Kundmachung vom 10. Januar 2023 des Beschlusses Nr. 136/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 25. September 2020
Zustimmung des Landtags: 11. Juni 2021
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Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Februar 2023
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 136/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Die Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft[^2], berichtigt durch ABl. L 225 vom 28.8.2015, S. 49, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Der Beschluss 2010/C 217/07 der Kommission vom 10. August 2010 zur Einsetzung der Gruppe europäischer Regulierungsbehörden für Postdienste[^3] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang XI und Protokoll 37 des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang
Art. 1
Anhang XI des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
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- Nummer 5d (Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird wie folgt geändert:
- i) Folgender Gedankenstrich wird angefügt:
- ii) Anpassung a erhält folgende Fassung:
"in Art. 5 Abs. 2 werden die Wörter "den Vertrag, insbesondere dessen Art. 30 und 46" durch die Wörter "das EWR-Abkommen, insbesondere dessen Art. 13 und 33" ersetzt.";
- iii) Anpassung b wird gestrichen.
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- Nach Nummer 5d (Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird die folgende Nummer eingefügt:
- "5da. 32010 D 0811(01): Beschluss 2010/C 217/07 der Kommission vom 10. August 2010 zur Einsetzung der Gruppe europäischer Regulierungsbehörden für Postdienste (ABl. C 217 vom 11.8.2010, S. 7)."
Art. 2
In Protokoll 37 des EWR-Abkommens wird folgende Nummer eingefügt:
- "42. Die Gruppe europäischer Regulierungsbehörden für Postdienste (Beschluss 2010/C 217/07 der Kommission)."
Art. 3
Der Wortlaut der Richtlinie 2008/6/EG, berichtigt durch ABl. L 225 vom 28.8.2015, S. 49, und des Beschlusses 2010/C 217/07 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 26. September 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^4].
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 25. September 2020.
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 48/2021
[^2]: ABl. L 52 vom 27.2.2008, S. 3.
[^3]: ABl. C 217 vom 11.8.2010, S. 7.
[^4]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.