Kundmachung vom 13. Dezember 2022 des Beschlusses Nr. 19/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2022-12-16
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 7. Februar 2020

Zustimmung des Landtags: 6. November 2020

1

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Januar 2023

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 19/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Anhang

Art. 1

In Anhang IX des EWR-Abkommens werden nach Nummer 31bfh (Delegierte Verordnung (EU) 2018/1229 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:

Die Bestimmungen der Verordnung gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

Die Bestimmungen der Delegierten Verordnung gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

In Art. 6 Abs. 2 wird für die EFTA-Staaten die Angabe "1. Mai 2019" durch die Angabe "ein Jahr nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 19/2020 vom 7. Februar 2020" ersetzt."

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2015/760 und der Delegierten Verordnung (EU) 2018/480 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 8. Februar 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^4].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 7. Februar 2020.

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 100/2020

[^2]: ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 98.

[^3]: ABl. L 81 vom 23.3.2018, S. 1.

[^4]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.