Kundmachung vom 10. Januar 2023 des Beschlusses Nr. 151/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2023-01-12
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 29. April 2022

Zustimmung des Landtags: 2. Juni 2022

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Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 15. Dezember 2022

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 151/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Anhang

Art. 1

In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 31mb (Delegierte Verordnung (EU) 2018/990 der Kommission) Folgendes eingefügt:

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:

Art. 2

In Protokoll 37 zum EWR-Abkommen wird folgende Nummer eingefügt:

Art. 3

Der Wortlaut der Verordnungen (EU) 2019/2088 und (EU) 2020/852 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäss Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens in Kraft[^4].

Art. 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 29. April 2022.

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 51/2022

[^2]: ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1.

[^3]: ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13.

[^4]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.