Kundmachung vom 17. Januar 2023 der Beschlüsse Nr. 186/2019, 189/2019, 191/2019 bis 199/2019 und 201/2019 bis 205/2019 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 10. Juli 2019
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 11. Juli 2019
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 16 die Beschlüsse Nr. 186/2019, 189/2019, 191/2019 bis 199/2019 und 201/2019 bis 205/2019 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung: gez. Sabine Monauni Regierungschef-Stellvertreterin
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/699 der Kommission vom 6. Mai 2019 zur Festlegung technischer Informationen für die Berechnung von versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmitteln für Meldungen mit Stichtagen vom 31. März 2019 bis 29. Juni 2019 gemäss der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit[^1] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang 1
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 1zg (Durchführungsverordnung (EU) 2019/228 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "1zh. 32019 R 0699: Durchführungsverordnung (EU) 2019/699 der Kommission vom 6. Mai 2019 zur Festlegung technischer Informationen für die Berechnung von versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmitteln für Meldungen mit Stichtagen vom 31. März 2019 bis 29. Juni 2019 gemäss der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (ABl. L 119 vom 7.5.2019, S. 70)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2019/699 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. Juli 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^2]
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Nach Nummer 31ebo (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 946/2012 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:
- "31ebp. 32015 R 0001: Delegierte Verordnung (EU) 2015/1 der Kommission vom 30. September 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der technischen Regulierungsstandards für die regelmässige Meldung der von den Ratingagenturen erhobenen Gebühren für die Zwecke der laufenden Beaufsichtigung durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ABl. L 2 vom 6.1.2015, S. 1)
- 31ebq. 32015 R 0002: Delegierte Verordnung (EU) 2015/2 der Kommission vom 30. September 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf technische Regulierungsstandards für die Präsentation von Informationen, die Ratingagenturen der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde zur Verfügung stellen (ABl. L 2 vom 6.1.2015, S. 24)
- 31ebr. 32015 R 0003: Delegierte Verordnung (EU) 2015/3 der Kommission vom 30. September 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf technische Regulierungsstandards für die Offenlegungspflichten bei strukturierten Finanzinstrumenten (ABl. L 2 vom 6.1.2015, S. 57)"
-
- Der Text der Nummern 31ebk (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 446/2012 der Kommission) und 31ebm (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 448/2012 der Kommission) wird gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnungen (EU) 2015/1, (EU) 2015/2 und (EU) 2015/3 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. Juli 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^8]
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 3
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 64a (Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt: ", geändert durch:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2019/2 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. Juli 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^10].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 4
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 66hf (Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32019 D 0132: Durchführungsbeschluss C(2019) 0132 der Kommission vom 23.1.2019"
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am 11. Juli 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^11]
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 5
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 66q (Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32018 R 1142: Verordnung (EU) 2018/1142 der Kommission vom 14. August 2018 (ABl. L 207 vom 16.8.2018, S. 2)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2018/1142 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. Juli 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^13]
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 6
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 21aea (Verordnung (EU) Nr. 63/2011 der Kommission) Folgendes angefügt: ", geändert durch:
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2019/248 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. Juli 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^15]
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 7
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 21aey (Durchführungsverordnung (EU) 2017/1152 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32018 R 1003: Durchführungsverordnung (EU) 2018/1003 der Kommission vom 16. Juli 2018 (ABl. L 180 vom 17.7.2018, S. 16)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1003 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. Juli 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^17]
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 8
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 21aez (Durchführungsverordnung (EU) 2017/1153 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32018 R 1002: Durchführungsverordnung (EU) 2018/1002 der Kommission vom 16. Juli 2018 (ABl. L 180 vom 17.7.2018, S. 10)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1002 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. Juli 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^19]
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 9
Art. 1
Anhang XXI des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Der Text von Nummer 7bb (Entscheidung 2008/861/EG der Kommission) erhält folgende Fassung:
"32018 D 1007: Delegierter Beschluss (EU) 2018/1007 der Kommission vom 25. April 2018 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der Hafenliste und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/861/EG der Kommission (ABl. L 180 vom 17.7.2018, S. 29)
Der Delegierte Beschluss gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Der Anhang des Delegierten Beschlusses wird um die Liste in Anlage 2 zu diesem Anhang ergänzt."
-
- Der Text von Nummer 7ba (Entscheidung 2005/366/EG der Kommission) wird gestrichen.
-
- Die Tabelle in Anlage 2 (LISTE DER EFTA-HÄFEN) wird durch die Tabelle im Anhang zu diesem Beschluss ersetzt.
Art. 2
Der Wortlaut des Delegierten Beschlusses (EU) 2018/1007 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. Juli 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^24]
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang
Anhang 10
Art. 1
In Anhang XXI des EWR-Abkommens wird nach Nummer 18ay (Durchführungsverordnung (EU) 2017/2384 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "18az. 32018 R 1709: Durchführungsverordnung (EU) 2018/1709 der Kommission vom 13. November 2018 zur Festlegung der technischen Merkmale des Ad-hoc-Moduls 2020 über Arbeitsunfälle und andere arbeitsbedingte Gesundheitsprobleme für die Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte gemäss der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates (ABl. L 286 vom 14.11.2018, S. 3)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1709 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. Juli 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^26]
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 11
Art. 1
In Anhang XXI des EWR-Abkommens wird nach Nummer 28m (Verordnung (EU) 2017/1515 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "28n. 32018 R 1798: Verordnung (EU) 2018/1798 der Kommission vom 21. November 2018 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft für das Bezugsjahr 2019 (ABl. L 296 vom 22.11.2018, S. 2)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2018/1798 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. Juli 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^28]
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 12
Art. 1
In Art. 1 Abs. 13 Bst. a von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte "und 2018" durch die Worte ", 2018 und 2019" ersetzt.
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäss Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens in Kraft[^29]. Er gilt ab dem 1. Januar 2019.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 13
Art. 1
In Art. 5 Abs. 5 und 13 von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte "und 2018" durch die Worte ", 2018 und 2019" ersetzt.
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäss Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens in Kraft[^30]. Er gilt ab dem 1. Januar 2019.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 14
Art. 1
In Art. 7 Abs. 11 von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte "und 2018" durch die Worte ", 2018 und 2019" ersetzt.
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäss Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens in Kraft[^31]. Er gilt ab dem 1. Januar 2019.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 15
Art. 1
In Art. 7 Abs. 12 und 14 von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte "und 2018" durch die Worte ", 2018 und 2019" ersetzt.
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäss Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens in Kraft[^32]. Er gilt ab dem 1. Januar 2019.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 16
Art. 1
In Art. 7 Abs. 13 von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte "und 2018" durch die Worte ", 2018 und 2019" ersetzt.
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäss Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens in Kraft[^33]. Er gilt ab dem 1. Januar 2019.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 10. Juli 2019.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/1 der Kommission vom 30. September 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der technischen Regulierungsstandards für die regelmässige Meldung der von den Ratingagenturen erhobenen Gebühren für die Zwecke der laufenden Beaufsichtigung durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde[^3] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2 der Kommission vom 30. September 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf technische Regulierungsstandards für die Präsentation von Informationen, die Ratingagenturen der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde zur Verfügung stellen[^4] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/3 der Kommission vom 30. September 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf technische Regulierungsstandards für die Offenlegungspflichten bei strukturierten Finanzinstrumenten[^5] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2 werden die Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 446/2012[^6] und (EU) Nr. 448/2012 der Kommission[^7] aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden und daher aus diesem zu streichen sind.
-
- Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 10. Juli 2019.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Verordnung (EU) 2019/2 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft[^9] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 10. Juli 2019.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Der Durchführungsbeschluss C(2019) 132 der Kommission vom 23. Januar 2019 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 der Kommission in Bezug auf Präzisierung, Harmonisierung und Vereinfachung sowie die Verstärkung bestimmter spezifischer Luftsicherheitsmassnahmen ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.