Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, handelnd durch das Bundesamt für Landwirtschaft BLW, und dem Fürstentum Liechtenstein, handelnd durch das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen ALKVW, betreffend die Verrechnung der Beiträge an die Kosten für die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten mit den Gebühren für den Tierverkehr sowie mit den Schlachtabgaben

Typ Vereinbarung
Veröffentlichung 2023-04-21
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Abgeschlossen in Vaduz/Bern am 5./11. April 2023

Inkrafttreten: 1. Januar 2023

Ausgangslage Nach den Art. 14 Abs. 1 und 16 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40) und Art. 15a der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401) muss jedes Tier der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung sowie Equiden gekennzeichnet und registriert sein und nach Art. 15a TSG und Art. 15e TSV muss deren Verkehr in der Tierverkehrsdatenbank aufgezeichnet werden. Die Kosten für die Kennzeichnung und Registrierung der Tiere sind im Anhang 2 der Verordnung vom 3. November 2021 über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank (IdTVD-V; SR 916.404.1) geregelt. Wer Tiere der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung zur Schlachtung bringt, hat zudem für jedes Tier eine Abgabe zu entrichten (Schlachtabgabe; Art. 56a TSG). Der Schlachtbetrieb erhebt die Schlachtabgabe beim Lieferanten der Schlachttiere gemäss Art. 38a TSV. Die genannten Bestimmungen sind aufgrund des Vertrags vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet (SR 0.631.112.514/LR 0.631.112) in Liechtenstein ebenfalls anwendbar. Die Fürstliche Regierung macht die anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften kund. Die massgebliche Fassung und der Umfang der Anwendbarkeit der schweizerischen Rechtsvorschriften richten sich nach dieser Kundmachung (LR 170.551.631). Auf der Grundlage von Art. 45a TSG und der Verordnung vom 10. November 2004 über die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (SR 916.407) richtet der Bund im Rahmen der bewilligten Kredite den Tierhaltern und den Schlachtbetrieben Beiträge an die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten aus. Die Identitas AG erstellt eine Abrechnung und zahlt die Beiträge aus. Sie kann die Entsorgungsbeiträge mit den Gebühren für den Tierverkehr sowie den Schlachtabgaben verrechnen (Art. 3 der Verordnung über die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten). In Liechtenstein sind mit Art. 1 Abs. 4 und Art. 11a des Gesetzes vom 20. Oktober 1966 über die Bekämpfung von Tierseuchen (LR 916.41) und mit der Verordnung vom 24. Januar 2006 über die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten für die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (LR 916.411.6) analoge Bestimmungen zur Ausrichtung von Beiträgen an die Entsorgungskosten in Kraft. Gemäss der Leistungsvereinbarung vom 14. Januar 2022 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, handelnd durch das BLW, und der Identitas AG, erfüllt die Identitas AG die mit dem Fürstentum Liechtenstein staatsvertraglich vereinbarten Leistungen. Bezüglich der Verrechnung der Beiträge an die Kosten für die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten mit den Gebühren für den Tierverkehr sowie mit den Schlachtabgaben vereinbaren das ALKVW und das BLW was folgt.

Das ALKVW informiert die Identitas AG, wenn für den jeweiligen Tierhalter oder Schlachtbetrieb in Liechtenstein die Voraussetzungen für die Ausrichtung der Entsorgungsbeiträge nicht mehr gegeben sind und das ALKVW die Einstellung der Auszahlungen verfügt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.