Gesetz vom 1. Dezember 2022 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz; BQAG)

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2023-02-07
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Zweck

1) Dieses Gesetz regelt:

2) Es lässt besondere gesetzliche Vorschriften über die Anerkennung von Berufsqualifikationen für bestimmte reglementierte Berufe unberührt.

3) Es dient der Umsetzung folgender EWR-Rechtsvorschriften:

4) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses beziehungsweise des EFTA-Rates im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.

Art. 2

Geltungsbereich

1) Dieses Gesetz gilt für:

2) Es gilt nicht für durch einen Hoheitsakt bestellte Notare.

Art. 3

Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen von Art. 3 der Richtlinie 2005/36/EG und Art. 3 der Richtlinie (EU) 2018/958 ergänzend Anwendung.

3) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Berufs- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.

II. Anerkennung von Berufsqualifikationen

A. Grundsätze für die Anerkennung

Art. 4

Anwendungsbereich

Die Bestimmungen dieses Kapitels finden auf Berufsangehörige im Sinne von Art. 10 der Richtlinie 2005/36/EG Anwendung.

Art. 5

Anerkennung im Einzelfall

1) Die zuständige Berufszulassungsbehörde prüft Anträge auf Anerkennung von Befähigungs- oder Ausbildungsnachweisen im Einzelfall.

2) Sie entscheidet nach Massgabe von Art. 8 bis 12, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen der Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis berechtigt, den in Liechtenstein reglementierten Beruf auszuüben; vorbehalten bleibt Art. 15.

Art. 6

Qualifikationsniveaus

1) Es werden folgende fünf Qualifikationsniveaus unterschieden:

2) Die Einzelheiten zu den Qualitätsniveaus richten sich nach Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG.

Art. 7

Gleichgestellte Ausbildungsgänge

1) Den Berufsqualifikationen nach Art. 6 gleichgestellt sind:

2) Als erworbenes Recht im Sinne von Abs. 1 Bst. b gilt insbesondere das vom Herkunftsmitgliedstaat verliehene Recht, einen Beruf gestützt auf die bisherige Qualifikation weiterhin ausüben zu dürfen, obwohl das Niveau der Ausbildung später angehoben worden ist.

Art. 8

Anerkennungsbedingungen

1) Verfügt der Antragsteller über einen staatlichen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis, der ihn in einem Mitgliedstaat zur Aufnahme und Ausübung eines bestimmten reglementierten Berufes berechtigt, so darf er vorbehaltlich Art. 9 diesen Beruf unter denselben Bedingungen wie Inländer aufnehmen und ausüben.

2) Die Aufnahme und Ausübung des Berufes werden dem Antragsteller vorbehaltlich Art. 9 ebenso gestattet, wenn er:

3) Die einjährige Berufserfahrung nach Abs. 2 ist nicht erforderlich, wenn der Antragsteller eine reglementierte Ausbildung abgeschlossen hat.

4) Die Aufnahme oder Ausübung des Berufes wird dem Antragsteller verweigert, wenn er einen Ausbildungsnachweis gemäss Niveau I besitzt, Liechtenstein für den Zugang zu diesem Beruf jedoch einen Ausbildungsnachweis gemäss Niveau V verlangt.

5) Eine Anerkennung ist ausgeschlossen, wenn die Tätigkeiten, die der Beruf im Herkunftsmitgliedstaat umfasst, nicht mit jenen in Liechtenstein vergleichbar sind.

Art. 9

Ausgleichsmassnahmen

1) Die zuständige Berufszulassungsbehörde kann vom Antragsteller zusätzlich verlangen, dass er einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang (Art. 11) absolviert oder eine Eignungsprüfung (Art. 12) ablegt, wenn:

2) Die Ausgleichsmassnahmen beschränken sich auf Sachgebiete, bei denen:

3) Bei der Festlegung der Ausgleichsmassnahme ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Zu prüfen ist insbesondere, ob Ausbildungsunterschiede nicht durch Berufspraxis oder Weiterbildung ganz oder teilweise kompensiert worden sind.

Art. 10

Wahl zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung

1) Der Antragsteller hat die Wahl zwischen einem Anpassungslehrgang und einer Eignungsprüfung.

2) Abweichend vom Grundsatz nach Abs. 1 kann die zuständige Berufszulassungsbehörde vorschreiben:

3) Die Auferlegung von Ausgleichsmassnahmen nach Abs. 2 ist insbesondere mit den folgenden Angaben zu begründen:

4) Besondere gesetzliche Bestimmungen bleiben vorbehalten.

Art. 11

Anpassungslehrgang

1) Während des Anpassungslehrgangs übt der Antragsteller unter der Verantwortung eines qualifizierten Berufsangehörigen einen reglementierten Beruf aus und nimmt, soweit erforderlich, an einer Zusatzausbildung teil. Der Anpassungslehrgang ist Gegenstand einer Bewertung.

2) Anpassungslehrgang und Zusatzausbildung erstrecken sich auf Bereiche, in denen die Ausbildung Defizite aufweist.

3) Entsprechend den festgestellten Defiziten wird die Dauer des Anpassungslehrgangs festgelegt. Wird der Anpassungslehrgang unverschuldet für längere Zeit unterbrochen, ist er um die versäumte Lehrgangszeit zu verlängern.

4) Der Anpassungslehrgang endet mit Ablauf der festgelegten Lehrgangszeit oder vorzeitig auf Antrag. Der Lehrgang kann vorzeitig von Amtes wegen beendet werden, wenn die Berufspflichten oder Ausbildungsverpflichtungen verletzt werden oder sonstige allgemeine Entlassungsgründe vorliegen.

5) Im Falle der vorzeitigen Beendigung des Anpassungslehrgangs von Amtes wegen darf der Antragsteller die bisherige Berufstätigkeit nicht weiter ausüben.

6) Die zuständige Berufszulassungsbehörde legt das Nähere über den Anpassungslehrgang im Einzelfall fest.

Art. 12

Eignungsprüfung

1) Durch die Eignungsprüfung wird festgestellt, ob der Antragsteller die Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen besitzt, um den entsprechenden Beruf in Liechtenstein auszuüben.

2) Die Eignungsprüfung erstreckt sich auf Sachgebiete, welche von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis des Antragstellers nicht beziehungsweise nicht im geforderten Umfang abgedeckt werden. Dem Umstand, dass der Antragsteller bereits über eine Berufsqualifikation in seinem Herkunftsmitgliedstaat verfügt, ist gebührend Rechnung zu tragen.

3) Vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Bestimmungen wird die Eignungsprüfung in deutscher Sprache abgelegt.

4) Die zuständige Berufszulassungsbehörde legt das Nähere über die Eignungsprüfung im Einzelfall fest. Insbesondere sorgt sie dafür, dass der Antragsteller die Eignungsprüfung spätestens sechs Monate nach der Entscheidung, die ihm eine solche auferlegt, absolvieren kann.

B. Besondere Fälle der Anerkennung

Art. 13

Berufserfahrung

1) Die zuständige Berufszulassungsbehörde anerkennt bei den in Anhang IV der Richtlinie 2005/36/EG angeführten Tätigkeiten die Berufserfahrung.

2) Die Anerkennung der Berufserfahrung erfolgt nach Massgabe der Art. 16 bis 19 der Richtlinie 2005/36/EG.

Art. 14

Berufspraktikum

Die zuständige Berufszulassungsbehörde anerkennt nach Massgabe von Art. 55a der Richtlinie 2005/36/EG ein in einem anderen Mitgliedstaat absolviertes Berufspraktikum und berücksichtigt ein in einem Drittstaat absolviertes Berufspraktikum; sie veröffentlicht die zur Organisation und Anerkennung von Berufspraktika erforderlichen Leitlinien.

Art. 15

Partieller Berufszugang

1) Die zuständige Berufszulassungsbehörde gewährt einem Antragsteller im Einzelfall unter den Bedingungen nach Art. 4f Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG partiellen Berufszugang.

2) Der partielle Berufszugang kann aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses verweigert werden.

3) Das Verfahren für den partiellen Berufszugang richtet sich nach den für die Anerkennung massgeblichen Grundsätzen (Art. 4 bis 12).

4) Berufsangehörige, denen partieller Zugang gewährt wurde, müssen den Empfängern von Dienstleistungen den Umfang ihrer beruflichen Tätigkeit eindeutig angeben.

Art. 16

Europäischer Berufsausweis

1) Die zuständige Berufszulassungsbehörde stellt auf Antrag in Übereinstimmung mit Art. 4a bis 4d der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983[^4] sowie nach Massgabe der für den betreffenden Beruf anwendbaren besonderen gesetzlichen Regelung einen Europäischen Berufsausweises aus.

2) Die zuständige Berufszulassungsbehörde aktualisiert in Übereinstimmung mit Art. 4e der Richtlinie 2005/36/EG und unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen unverzüglich in der entsprechenden Datei im Binnenmarktinformationssystem (IMI-Datei) die Angaben über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen, die sich auf die Zulässigkeit der Ausübung der Tätigkeit durch den Inhaber eines Europäischen Berufsausweises auswirken.

3) Die zuständige Berufszulassungsbehörde informiert den Inhaber des Europäischen Berufsausweises und die sonstigen Behörden, die Zugang zur entsprechenden IMI-Datei haben, unbeschadet der Verpflichtung zur Vorwarnung (Art. 29) unverzüglich über eine nach Abs. 2 vorgenommene Aktualisierung.

4) Die Aktualisierung nach Abs. 2 ist auf folgende Angaben beschränkt:

Art. 17

Gemeinsamer Ausbildungsrahmen

Die auf der Grundlage eines für Liechtenstein verbindlichen "Gemeinsamen Ausbildungsrahmens" nach Art. 49a der Richtlinie 2005/36/EG erworbenen Ausbildungsnachweise sind inländischen Ausbildungsnachweisen gleichgestellt.

Art. 18

Gemeinsame Ausbildungsprüfung

Inhaber einer Berufsqualifikation, die nach Massgabe von Art. 49b der Richtlinie 2005/36/EG in einem anderen Mitgliedstaat eine in Liechtenstein anzuerkennende "Gemeinsame Ausbildungsprüfung" bestanden haben, dürfen ihren Beruf in Liechtenstein unter denselben Bedingungen wie Inländer aufnehmen und ausüben.

C. Verfahren

Art. 19

Unterlagen und Bescheinigungen

1) Die zuständige Berufszulassungsbehörde kann bei Anträgen auf Zulassung zur dauernden Ausübung eines reglementierten Berufes in Liechtenstein von einem Antragsteller nach Massgabe von Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG die folgenden Unterlagen und Bescheinigungen verlangen, sofern sie zur Überprüfung allgemeiner Berufszulassungserfordernisse gemäss den besonderen gesetzlichen Regelungen notwendig sind:

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.