Kundmachung vom 7. Februar 2023 des Beschlusses Nr. 269/2019 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2023-02-10
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 25. Oktober 2019

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 11. März 2020

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 269/2019 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf die Art. 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Anhang

Art. 1

In Art. 3 (Umwelt) von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen wird nach Abs. 7 folgender Absatz eingefügt:

"8)

Art. 2

Dieser Beschluss tritt am 26. Oktober 2019 oder am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.[^8]

Art. 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Erklärung Islands und Norwegens

Geschehen zu Brüssel am 25. Oktober 2019.

(Es folgen die Unterschriften)

zu den nationalen Plänen im Zusammenhang mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 269/2019 vom 25. Oktober 2019

Island und Norwegen arbeiten auf freiwilliger Basis nationale Pläne aus, in denen sie darlegen, wie sie die Verpflichtungen zu erfüllen gedenken, die sie mit der Aufnahme der folgenden Rechtsakte in Protokoll 31 des EWR-Abkommens eingegangen sind: - Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und des Beschlusses Nr. 529/2013/EU (LULUCF-Verordnung) und - Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmassnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (Lastenteilungsverordnung - ESR) Island und Norwegen arbeiten ihre nationalen Pläne aus und stellen sie den EU-Mitgliedstaaten, der Europäischen Kommission, der EFTA-Überwachungsbehörde und der Öffentlichkeit bis zum 31. Dezember 2019 zur Verfügung. Die Pläne enthalten im Wesentlichen Folgendes:

[^1]: ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 1.

[^2]: ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 26.

[^3]: ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1.

[^4]: ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 13.

[^5]: ABl. L 203 vom 11.7.2014, S. 23.

[^6]: ABl. L 207 vom 4.8.2015, S. 1.

[^7]: ABl. L 309 vom 8.11.2012, S. 38.

[^8]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.