Kundmachung vom 13. Dezember 2022 des Beschlusses Nr. 19/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 4. Februar 2022
Zustimmung des Landtags: 2. September 2022
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Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Januar 2023
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 19/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen[^2] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Anhang XVIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang
Art. 1
In Anhang XVIII des EWR-Abkommens wird Nummer 30 (Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wie folgt geändert:
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- Folgendes wird angefügt:
", geändert durch: - 32018 L 0957: Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 16)"
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- Der Text der Anpassung erhält folgende Fassung:
"In Art. 3 Abs. 10 werden die Wörter ‚der Verträge‘ durch die Wörter ‚des EWR-Abkommens‘ ersetzt."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie (EU) 2018/957 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 5. Februar 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^3].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 4. Februar 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 71/2022
[^2]: ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 16.
[^3]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.