Kundmachung vom 13. Dezember 2022 des Beschlusses Nr. 27/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 7. Februar 2020
Zustimmung des Landtags: 3. September 2020
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Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Januar 2023
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 27/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Die Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken[^2], berichtigt in ABl. L 110 vom 26.4.2016, S. 5, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Mit der Richtlinie (EU) 2015/2436 wird mit Wirkung vom 15. Januar 2019 die Richtlinie (EU) 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[^3] aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher mit Wirkung vom 15. Januar 2019 aus diesem zu streichen ist.
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- Anhang XVII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang
Art. 1
Anhang XVII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
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- Nach Nummer 13 (Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:
- "14. 32015 L 2436: Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 336 vom 23.12.2015, S. 1), berichtigt in ABl. L 110 vom 26.4.2016, S. 5.
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
- a) Für die EFTA-Staaten werden in Art. 4 Abs. 1 Bst. i und Art. 4 Abs. 1 Bst. l die Worte ‚Unionsvorschriften oder von nationalem Recht des betreffenden Mitgliedstaats‘ durch die Worte ‚EWR-Rechtsvorschriften oder von nationalem Recht des betreffenden EFTA-Staates‘ ersetzt. Die Worte ‚internationale Übereinkünfte, denen die Union oder der betreffende Mitgliedstaat angehört‘ werden durch die Worte ‚internationale Übereinkünfte, denen der betreffende EFTA-Staat angehört‘ ersetzt.
- b) Für die EFTA-Staaten werden in Art. 4 Abs. 1 Bst. j und Art. 4 Abs. 1 Bst. k die Worte ‚Unionsvorschriften oder internationale Übereinkünfte, denen die Union angehört‘ durch die Worte ‚EWR-Rechtsvorschriften oder internationale Übereinkünfte, denen der betreffende EFTA-Staat angehört‘ ersetzt.
- c) Für die EFTA-Staaten werden in Art. 4 Abs. 3 Bst. a die Worte ‚andere Rechtsvorschriften als das Markenrecht des jeweiligen Mitgliedstaates oder der Union‘ durch die Worte ‚andere Rechtsvorschriften als das Markenrecht, das im jeweiligen EFTA-Staat anwendbar ist oder des EWR-Abkommens‘ ersetzt.
- d) Die Bestimmungen betreffend der Unionsmarke in Art. 5 Abs. 2 Bst. a Unterbst. i, Abs. 2 Bst. b und Abs. 3 Bst. a, Art. 6, Art. 18 Abs. 2, Art. 44 Abs. 3 und Art. 46 Abs. 5 gelten nicht für die EFTA-Staaten sofern sich die Unionsmarke nicht auf sie erstreckt.
- e) Für die EFTA-Staaten werden in Art. 5 Abs. 3 Bst. c die Worte ‚Unionsvorschriften oder von nationalem Recht des betreffenden Mitgliedstaates‘ durch die Worte ‚EWR-Rechtsvorschriften oder Recht des betreffenden EFTA-Staates‘ ersetzt.
- f) Art. 10 Abs. 4 gilt nicht für die EFTA-Staaten."
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- Der Text der Nummer 9h (Richtlinie (EU) 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie (EU) 2015/2436, berichtigt in ABl. L 110 vom 26.4.2016, S. 5, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Februar 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^4].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 7. Februar 2020.
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 63/2020
[^2]: ABl. L 336 vom 23.12.2015, S. 1.
[^3]: ABl. L 299 vom 8.11.2008, S. 25.
[^4]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.