von Biodiversitätsförderflächen ist abzuführen, mit Ausnahme von Schnittgut auf Bunt- und Rotationsbrachen, Säumen auf Ackerland und Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt.

7) Der Einsatz von Steinbrechmaschinen auf Biodiversitätsförderflächen ist verboten.

8) Das Mulchen ist nur auf Bunt- und Rotationsbrachen, Säumen auf Ackerland, Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt und auf den Baumscheiben von auf Biodiversitätsförderflächen stehenden Bäumen zulässig.

9) Bei Ansaaten dürfen nur Saatmischungen verwendet werden, die vom Amt für Umwelt für die jeweilige Biodiversitätsförderfläche genehmigt sind. Bei extensiv genutzten Wiesen, wenige intensiv genutzten Wiesen und Streueflächen sind lokale Heugras- oder Heudruschsaaten von langjährig bestehendem Dauergrünland den standardisierten Saatgutmischungen vorzuziehen.

10) Das Amt für Umwelt kann auf Antrag Ausnahmen von den Bewirtschaftungsvoraussetzungen gewähren, wenn dies zur Bekämpfung von Problempflanzen, wie insbesondere invasive Neophyten, notwendig ist.

Art. 10

Voraussetzungen und Auflagen für den Qualitätsbeitrag der Qualitätsstufe II

1) Der Qualitätsbeitrag der Qualitätsstufe II wird gewährt, wenn die Biodiversitätsförderflächen nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a bis d und i die botanische Qualität oder für die Biodiversität förderliche Strukturen aufweisen und die Anforderungen an die Qualitätsstufe I nach Art. 9 erfüllen.

2) Handelt es sich bei den Biodiversitätsförderflächen um kartierte Magerstandorte (Flachmoore, Hangmoore oder Trockenwiesen und -weiden) oder schützenswerte Lebensräume gemäss Inventar der Naturvorrangflächen, so wird davon ausgegangen, dass die botanische Qualität oder die für die Biodiversität förderlichen Strukturen vorhanden sind.

3) Das Amt für Umwelt erstellt zur Überprüfung der botanischen Qualität und der für die Biodiversität förderlichen Strukturen eine Wegleitung, einschliesslich einer Kostenaufstellung über die Eintritts- und Folgekontrollen nach Art. 20 Abs. 1 und 2. Die Wegleitung wird auf der Internetseite des Amtes für Umwelt veröffentlicht.

4) Das Amt für Umwelt kann für Biodiversitätsförderflächen, die mehr als einmal jährlich geschnitten werden, auf Antrag frühere Schnittzeitpunkte festsetzen, sofern es die botanische Qualität erfordert.

5) Der Einsatz von Mähaufbereitern auf Biodiversitätsförderflächen ist verboten.

2. Vernetzungsbeitrag
Art. 11

Grundsatz

1) Der Vernetzungsbeitrag für die langfristige Vernetzung von hochwertigen Lebensräumen wird zusätzlich zum Qualitätsbeitrag für die Biodiversität gewährt für:

2) Vernetzungsbeiträge für Trittsteine der Qualitätsstufe I auf extensiv genutzten Wiesen, wenig intensiv genutzten Wiesen und Streueflächen werden höchstens für 30 % der insgesamt vom Gesuchsteller angemeldeten Biodiversitätsförderflächen gewährt.

3) Erfüllt ein Trittstein die Anforderungen an die Qualitätsstufe II, so wird zusätzlich zum Qualitätsbeitrag für die Biodiversität nur der Vernetzungsbeitrag für Trittsteine der Qualitätsstufe II gewährt.

4) Das Amt für Umwelt erstellt einen Plan über die Vernetzungsstreifen und veröffentlicht ihn auf seiner Internetseite.

Art. 12

Voraussetzungen und Auflagen für den Vernetzungsbeitrag

1) Der Vernetzungsbeitrag wird gewährt, wenn:

2) Wird die Höhe für den Vernetzungsbeitrag oder den Qualitätsbeitrag der Qualitätsstufe I oder II gesenkt, so kann der Förderungsempfänger melden, dass er ab dem Jahr der Beitragssenkung auf die weitere Förderung verzichtet.

3) Für Biodiversitätsförderflächen, für die ein Vernetzungsbeitrag gewährt wird, können auf Antrag bezüglich Schnittzeitpunkt und Bewirtschaftungsart von den Anforderungen an die Qualitätsstufe I abweichende Bewirtschaftungsvoraussetzungen festgelegt werden, wenn dies aufgrund der Ziel- und Leitarten erforderlich ist. Abweichungen von Bewirtschaftungsvoraussetzungen sind zwischen dem Förderungsempfänger und dem Amt für Umwelt schriftlich zu vereinbaren. Das Amt für Umwelt beaufsichtigt die Umsetzung.

III. Verfahren

Art. 13

Einreichung und Prüfung von Gesuchen

1) Gesuche um Ausrichtung von Biodiversitätsbeiträgen, einschliesslich der Anmeldung für die Eintrittskontrolle nach Art. 20 Abs. 1, sind bis zum 31. März des Beitragsjahres beim Amt für Umwelt unter Verwendung eines amtlichen Anmeldeformulars einzureichen.

2) Das Amt für Umwelt kann vom Gesuchsteller weitere Angaben und Unterlagen verlangen, sofern dies zur Überprüfung und Erledigung des Gesuchs erforderlich ist.

3) Es prüft die Förderungsberechtigung und berechnet anhand der im Gesuch enthaltenen Angaben und Unterlagen die provisorische Höhe der Biodiversitätsbeiträge für das laufende Jahr.

Art. 14

Zusicherung und Auszahlung von Biodiversitätsbeiträgen

1) Liegt die Förderungsberechtigung vor, so sichert das Amt für Umwelt die Ausrichtung von Biodiversitätsbeiträgen formlos zu. Ist der Gesuchsteller mit einer formlosen Entscheidung nicht einverstanden, so kann er vom Amt für Umwelt eine beschwerdefähige Verfügung verlangen. Über eine Ablehnung der Förderungsberechtigung entscheidet das Amt für Umwelt stets mit Verfügung.

2) Die Qualitätsbeiträge der Qualitätsstufe I und die Vernetzungsbeiträge werden auf der Grundlage der provisorischen Berechnung an den Gesuchsteller wie folgt ausgezahlt:

3) Die Qualitätsbeiträge der Qualitätsstufe II werden im Rahmen der Schlusszahlung zur Gänze an den Gesuchsteller ausgezahlt.

4) Das Amt für Umwelt prüft vor der Schlusszahlung, ob:

5) Liegen Änderungen im Sinne von Abs. 4 Bst. a vor, so passt das Amt für Umwelt die Biodiversitätsbeiträge entsprechend an.

6) Das Amt für Umwelt setzt vor Veranlassung der Schlusszahlung die endgültige Höhe der Biodiversitätsbeiträge mit Verfügung fest.

7) Sind Teilzahlungen nach Abs. 2 Bst. a oder b nach Massgabe von Art. 73 des Gesetzes zurückzufordern, so ist der Rückforderungsanspruch nach Möglichkeit jeweils mit der folgenden Teilzahlung zu verrechnen.

Art. 15

Meldepflicht

Der Gesuchsteller hat das Amt für Umwelt unverzüglich über alle nach dem Zeitpunkt der Gesuchstellung eintretenden Änderungen, die die Anspruchsberechtigung beeinflussen könnten, zu benachrichtigen.

IV. Organisation und Durchführung

A. Allgemeines

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.