Gesetz vom 2. März 2023 über Europäische gedeckte Schuldverschreibungen (EuGSVG)

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2023-04-25
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Zweck

1) Dieses Gesetz legt die Anforderungen für die Emission gedeckter Schuldverschreibungen fest. Es regelt zudem:

2) Es bezweckt den Schutz der Anleger in gedeckte Schuldverschreibungen von Banken und die Sicherung des Vertrauens in das liechtensteinische Wertpapier- und Kreditwesen sowie die Stabilität des Finanzsystems.

3) Es dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2162 über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen[^2].

4) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.

Art. 2

Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die Emission von gedeckten Schuldverschreibungen durch Banken mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum.

Art. 3

Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen der anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften, insbesondere der Richtlinie (EU) 2019/2162, ergänzend Anwendung.

3) Die Regierung kann mit Verordnung die Begriffe nach Abs. 1 näher umschreiben und weitere in diesem Gesetz verwendete Begriffe definieren.

4) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.

II. Strukturelle Merkmale gedeckter Schuldverschreibungen

A. Doppelter Rückgriff und Insolvenzferne

Art. 4

Doppelter Rückgriff

1) Anleger in gedeckte Schuldverschreibungen und Gegenparteien von Derivatekontrakten, sofern die Derivatekontrakte die Anforderungen nach Art. 13 erfüllen, haben folgende Forderungen:

2) Die in Abs. 1 genannten Forderungen beschränken sich auf die vollständigen, aus den gedeckten Schuldverschreibungen erwachsenden Zahlungsverpflichtungen.

Art. 5

Insolvenzferne gedeckter Schuldverschreibungen

Zahlungsverpflichtungen der Bank aus einer gedeckten Schuldverschreibung sind nicht Gegenstand einer automatischen vorzeitigen Fälligstellung bei Konkurs oder Abwicklung der Bank, welche die gedeckten Schuldverschreibungen emittiert.

B. Deckungspool und Deckung

Art. 6

Anerkennungsfähige Deckungswerte

1) Zur Besicherung von gedeckten Schuldverschreibungen sind folgende Deckungswerte geeignet:

2) Kredite nach Art. 2 des Konsumkreditgesetzes gelten nicht als Deckungswerte.

3) Bei Deckungswerten nach Abs. 1 Bst. b hat die Bank, welche die gedeckte Schuldverschreibung emittiert, die Durchsetzbarkeit von Zahlungsforderungen und die Verwertbarkeit der als Sicherheit gestellten Vermögenswerte vor der Aufnahme in den Deckungspool zu bewerten.

4) Die Zahlungsforderung, die die Bank aus den Deckungswerten nach Abs. 1 Bst. b hat, unterliegt folgenden rechtlichen Anforderungen:

5) Die als Sicherheit gestellten Vermögenswerte, die eine Zahlungsforderung nach Abs. 1 Bst. b besichern, haben eine der folgenden Anforderungen zu erfüllen:

6) Die als Sicherheit gestellten physischen Vermögenswerte nach Abs. 5 Bst. a, die Vermögenswerte nach Abs. 1 Bst. b besichern, tragen bis zur Höhe der Sicherungsrechte einschliesslich der vorrangigen Sicherungsrechte oder zu 70 % des Werts der als Sicherheit gestellten physischen Vermögenswerte zur Deckung der Verbindlichkeiten aus der gedeckten Schuldverschreibung bei, je nachdem, welcher Wert niedriger ist. Die als Sicherheit gestellten physischen Vermögenswerte nach Abs. 5 Bst. a, die Vermögenswerte nach Abs. 1 Bst. a besichern, müssen weder die Grenze von 70 % noch die Grenzen von Art. 129 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einhalten.

7) Für die Zwecke von Abs. 1 Bst. c unterliegen gedeckte Schuldverschreibungen, die durch Kredite besichert sind, die an öffentliche Unternehmen gewährt werden oder durch öffentliche Unternehmen als Primärwert garantiert sind, einer Übersicherung von mindestens 10 % sowie den folgenden Bedingungen:

8) Die Bewertung der physischen als Sicherheit gestellten Vermögenswerte, die Vermögenswerte nach Abs. 1 Bst. a und b besichern, hat nach allgemein anerkannten Bewertungsgrundsätzen zu erfolgen. Dabei gilt Folgendes:

9) Banken haben über ein wirksames Verfahren zu verfügen, um überwachen zu können, dass:

10) Banken haben für die Kreditvergabe von Deckungswerten nach Abs. 1 Bst. a und b Grundsätze festzulegen und diese zu dokumentieren.

C. Allgemeine Bestimmungen über die Deckung

Art. 7

Deckungsanforderungen

1) Der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen gedeckten Schuldverschreibungen muss jederzeit durch Deckungswerte in mindestens gleicher Höhe gedeckt sein.

2) Programme gedeckter Schuldverschreibungen haben mindestens die Deckungsanforderungen nach Abs. 3 bis 9 zu erfüllen.

3) Alle Verbindlichkeiten der gedeckten Schuldverschreibungen sind durch Zahlungsforderungen abzudecken, die mit den Deckungswerten verbunden sind.

4) Die in Abs. 3 genannten Verbindlichkeiten umfassen:

5) Zusätzlich zu Abs. 4 ist jederzeit eine Übersicherung im Ausmass von zumindest 2 % des Nennwerts der im Umlauf befindlichen gedeckten Schuldverschreibungen zu halten. Die Übersicherung hat in Deckungswerten oder in Substitutionswerten zu erfolgen.

6) Folgende Deckungswerte leisten einen Beitrag zur Erfüllung der Deckungsanforderungen:

7) Unbesicherte Forderungen, bei denen ein Ausfall nach Art. 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als gegeben gilt, sind nicht für die Deckung anrechenbar.

8) Für die Zwecke von Abs. 4 Bst. c und Abs. 6 Bst. d ist Art. 13 anzuwenden.

9) Mit der Berechnung der erforderlichen Deckung ist sicherzustellen, dass der aggregierte Kapitalbetrag aller Deckungswerte mindestens dem Wert des aggregierten Kapitalbetrags der Verbindlichkeiten der gedeckten Schuldverschreibungen nach Abs. 4 Bst. a bis d entspricht ("Nominalprinzip").

10) Banken sind jederzeit berechtigt, eine über die in Abs. 1 bis 9 normierten gesetzlichen Mindesterfordernisse hinausgehende Deckung (Übersicherung) vorzuhalten.

Art. 8

Deckungsregister

1) Die zur Deckung der gedeckten Schuldverschreibungen und der Ansprüche des Vertragspartners der Bank aus deckungszugehörigen Sicherungsgeschäften (Derivatekontrakten) bestimmten Deckungswerte, Substitutionswerte nach Art. 9 und Sicherungsgeschäfte nach Art. 13 sind von der Bank einzeln in ein Deckungsregister einzutragen. Werden fremde Deckungswerte oder Teile davon als Deckung bestellt, so ist die andere Bank, die diese Deckungswerte innehat, im Deckungsregister anzumerken.

2) Sicherungsgeschäfte dürfen nur mit Zustimmung des Deckungspool-Treuhänders und des Vertragspartners der Bank in das Deckungsregister eingetragen werden; eine Eintragung ohne die erforderliche Zustimmung gilt als nicht erfolgt. Die Zustimmung des Deckungspool-Treuhänders zur Eintragung begründet im Verhältnis zwischen Bank und Vertragspartner die unwiderlegbare Vermutung, dass das Sicherungsgeschäft von der Bank zum Zweck der Verminderung der nach Art. 13 Abs. 2 genannten Risiken abgeschlossen wurde. Die Zustimmung des Vertragspartners der Bank kann für mehrere Sicherungsgeschäfte auch im Voraus erteilt werden. Die Bank hat den Vertragspartner des Sicherungsgeschäftes von der erfolgten Eintragung unverzüglich zu verständigen.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.