Verordnung vom 21. Dezember 2022 über Massnahmen betreffend Haiti

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2022-12-21
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 2 und 14a des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 9. Juni 2017, LGBl. 2017 Nr. 203, unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften und des Beschlusses (GASP) 2022/2319 des Rates der Europäischen Union vom 25. November 2022 sowie in Ausführung der Resolutionen 2653 (2022) vom 21. Oktober 2022, 2664 (2022) vom 9. Dezember 2022, 2699 (2023) vom 2. Oktober 2023 und 2752 (2024) vom 18. Oktober 2024 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen[^1] verordnet die Regierung:[^2]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen

1) In dieser Verordnung bedeuten:

2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.[^3]

Art. 2

Vorbehaltenes Recht

Die Bestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Güterkontroll-, Kriegsmaterial- und Embargogesetzgebung bleiben vorbehalten.

II. Zwangsmassnahmen

Art. 3[^4]

Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und verwandtem Material

1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie von Zubehör und Ersatzteilen dafür nach Haiti sind verboten.

2) Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten, technischer Unterstützung und der Gewährung von Finanzmitteln, im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Rüstungsgütern aller Art sowie im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten in Haiti ist verboten.

3) Die Verbote nach Abs. 1 und 2 gelten nicht für:

4) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann nach Genehmigung durch den zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 und 2 bewilligen.

5) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 4 sind vorbehaltlich der Zuständigkeit des SECO bei der Stabsstelle FIU einzureichen.

Art. 4

Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen

1) Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter direkter oder indirekter Kontrolle befinden von:

2) Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder ihnen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.

2a) Das Verbot nach Abs. 2 gilt nicht, wenn die Überweisung von Geldern oder das Zurverfügungstellen von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich ist zur Durchführung humanitärer Aktivitäten oder für andere Tätigkeiten zur Deckung menschlicher Grundbedürfnisse durch: [^6][^7]

2b) Sofern die gutgeschriebenen Beträge ebenfalls gesperrt werden, gilt das Verbot nach Abs. 2 nicht für die Gutschrift auf gesperrte Konten von:[^10]

2c) Gelder, die von Dritten an natürliche Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Abs. 1 überwiesen werden, dürfen gesperrten Konten gutgeschrieben werden, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls gesperrt werden.[^11]

3) Die Regierung kann Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:

4) Sie erteilt Bewilligungen nach Abs. 3, soweit anwendbar, nach Meldung an den zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und in Übereinstimmung mit den Beschlüssen dieses Ausschusses.

5) Aufgehoben[^17]

6) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.

Art. 5

Ein- und Durchreiseverbot

1) Die Einreise nach Liechtenstein und die Durchreise durch Liechtenstein sind den in den Anhängen 1 und 2 aufgeführten natürlichen Personen verboten.[^18]

2) Die Regierung kann für natürliche Personen nach Anhang 1 Ausnahmen gewähren:[^19]

2a) Sie kann für natürliche Personen nach Anhang 2 Ausnahmen gewähren:[^20]

3) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind beim Ausländer- und Passamt einzureichen.

Art. 5a[^21]

Verbot der Erfüllung bestimmter Forderungen

1) Es ist verboten, Forderungen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückzuführen sind, dessen Durchführung durch Massnahmen nach dieser Verordnung direkt oder indirekt verhindert oder beeinträchtigt wurde; dieses Verbot gilt für Forderungen von:

2) In Verfahren zur Durchsetzung einer Forderung trägt die natürliche Person, das Unternehmen oder die Organisation, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Abs. 1 verboten ist.[^22]

III. Vollzug und Strafbestimmungen

Art. 6

Kontrolle und Vollzug

1) Die Stabsstelle FIU überwacht den Vollzug der Massnahmen nach Art. 3, 4 und 5a. Sie prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit ihrer Empfehlung an die Regierung weiter.[^23]

2) Das Ausländer- und Passamt überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Art. 5. Es prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit seiner Empfehlung an die Regierung weiter.

3) Die zuständigen liechtensteinischen Behörden ergreifen die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen wie die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.

4) Die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden bleibt vorbehalten.

Art. 7[^24]

Meldepflichten

1) Personen und Organisationen, die Gelder halten oder verwalten oder von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Art. 4 Abs. 1 fallen, müssen dies der Stabsstelle FIU unverzüglich melden.

2) Banken und Wertpapierfirmen, die der Stabsstelle FIU nach Abs. 1 von ihnen gehaltene oder verwaltete Gelder gemeldet haben, müssen der Stabsstelle FIU jährlich bis zum 15. Februar die Beträge per 31. Dezember des Vorjahres übermitteln.

3) Gutschriften nach Art. 4 Abs. 2c müssen der Stabsstelle FIU unverzüglich gemeldet werden.

4) Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten, Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen sowie bei Gutschriften die Namen der Aussteller enthalten.

Art. 8

Strafbestimmungen

1) Wer gegen Art. 3 bis 5a verstösst, wird nach Art. 10 ISG bestraft, soweit nicht Strafbestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Kriegsmaterial-, Güterkontroll- und Embargogesetzgebung zur Anwendung gelangen.[^25]

2) Wer gegen Art. 7 verstösst, wird nach Art. 11 ISG bestraft.

IV. Schlussbestimmungen

Art. 9[^26]

Automatische Übernahme von Listen der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die Gegenstand von Massnahmen sind

Die Listen, die der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder der zuständige Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen betreffend natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen erlassen oder aktualisiert hat (Anhang 1), werden automatisch übernommen.

Art. 10

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

Anhang 1[^27]

Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Massnahmen nach Art. 3 bis 5a richten (UN-Liste)

Anhang 2[^29]

Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Massnahmen nach Art. 4 bis 5a richten (EU-Liste)

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef

(Art. 3, 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 und 2, Art. 5a und 9)

Anmerkung

Dieser Anhang entspricht der Liste der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder vom zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen bezeichnet worden sind.[^28]

(Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 und 2a sowie Art. 5a)

[^1]: Der Text dieser Resolutionen ist unter www.un.org/securitycouncil/content/resolutions-0 in englischer Sprache abrufbar.

[^2]: Ingress abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 44.

[^3]: Art. 1 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 312.

[^4]: Art. 3 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 44.

[^5]: Art. 4 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 312.

[^6]: Art. 4 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2023 Nr. 191.

[^7]: Art. 4 Abs. 2a Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 481.

[^8]: Art. 4 Abs. 2a Bst. e abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 44.

[^9]: Art. 4 Abs. 2a Bst. ebis eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 44.

[^10]: Art. 4 Abs. 2b eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 481.

[^11]: Art. 4 Abs. 2c eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 481.

[^12]: Art. 4 Abs. 3 Bst. d eingefügt durch LGBl. 2023 Nr. 312.

[^13]: Art. 4 Abs. 3 Bst. e eingefügt durch LGBl. 2023 Nr. 312.

[^14]: Art. 4 Abs. 3 Bst. f eingefügt durch LGBl. 2023 Nr. 312.

[^15]: Art. 4 Abs. 3 Bst. g eingefügt durch LGBl. 2023 Nr. 312.

[^16]: Art. 4 Abs. 3 Bst. h eingefügt durch LGBl. 2023 Nr. 312.

[^17]: Art. 4 Abs. 5 aufgehoben durch LGBl. 2023 Nr. 312.

[^18]: Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 312.

[^19]: Art. 5 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 312.

[^20]: Art. 5 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2023 Nr. 312.

[^21]: Art. 5a eingefügt durch LGBl. 2023 Nr. 312.

[^22]: Art. 5a Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 481.

[^23]: Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 312.

[^24]: Art. 7 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 481.

[^25]: Art. 8 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 312.

[^26]: Art. 9 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 312.

[^27]: Anhang 1 eingefügt durch LGBl. 2023 Nr. 312.

[^28]: Die Liste ist im Internet unter folgender Adresse abrufbar: https://www.un.org/securitycouncil/sanctions/2653/materials/summaries

[^29]: Anhang 2 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 40, LGBl. 2025 Nr. 357 und LGBl. 2025 Nr. 571.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.