Gesetz vom 30. November 2022 über die Ausrichtung einer einmaligen Energiekostenpauschale für einkommensschwache Haushalte (Energiekostenpauschalegesetz; EKPG)

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2022-12-20
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]

Art. 1 bis Art. 7 [^2]

Aufgehoben

Art. 8 [^3]

Rückforderung der Energiekostenpauschale

1) Energiekostenpauschalen, die aufgrund falscher Angaben im Antragsformular zu Unrecht ausbezahlt worden sind, werden vom Amt für Soziale Dienste zurückgefordert.

2) Der Anspruch auf Rückforderung erlischt mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Auszahlung der Energiekostenpauschale.

Art. 9 bis Art. 12 [^4]

Aufgehoben

Art. 13 [^5]

Inkrafttreten und Geltungsdauer

1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft und gilt vorbehaltlich Abs. 2 bis zum 1. Juli 2024.

2) Art. 8 gilt bis zum 1. Juli 2029. Der Landtag hat dieses Gesetz als dringlich erklärt.

Anhang[^6]

Übergangsbestimmungen

851.41 Energiekostenpauschalegesetz (EKPG)

II.

Übergangsbestimmungen

In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz

gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef

(Art. 4 Abs. 1)

...

1) Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens[^7] dieses Gesetzes hängige Verfahren findet das neue Recht Anwendung.

2) Personen, denen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eine Energiekostenpauschale ausbezahlt wurde, wird von Amts wegen für jede im Zeitpunkt der Antragstellung im Haushalt lebende Person eine zusätzliche Pauschale in der Höhe von 300 Franken, höchstens jedoch 1 800 Franken pro Haushalt, ausgerichtet; die Pauschale wird spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ausbezahlt. Ein weitergehender Anspruch nach neuem Recht besteht nicht.

...

[^1]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 129/2022

[^2]: Art. 1 bis Art. 7 aufgehoben durch LGBl. 2022 Nr. 405.

[^3]: Art. 8 gilt als einzige Bestimmung dieses Gesetzes bis zum 1. Juli 2029.

[^4]: Art. 9 bis Art. 12 aufgehoben durch LGBl. 2022 Nr. 405.

[^5]: Art. 13 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 373.

[^6]: Anhang aufgehoben durch LGBl. 2023 Nr. 373.

[^7]: Inkrafttreten: 30. September 2023.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.