Kundmachung vom 7. Februar 2023 des Beschlusses Nr. 269/2019 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 25. Oktober 2019
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 11. März 2020
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 269/2019 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf die Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Die Europäische Union, Island und Norwegen haben sich dazu verpflichtet, ihre Treibhausgasemissionen zu reduzieren, um den Anstieg der durchschnittlichen Erdtemperatur deutlich unter 2° C über dem vorindustriellen Niveau zu halten, und Anstrengungen zu unternehmen, um den Temperaturanstieg auf 1,5° C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen.
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- Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens auf die Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und des Beschlusses Nr. 529/2013/EU[^1] auszuweiten.
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- Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens auf die Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmassnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013[^2] auszuweiten.
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- Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens auf bestimmte für die Durchführung der Verordnungen (EU) 2018/841 und (EU) 2018/842 wichtige Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates[^3] auszuweiten.
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- Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens auf bestimmte für die Durchführung der Verordnung (EU) 2018/842 wichtige Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 280/2004/EG[^4] auszuweiten.
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- Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens auf bestimmte für die Durchführung der Verordnung (EU) 2018/842 wichtige Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 749/2014 der Kommission vom 30. Juni 2014 über die Struktur, das Format, die Verfahren der Vorlage und die Überprüfung der von den Mitgliedstaaten gemäss der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates gemeldeten Informationen[^5] auszuweiten.
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- Durch diesen Beschluss ergreifen Island und Norwegen Massnahmen, um bis 2030 die von ihnen angestrebte Reduzierung der Treibhausgasemissionen um mindestens 40 % gegenüber dem Stand von 1990 zu erreichen.
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- Dieser Beschluss berührt nicht die Art und Weise, in der die EU, Island und Norwegen das Übereinkommen von Paris umsetzen.
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- Haushaltstechnische Fragen sind nicht Teil des EWR-Abkommens. Die Anwendung von Art. 5 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2018/842 berührt daher nicht den Geltungsbereich des EWR-Abkommens.
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- Die EFTA-Überwachungsbehörde sollte sich eng mit der Kommission abstimmen, wenn sie gemäss diesem Beschluss Aufgaben im Zusammenhang mit Island und Norwegen übernehmen soll.
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- Die Zuständigkeiten der EFTA-Überwachungsbehörde und des EFTA-Gerichtshofs gemäss diesem Beschluss beschränken sich auf die hiermit eingegangenen Verpflichtungen.
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- Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit zu ermöglichen -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang
Art. 1
In Art. 3 (Umwelt) von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen wird nach Abs. 7 folgender Absatz eingefügt:
"8)
- a) Island und Norwegen werden ihre jeweiligen Ziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2030 gemäss den folgenden Rechtsakten erfüllen:
- b) Gemäss Art. 79 Abs. 3 des EWR-Abkommens gilt Teil VII (Institutionelle Bestimmungen) des Abkommens für diesen Absatz.
- c) Protokoll 1 zum EWR-Abkommen (über horizontale Anpassungen) gilt sinngemäss für diesen Absatz.
- d) Verweise auf Rechtsakte, Vorschriften, Politiken und Massnahmen der Union in den Rechtsakten und Bestimmungen, die in diesem Absatz genannt oder enthalten sind, gelten in dem Umfang und in der Form, in denen die einschlägigen Rechtsakte, Vorschriften, Politiken und Massnahmen in dieses Abkommen aufgenommen wurden.
- e) Island und Norwegen beteiligen sich uneingeschränkt an der Arbeit des Ausschusses für Klimaänderung gemäss den in diesem Absatz genannten oder enthaltenen Rechtsakten und Bestimmungen, haben jedoch kein Stimmrecht.
- f) Wenn die Kommission Sachverständige konsultiert, die von den Mitgliedstaaten gemäss den in diesem Absatz genannten oder enthaltenen Rechtsakten und Bestimmungen benannt wurden, so konsultiert sie die von den EFTA-Staaten benannten Sachverständigen auf derselben Grundlage.
- g) Die Europäische Umweltagentur unterstützt die EFTA-Überwachungsbehörde bei ihrer Arbeit gemäss den Verordnungen (EU) 2018/841 und (EU) 2018/842.
- h) Dieser Absatz gilt nicht für Liechtenstein."
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am 26. Oktober 2019 oder am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.[^8]
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Erklärung Islands und Norwegens
Geschehen zu Brüssel am 25. Oktober 2019.
(Es folgen die Unterschriften)
zu den nationalen Plänen im Zusammenhang mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 269/2019 vom 25. Oktober 2019
Island und Norwegen arbeiten auf freiwilliger Basis nationale Pläne aus, in denen sie darlegen, wie sie die Verpflichtungen zu erfüllen gedenken, die sie mit der Aufnahme der folgenden Rechtsakte in Protokoll 31 des EWR-Abkommens eingegangen sind: - Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und des Beschlusses Nr. 529/2013/EU (LULUCF-Verordnung) und - Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmassnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (Lastenteilungsverordnung - ESR) Island und Norwegen arbeiten ihre nationalen Pläne aus und stellen sie den EU-Mitgliedstaaten, der Europäischen Kommission, der EFTA-Überwachungsbehörde und der Öffentlichkeit bis zum 31. Dezember 2019 zur Verfügung. Die Pläne enthalten im Wesentlichen Folgendes:
[^1]: ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 1.
[^2]: ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 26.
[^3]: ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1.
[^4]: ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 13.
[^5]: ABl. L 203 vom 11.7.2014, S. 23.
[^6]: ABl. L 207 vom 4.8.2015, S. 1.
[^7]: ABl. L 309 vom 8.11.2012, S. 38.
[^8]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.