Verordnung vom 7. März 2023 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Detailhandelsgewerbe
Aufgrund von Art. 1 Abs. 4 und Art. 13 des Gesetzes vom 14. März 2007 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG), LGBl. 2007 Nr. 101, verordnet die Regierung:
Art. 1
Die in der Beilage wiedergegebenen Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) vom 30. November 2022 für das Detailhandelsgewerbe einschliesslich der zum GAV gehörenden Anhänge 1 (Lohn- und Protokollvereinbarung) und 2 (Qualifikationsvertrag für Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene) werden allgemeinverbindlich erklärt.
Art. 2
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein.
Art. 3
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für die Arbeitgeber des Detailhandelsgewerbes. Dazu gehören Betriebe und Betriebsteile, die eine der folgenden Tätigkeiten ausüben:
- a) Detailhandel mit Waren verschiedener Art (in Verkaufsräumen), insbesondere Detailhandel (in Verkaufsräumen) mit einem breit gefächerten Warensortiment (z.B. in Supermärkten und Kaufhäusern);
- b) Detailhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln, Getränken und Tabakwaren (in Verkaufsräumen), insbesondere Handel mit Obst, Gemüse und Kartoffeln, Fleisch und Fischwaren, Back- und Süsswaren, Getränken, Tabakwaren sowie sonstiger Handel mit Nahrungs- und Genussmitteln;
- c) Detailhandel mit Motorenkraftstoffen (in Tankstellen);
- d) Detailhandel mit Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik (in Verkaufsräumen), insbesondere Handel mit Datenverarbeitungsgeräten, peripheren Geräten und Software, Telekommunikationsgeräten sowie Geräten der Unterhaltungselektronik;
- e) Detailhandel mit sonstigen Haushaltsgeräten, Textilien, Heimwerker- und Einrichtungsbedarf (in Verkaufsräumen), insbesondere Handel mit Textilien, Vorhängen, Teppichen, Fussbodenbelägen und Tapeten, Metallwaren, Anstrichmitteln, Bau- und Heimwerkerbedarf, elektrischen Haushaltsgeräten, Möbeln sowie Einrichtungsgegenständen und sonstigem Hausrat;
- f) Detailhandel mit Verlagsprodukten, Sportausrüstungen und Spielwaren (in Verkaufsräumen), insbesondere Handel mit Büchern, Zeitschriften, Zeitungen, Schreibwaren und Bürobedarf, bespielten Ton- und Bildträgern, Fahrrädern, Sport- und Campingartikeln sowie Spielwaren;
- g) Detailhandel mit sonstigen Gütern (in Verkaufsräumen), insbesondere Handel mit Bekleidung, Bekleidungszubehör, Schuhen und Lederwaren, Uhren und Schmuck, Brillen und anderen Sehhilfen, Arzneimitteln, medizinischen und orthopädischen Artikeln, kosmetischen Artikeln und Körperpflegemitteln, Blumen und Pflanzen, zoologischem Bedarf und lebenden Tieren, Brennstoffen und Heizmaterial, fotografischen Artikeln, Geschenkartikeln und Souvenirs, Kunstgegenständen sowie Antiquitäten und Gebrauchtwaren;
- h) Detailhandel an Verkaufsständen und auf Märkten, insbesondere Handel mit Nahrungs- und Genussmitteln, Getränken und Tabakwaren, Textilien, Bekleidung und Schuhen sowie sonstigen Gütern (Bücher, Spielwaren, Haushaltsgeräte, Musik- und Videoaufnahmen usw.);
- i) Versand- und Internet-Detailhandel, Teleshopping, Automatenverkauf.
Art. 4
1) Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für alle Arbeitnehmer, die in den Betrieben und Betriebsteilen nach Art. 3 beschäftigt sind.
2) Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten auch für Arbeitnehmer, die nur während eines Teils der normalen Arbeitszeit beschäftigt sind (Teilzeitarbeitnehmer und Aushilfen).
3) Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten mit Ausnahme der Bestimmungen über die Mindestlöhne nach Ziff. 2 der Lohn- und Protokollvereinbarung (Anhang 1) auch für das administrative und technische Personal.
4) Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten nicht für die Betriebsinhaber, für deren im Betrieb mitarbeitende Familienmitglieder (Ehegatte, eingetragener Partner, Kinder, Eltern und Geschwister), für Führungspersonen, die im Handelsregister eingetragen sind, sowie für lernende Personen.
5) Für Schüler und Studenten, die während der Schul- bzw. Semesterferien ein befristetes Arbeitsverhältnis von maximal sechs Wochen eingehen (Ferienjob) oder während der ordentlichen Schulzeit bzw. dem Vollzeit-Studium ein unbefristetes Arbeitsverhältnis eingehen (Nebenjob) sowie für Praktikanten, die ein Arbeitsverhältnis eingehen, das nachweislich für eine Ausbildung benötigt oder nach Nichtbestehen der Lehrabschlussprüfung und für die Zeit bis zu deren Wiederholung abgeschlossen wird, gelten ausschliesslich die ausdrücklich für sie vorgesehenen allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen der Lohn- und Protokollvereinbarung (Anhang 1). Das Arbeitsverhältnis der Praktikanten ist auf zwölf Monate zu befristen.
6) Bei Asylsuchenden und vorläufig Aufgenommenen gehen die besonderen Bestimmungen nach Anhang 2 den Bestimmungen des GAV und der Lohn- und Protokollvereinbarung vor.
Art. 5
1) Soweit dieser GAV mit einem anderen, nicht allgemeinverbindlich erklärten GAV in Konkurrenz steht, ist dieser GAV anzuwenden.
2) Soweit dieser GAV mit dem "GAV Metallindustrie und Nichtmetallindustrie" der Liechtensteinischen Industrie- und Handelskammer (LIHK) in Konkurrenz steht, ist für die Mitgliedsunternehmen der LIHK und deren Arbeitnehmer der GAV der LIHK anzuwenden. Sollte der GAV der LIHK infolge Verhandlungsverzögerungen oder anderweitiger Umstände ausgesetzt sein, so gilt diese Abgrenzungsvereinbarung bis 24 Monate über den Beginn des Aussetzungstermins hinaus.
Art. 6
Über den Einzug und die Verwendung der Vollzugskostenbeiträge sind der Regierung alljährlich eine Abrechnung sowie das Budget für die nächste Geschäftsperiode zuzustellen. Der Abrechnung ist der Bericht einer anerkannten Revisionsstelle beizulegen. Die Kassenführung muss allgemein anerkannten Grundsätzen entsprechen; sie muss über das Ende der Allgemeinverbindlichkeit hinaus fortgesetzt werden, soweit es die Erledigung hängiger oder anderer Fälle erfordert, die in die Geltungsdauer der Allgemeinverbindlichkeit fallen. Die Regierung kann weitere Auskünfte und Unterlagen zur Einsichtnahme verlangen sowie auf Kosten der Vertragsparteien Überprüfungen vornehmen lassen.
Art. 7[^1]
Diese Verordnung tritt am 1. April 2023 in Kraft und gilt bis zum 31. März 2027.
Beilage
Gesamtarbeitsvertrag für das Detailhandelsgewerbe
Allgemeinverbindlich erklärte Bestimmungen
Art. 6
Berufliche Weiterbildung
(…) Zum Zweck der Förderung der beruflichen Weiterbildung haben Arbeitnehmer Anspruch, jährlich während höchstens fünf Arbeitstagen für den Besuch von beruflichen Weiterbildungskursen im Betrieb freigestellt zu werden. Diese Freistellung erfolgt grundsätzlich im Sinne eines unbezahlten Urlaubs ohne Lohnzahlung und ohne Übernahme der Kurskosten durch den Arbeitgeber. Arbeitnehmer haben den Besuch der beruflichen Weiterbildungskurse zu belegen und den Zeitpunkt der Freistellung unter Beachtung der betrieblichen Bedürfnisse mit dem Arbeitgeber frühzeitig zu vereinbaren. Der Besuch von beruflichen Weiterbildungskursen mit finanzieller Beteiligung des Arbeitgebers (volle oder teilweise Zahlung des Lohnes bzw. der Kurskosten) bedarf der vorgängigen Einwilligung des Arbeitgebers. In diesem Fall treffen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils eine Vereinbarung über Dauer und Zeitpunkt des Kursbesuches sowie über die Leistung des Arbeitgebers, unter Berücksichtigung der finanziellen Leistungen von Bildungsfonds oder ähnlicher paritätischer Institutionen (...). Mit der Absolvierung eines beruflichen Weiterbildungskurses erwerben Arbeitnehmer keinen Anspruch, in der entsprechenden Berufssparte beschäftigt zu werden.
Art. 7
Arbeit auf Abruf
Arbeit auf Abruf ist nur in Ausnahmefällen einzusetzen und wenn es dafür sachliche Gründe gibt. (…)
Art. 8
Nebenerwerb
(…) (…)
Art. 11
Abschluss des Einzelarbeitsvertrages
-
- Die Anstellung erfolgt aufgrund eines Einzelarbeitsvertrages, der zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer abgeschlossen wird.
-
- Ein Einzelarbeitsvertrag ist schriftlich abzufassen und muss folgende Punkte enthalten:
- a) Personalien, Sitz oder Wohnsitz des Arbeitgebers, Personalien und Adresse des Arbeitnehmers;
- b) Zeitpunkt des Arbeitsbeginns, bei befristeten Arbeitsverträgen die Dauer des Vertrages sowie die Arbeitsleistung. In die Mitteilung der Arbeitsleistung mit eingeschlossen ist eine Mitteilung der dem Arbeitnehmer bei Arbeitsbeginn zugewiesenen Amts- oder Funktionsbezeichnung;
- c) Arbeitspensum (Stellenprozent) und Arbeitsort;
- d) Dauer von Freizeit und Ferien;
- e) Kündigungsfristen;
- f) Bruttolohn (Geld- und Naturallohn), Zulagen, Gratifikation, 13. Monatslohn und Spesen, falls solche zusätzlichen Lohnbestandteile vereinbart wurden, und die Voraussetzungen für ihre Auszahlung und Sozialversicherungsabzüge;
- g) den Hinweis, wo der Arbeitnehmer den vorliegenden GAV beim Arbeitgeber einsehen kann.
-
- Entsprechende Vertragsformulare stellen die Verbände zur Verfügung.
Art. 12
Probezeit
(…)
-
- Die Probezeit beträgt maximal drei Monate. Während der Probezeit gelten die Bestimmungen des GAV.
-
- Bei einer effektiven Verkürzung der Probezeit infolge Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht erfolgt eine entsprechende Verlängerung der Probezeit.
Art. 13
Kündigungsfristen
(…)
-
- Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen auf Ende einer Arbeitswoche gekündigt werden.
-
- Nach Ablauf der Probezeit (…) beginnt die Kündigungsfrist am ersten Tag des der Kündigung folgenden Monats und läuft immer am Ende eines Monats ab.
-
- Sofern die Lehrzeit beim gleichen Arbeitgeber absolviert wurde, zählen die Lehrjahre als Dienstjahre.
(…)
-
- Sowohl die mündliche als auch die schriftliche Kündigung muss spätestens am letzten Tag vor Beginn der Kündigungsfrist von der Gegenpartei des Kündigenden empfangen werden (das Datum des Poststempels einer schriftlichen Kündigung ist nicht massgebend).
(…)
-
- Dem Arbeitnehmer sind am letzten Arbeitstag sämtliche Lohnguthaben inkl. Ferien, Feiertage, Überstunden und Überzeiten (unter Berücksichtigung der Verrechnungsmöglichkeiten), Schlussabrechnung und Zeugnis auszuhändigen.
-
- Ausnahmsweise können Lohnabrechnungen, die bis Ende des letzten Arbeitstages nicht erstellt werden können, innerhalb der folgenden fünf Tage erstellt werden. In diesem Fall sind Lohnabrechnung, Schlussabrechnung und Arbeitszeugnis dem Arbeitnehmer nachzusenden.
Art. 15
Kündigung zur Unzeit durch den Arbeitgeber
-
- Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
(…)
- c) während der vertraglichen Ferien des Arbeitnehmers.
(…)
Art. 16
Folgen bei ungerechtfertigter fristloser Entlassung
(…) (…)
Art. 18
Verhalten des Arbeitnehmers
-
- Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, sich gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern in korrekter Weise zu verhalten (…).
-
- Alle Arbeitnehmer haben sich bei ihren dienstlichen Verrichtungen im gleichen Tätigkeitsbereich gegenseitig Hilfe zu leisten.
-
- Der Arbeitnehmer hat im Betrieb oder auf dessen Areal gefundene Gegenstände unverzüglich dem Arbeitgeber abzuliefern.
(…)
-
- Bei Krankheit und Unfall oder anderweitiger Verhinderung an der Arbeitsleistung hat der Arbeitnehmer den Arbeitgeber bis Arbeitsbeginn zu benachrichtigen (in begründeten Fällen ist dies bis spätestens zum Mittag des gleichen Tages möglich), ansonsten gilt es als unentschuldigtes Fernbleiben vom Arbeitsplatz.
Art. 19
Sorgfalt
-
- Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragenen Arbeiten sorgfältig (…) auszuführen.
-
- Der Arbeitnehmer hat die ihm zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel sowie auch Fahrzeuge fachgerecht zu bedienen und diese sowie auch die Materialien, die ihm zur Ausführung der Arbeit zur Verfügung gestellt werden, sorgfältig zu behandeln. Der Arbeitnehmer hat mit allem Material sparsam umzugehen.
(…)
-
- Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, mit den Berufskleidern sorgfältig umzugehen und sie so zu behandeln, als wären sie sein Eigentum. (…)
-
- Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber auf Schäden oder Mängel insbesondere bei Waren, Mobiliar und Maschinen sofort aufmerksam zu machen.
-
- Ersatzansprüche für Schäden an Maschinen und Mobiliar, die der Arbeitnehmer nachgewiesenermassen schuldhaft verursacht hat, sollen soweit möglich vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht werden.
Art. 20
Verhalten des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, sich gegenüber Arbeitnehmern in korrekter Weise zu verhalten.
Art. 21
Berufskleider
Schreibt ein Arbeitgeber das Tragen von besonderen Berufskleidern vor, so hat er diese Kleidungsstücke dem Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen. Die Berufskleider bleiben Eigentum des Arbeitgebers. (…)
Art. 22
Mitgliedschaft in Arbeitnehmerorganisationen
Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer wegen seiner Zugehörigkeit zu Arbeitnehmerorganisationen nicht benachteiligen. (…)
Art. 24
Bruttolohn
Als Grundlage für die Entlohnung des Arbeitnehmers dient der Bruttolohn.
Art. 25
13. Monatslohn
-
- Alle diesem GAV unterstellten Arbeitnehmer haben nach Ablauf der Probezeit jährlich Anspruch auf einen 13. Monatslohn.
-
- Der Anspruch besteht pro rata temporis, wobei auch die Probezeit einzuberechnen ist.
-
- Ist der Arbeitnehmer infolge Krankheit oder Unfall während eines Dienstjahres insgesamt um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert, so kann der Arbeitgeber für jeden weiteren vollen Monat der Verhinderung den 13. Monatslohn um einen Zwölftel kürzen.
-
- Bei Nichteinhaltung des Vertrages durch den Arbeitnehmer kann der Anspruch gekürzt werden. Als vertragswidriges Verhalten gilt namentlich:
- a) verspäteter Stellenantritt;
- b) vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer;
- c) unbewilligte Verlängerung der Ferien.
Die Kürzung aufgrund eines der genannten vertragswidrigen Verhalten berechnet sich nach der Anzahl der Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben ist und beträgt:
-
- Die Auszahlung eines allfälligen 13. Monatslohns erfolgt spätestens Ende des Jahres bzw. bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gleichzeitig mit der letzten Lohnzahlung.
Art. 26
Auszahlung des Lohns
(…)
-
- Der Lohn ist spätestens am 5. des folgenden Monats auszuzahlen.
-
- Dem Arbeitnehmer ist eine übersichtliche Lohnabrechnung auszuhändigen.
-
- Kollektiv- und Pauschalabzüge vom Lohn des Arbeitnehmers sind unzulässig.
Art. 28
Lohnrückbehalt
Der Arbeitgeber darf als Sicherheit für seine Forderung aus dem Arbeitsverhältnis einen Teil des Lohnes zurückbehalten. Von dem am einzelnen Zahltag fälligen Lohn darf nicht mehr als ein Zehntel des Lohnes und im Gesamten nicht mehr als der Lohn für eine Arbeitswoche zurückbehalten werden (...). (…)
Art. 32
Krankenpflegeversicherung, Krankentaggeldversicherung
(…) (…)
Art. 33
Arztzeugnis
-
- Der Arbeitgeber kann bei krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsverhinderungen des Arbeitnehmers, die mehr als einen Tag dauern, vom zweiten Tag an ein ärztliches Zeugnis verlangen. Der Arbeitnehmer hat seinen Arzt anzuhalten, im Arztzeugnis festzuhalten, für welche Arbeiten der Arbeitnehmer in welchem Umfang arbeitsunfähig ist, sowie die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit anzugeben.
-
- Das Arztzeugnis ist dem Arbeitgeber umgehend vorzulegen bzw. zuzusenden.
-
- Macht eine Versicherung ihre Leistungen von einem Arztzeugnis abhängig, so kann das Zeugnis vom ersten Tag an verlangt werden.
-
- Bei begründetem Verdacht auf Missbrauch ist der Arbeitgeber berechtigt, vom Arbeitnehmer eine vertrauensärztliche Untersuchung durch einen von der Krankenkasse bzw. der Unfallversicherung bestellten Vertrauensarzt zu verlangen.
Art. 34
Case Management
Der Arbeitgeber kann im Falle einer Absenz eines Arbeitnehmers einen Case Manager einsetzen, um den betroffenen Arbeitnehmer in seinem Einverständnis bei der Rückkehr in den Arbeitsprozess zu unterstützen. Als Case Manager kann auch eine externe Stelle bestimmt werden, entweder direkt oder in Zusammenarbeit mit der betrieblichen Krankentaggeldversicherung oder mit einer anerkannten Versicherungsinstitution. (…)
Art. 42
Brutto-Sollarbeitszeit und Pausenregelung
(…)
-
- Die wöchentliche Brutto-Sollarbeitszeit ist Gegenstand der Lohn- und Protokollvereinbarung (Anhang 1).
-
- Über die Arbeitsstunden ist im Betrieb auf Grundlage betrieblicher Arbeitsstundenrapporte genau Buch zu führen.
-
- Arbeitsvorbereitungen sowie Aufräumarbeiten sind der Brutto-Sollarbeitszeit gemäss der Lohn- und Protokollvereinbarung (Anhang 1) anzurechnen.
Art. 43
Überstunden
(…)
Art. 44
Überzeit
(…) (…)
Art. 45
Minusstunden
(…)
Art. 46
Vorübergehende Nacht- und Sonntagsarbeit
(…) (…)
Art. 49
Anspruch auf Ferien
(…) Über den zwingenden Mindestanspruch von § 1173a Art. 30 ABGB hinausgehende Bestimmungen sind Gegenstand der Lohn- und Protokollvereinbarung (Anhang 1).
Art. 50
Berechnung der Ferien
(…) (…)
Art. 52
Lohn während der Ferien
-
- Während der Ferien hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den Bruttolohn gemäss Art. 24.
-
- Bei Arbeitnehmern, die im Stundenlohn beschäftigt sind, betragen die Ferienentschädigungen:
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