Kundmachung vom 13. Dezember 2022 des Beschlusses Nr. 19/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 7. Februar 2020
Zustimmung des Landtags: 6. November 2020
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Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Januar 2023
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 19/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Die Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über europäische langfristige Investmentfonds[^2] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/480 der Kommission vom 4. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards im Hinblick auf einzig und allein der Absicherung dienende Finanzderivate, die ausreichende Länge der Laufzeit europäischer langfristiger Investmentfonds, die Kriterien für die Einschätzung des potenziellen Käufermarkts und die Bewertung der zu veräussernden Vermögenswerte sowie die Arten und Merkmale der den Kleinanlegern zur Verfügung stehenden Einrichtungen[^3] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens werden nach Nummer 31bfh (Delegierte Verordnung (EU) 2018/1229 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
- "31bgc. 32015 R 0760: Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über europäische langfristige Investmentfonds (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 98).
Die Bestimmungen der Verordnung gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
- a) Ungeachtet der Bestimmungen des Protokolls 1 zu diesem Abkommen und sofern in dem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, bezeichnen die Ausdrücke "Mitgliedstaat(en)" und "zuständige Behörden" neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten beziehungsweise deren zuständige Behörden.
- b) In Art. 35 Abs. 3 und 4 werden nach dem Wort "ESMA" die Wörter "oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde" eingefügt.
- 31bgca. 32018 R 0480: Delegierte Verordnung (EU) 2018/480 der Kommission vom 4. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards im Hinblick auf einzig und allein der Absicherung dienende Finanzderivate, die ausreichende Länge der Laufzeit europäischer langfristiger Investmentfonds, die Kriterien für die Einschätzung des potenziellen Käufermarkts und die Bewertung der zu veräussernden Vermögenswerte sowie die Arten und Merkmale der den Kleinanlegern zur Verfügung stehenden Einrichtungen (ABl. L 81 vom 23.3.2018, S. 1).
Die Bestimmungen der Delegierten Verordnung gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
In Art. 6 Abs. 2 wird für die EFTA-Staaten die Angabe "1. Mai 2019" durch die Angabe "ein Jahr nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 19/2020 vom 7. Februar 2020" ersetzt."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2015/760 und der Delegierten Verordnung (EU) 2018/480 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Februar 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^4].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 7. Februar 2020.
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 100/2020
[^2]: ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 98.
[^3]: ABl. L 81 vom 23.3.2018, S. 1.
[^4]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.