Kundmachung vom 17. Januar 2023 des Beschlusses Nr. 128/2019 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 8. Mai 2019
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Februar 2023
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 128/2019 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung: gez. Sabine Monauni Regierungschef-Stellvertreterin
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Verordnung (EU) 2017/352 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2017 zur Schaffung eines Rahmens für die Erbringung von Hafendiensten und zur Festlegung von gemeinsamen Bestimmungen für die finanzielle Transparenz der Häfen[^1] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 56y (Verordnung (EU) 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes eingefügt:
- "56z. 32017 R 0352: Verordnung (EU) 2017/352 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2017 zur Schaffung eines Rahmens für die Erbringung von Hafendiensten und zur Festlegung von gemeinsamen Bestimmungen für die finanzielle Transparenz der Häfen (ABl. L 57 vom 3.3.2017, S. 1)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
In Art. 1 Abs. 4 wird Folgendes angefügt:
"In Bezug auf die EFTA-Staaten gilt diese Verordnung - wie in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/758 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anpassung des Anhangs III[^2] dargelegt - für die folgenden Seehäfen des transeuropäischen Verkehrsnetzes:
ISLAND Faxaflóahafnir/Sundahöfn Höfnin á Seyðisfirði Hafnir Fjarðabyggðar/Mjóeyrarhöfn Reyðarfirði Höfnin í Vestmannaeyjum Landeyjahöfn
NORWEGEN Bergen Grenland Hammerfest Karmsund Kirkenes Kristiansand Kristiansund Larvik Mo i Rana Molde Moss Narvik Oslo Stavanger Trondheim Tønsberg."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2017/352 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^3].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 8. Mai 2019.
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: ABl. L 57 vom 3.3.2017, S. 1.
[^2]: ABl. L 126 vom 14.5.2016, S. 3, aufgenommen durch den Beschluss Nr. 197/2016 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, ABl. L 80 vom 22.3.2018, S. 42.
[^3]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.