Gesetz vom 2. März 2023 über Europäische gedeckte Schuldverschreibungen (EuGSVG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Zweck
1) Dieses Gesetz legt die Anforderungen für die Emission gedeckter Schuldverschreibungen fest. Es regelt zudem:
- a) die strukturellen Merkmale gedeckter Schuldverschreibungen;
- b) die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen;
- c) die Veröffentlichungspflichten bei gedeckten Schuldverschreibungen.
2) Es bezweckt den Schutz der Anleger in gedeckte Schuldverschreibungen von Banken und die Sicherung des Vertrauens in das liechtensteinische Wertpapier- und Kreditwesen sowie die Stabilität des Finanzsystems.
3) Es dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2162 über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen[^2].
4) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
Art. 2
Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für die Emission von gedeckten Schuldverschreibungen durch Banken mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum.
Art. 3
Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
- a) "gedeckte Schuldverschreibung": eine Schuldverschreibung, die von einer Bank nach den Bestimmungen dieses Gesetzes emittiert und durch Deckungswerte besichert wird, auf die Anleger in gedeckte Schuldverschreibungen direkten Zugriff als bevorrechtigte Gläubiger haben;
- b) "Programm gedeckter Schuldverschreibungen": die strukturellen Merkmale einer Emission gedeckter Schuldverschreibungen, die durch rechtliche Bestimmungen und vertragliche Bedingungen festgelegt sind, und zwar entsprechend der Genehmigung nach Art. 26, die der - gedeckte Schuldverschreibungen emittierenden - Bank erteilt wurde;
- c) "Deckungspool": eine klar festgelegte Menge von Vermögenswerten, die aus gedeckten Schuldverschreibungen erwachsende Zahlungsverpflichtungen sichern und von anderen Vermögenswerten vermögensrechtlich getrennt sind, welche die gedeckte Schuldverschreibungen emittierende Bank hält;
- d) "Deckungswerte": die Vermögenswerte, die in einem Deckungspool enthalten sind;
- e) "als Sicherheiten gestellte Vermögenswerte": die physischen Vermögenswerte und die Vermögenswerte in Form von Risikopositionen, mit denen Deckungswerte besichert werden;
- f) "Vermögenstrennung": die Massnahmen, die eine gedeckte Schuldverschreibungen emittierende Bank ergreift, um Deckungswerte festzustellen und sie rechtlich dem Zugriff von anderen Gläubigern als Anlegern in gedeckte Schuldverschreibungen oder Gegenparteien von Derivatekontrakten zu entziehen;
- g) "Bank": ein Kreditinstitut nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013[^3];
- h) "automatische vorzeitige Fälligstellung": eine Situation, in der eine gedeckte Schuldverschreibung bei dem Konkurs oder der Abwicklung des Emittenten automatisch fällig gestellt wird und auszuzahlen ist und in der die Anleger in gedeckte Schuldverschreibungen einen durchsetzbaren Anspruch auf Rückzahlung zu einem Zeitpunkt haben‚ der vor dem ursprünglichen Fälligkeitsdatum liegt;
- i) "Marktwert": für die Zwecke von Immobilien der Marktwert im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 76 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
- k) "Beleihungswert": für die Zwecke von Immobilien der Beleihungswert im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 74 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
- l) "Primärwerte": Deckungswerte, die aufgrund ihrer dominanten Stellung im Deckungspool dessen Art bestimmen;
- m) "Substitutionswerte": Deckungswerte, die zur Erfüllung der Deckungsanforderungen beitragen und keine Primärwerte sind;
- n) "Übersicherung": die gesetzlich oder vertraglich vorgeschriebene oder freiwillig vereinbarte Gesamthöhe der Sicherheiten, die die Deckungsanforderung nach Art. 7 überschreitet;
- o) "Anforderung der kongruenten Refinanzierung": eine Regelung, der zufolge Zahlungsströme zwischen fälligen Verbindlichkeiten und Vermögenswerten auszugleichen sind, indem vertraglich sichergestellt wird, dass:
-
- Zahlungen von Kreditnehmern und Gegenparteien von Derivatekontrakten fällig werden, bevor Zahlungen an Anleger in gedeckte Schuldverschreibungen und die Gegenparteien von Derivatekontrakten geleistet werden;
-
- die erhaltenen Beträge mindestens den gleichen Wert haben wie die an Anleger in gedeckte Schuldverschreibungen und Gegenparteien von Derivatekontrakten zu leistenden Zahlungen; und
-
- die von Kreditnehmern und Gegenparteien von Derivatekontrakten erhaltenen Beträge nach Art. 19 Abs. 2 in den Deckungspool aufgenommen werden, bis die Zahlungen an die Anleger in gedeckte Schuldverschreibungen und die Gegenparteien von Derivatekontrakten fällig werden;
- p) "Netto-Liquiditätsabfluss": alle an einem Tag fällig werdenden Zahlungsabflüsse, einschliesslich Tilgungs- und Zinszahlungen sowie Zahlungen im Rahmen von Derivatekontrakten des Programms gedeckter Schuldverschreibungen nach Abzug aller am selben Tag fällig werdenden Zahlungszuflüsse für Forderungen aus Deckungswerten;
- q) "Struktur mit möglicher Fälligkeitsverschiebung": ein Mechanismus, der die Möglichkeit bietet, die geplante Laufzeit gedeckter Schuldverschreibungen bei Eintreten eines bestimmten Auslösers um einen vorab festgelegten Zeitraum zu verlängern;
- r) "öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen": die Aufsicht über Programme gedeckter Schuldverschreibungen zur Gewährleistung der Einhaltung und der Durchsetzung der Anforderungen an die Emission gedeckter Schuldverschreibungen;
- s) "Abwicklung": die Abwicklung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Ziff. 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes;
- t) "Gruppe": eine Gruppe im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 138 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
- u) "öffentliches Unternehmen": ein öffentliches Unternehmen im Sinne von Art. 2 Bst. b der Richtlinie 2006/111/EG der Kommission[^4].
2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen der anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften, insbesondere der Richtlinie (EU) 2019/2162, ergänzend Anwendung.
3) Die Regierung kann mit Verordnung die Begriffe nach Abs. 1 näher umschreiben und weitere in diesem Gesetz verwendete Begriffe definieren.
4) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.
II. Strukturelle Merkmale gedeckter Schuldverschreibungen
A. Doppelter Rückgriff und Insolvenzferne
Art. 4
Doppelter Rückgriff
1) Anleger in gedeckte Schuldverschreibungen und Gegenparteien von Derivatekontrakten, sofern die Derivatekontrakte die Anforderungen nach Art. 13 erfüllen, haben folgende Forderungen:
- a) eine Forderung gegenüber der die gedeckten Schuldverschreibungen emittierenden Bank;
- b) im Falle des Konkurses oder der Abwicklung der die gedeckten Schuldverschreibungen emittierenden Bank:
-
- eine vorrangige Forderung auf den Kapitalbetrag; sowie
-
- etwaige aufgelaufene und künftige Zinsen aus den Deckungswerten nach Art. 24 Bst. a; und
- c) im Falle des Konkurses der die gedeckten Schuldverschreibungen emittierenden Bank, und für den Fall, dass die vorrangige Forderung nach Bst. b nicht in vollem Umfang erfüllt werden kann, eine Forderung nach Art. 24 Bst. b.
2) Die in Abs. 1 genannten Forderungen beschränken sich auf die vollständigen, aus den gedeckten Schuldverschreibungen erwachsenden Zahlungsverpflichtungen.
Art. 5
Insolvenzferne gedeckter Schuldverschreibungen
Zahlungsverpflichtungen der Bank aus einer gedeckten Schuldverschreibung sind nicht Gegenstand einer automatischen vorzeitigen Fälligstellung bei Konkurs oder Abwicklung der Bank, welche die gedeckten Schuldverschreibungen emittiert.
B. Deckungspool und Deckung
Art. 6
Anerkennungsfähige Deckungswerte
1) Zur Besicherung von gedeckten Schuldverschreibungen sind folgende Deckungswerte geeignet:
- a) Vermögenswerte nach Art. 129 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, sofern die emittierende Bank die Anforderungen nach Art. 129 Abs. 1a bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt;
- b) Deckungswerte hoher Qualität, mit denen sichergestellt wird, dass die Bank, welche die gedeckten Schuldverschreibungen emittiert, eine Zahlungsforderung nach Abs. 4 hat, die mit als Sicherheit gestellten Vermögenswerten im Sinne von Abs. 5 besichert ist; oder
- c) vorbehaltlich Abs. 7 Vermögenswerte in Form von Darlehen, die öffentlichen Unternehmen gewährt werden oder von diesen garantiert werden.
2) Kredite nach Art. 2 des Konsumkreditgesetzes gelten nicht als Deckungswerte.
3) Bei Deckungswerten nach Abs. 1 Bst. b hat die Bank, welche die gedeckte Schuldverschreibung emittiert, die Durchsetzbarkeit von Zahlungsforderungen und die Verwertbarkeit der als Sicherheit gestellten Vermögenswerte vor der Aufnahme in den Deckungspool zu bewerten.
4) Die Zahlungsforderung, die die Bank aus den Deckungswerten nach Abs. 1 Bst. b hat, unterliegt folgenden rechtlichen Anforderungen:
- a) Der Vermögenswert ist eine Zahlungsforderung, die einen zu jeder Zeit bestimmbaren Mindestwert hat und rechtswirksam und durchsetzbar ist. Die Zahlungsforderung hat keiner anderen Bedingung als der Bedingung zu unterliegen, dass sie zu einem zukünftigen Zeitpunkt fällig wird und durch eine Hypothek, eine Belastung, ein Pfandrecht oder eine andere Sicherheit besichert ist.
- b) Die Hypothek, die Belastung, das Pfandrecht oder die andere Sicherheit zur Besicherung der Zahlungsforderung ist durchsetzbar.
- c) Alle rechtlichen Voraussetzungen zur Bestellung der Hypothek, der Belastung, des Pfandrechts oder der anderen Sicherheit zur Besicherung der Zahlungsforderung wurden erfüllt.
- d) Die Hypothek, die Belastung, das Pfandrecht oder die andere Sicherheit zur Besicherung der Zahlungsforderung versetzt die Bank, welche die gedeckten Schuldverschreibungen emittiert, in die Lage, den Wert der Forderung unverzüglich einzuziehen.
5) Die als Sicherheit gestellten Vermögenswerte, die eine Zahlungsforderung nach Abs. 1 Bst. b besichern, haben eine der folgenden Anforderungen zu erfüllen:
- a) Für physische als Sicherheit gestellte Vermögenswerte gibt es Bewertungsstandards, die unter Sachverständigen allgemein anerkannt und für den betreffenden physischen als Sicherheit gestellten Vermögenswert geeignet sind; es besteht ein anerkanntes öffentliches Register, in dem die Eigentumsverhältnisse und die Ansprüche an diesen physischen als Sicherheit gestellten Vermögenswerten erfasst sind.
- b) Bei Vermögenswerten in Form von Risikopositionen ergibt sich die Sicherheit und Solidität der betreffenden Gegenpartei entweder aufgrund von Steuererhebungsbefugnissen oder durch die laufende öffentliche Beaufsichtigung der betrieblichen Solidität und Solvabilität der Gegenpartei.
6) Die als Sicherheit gestellten physischen Vermögenswerte nach Abs. 5 Bst. a, die Vermögenswerte nach Abs. 1 Bst. b besichern, tragen bis zur Höhe der Sicherungsrechte einschliesslich der vorrangigen Sicherungsrechte oder zu 70 % des Werts der als Sicherheit gestellten physischen Vermögenswerte zur Deckung der Verbindlichkeiten aus der gedeckten Schuldverschreibung bei, je nachdem, welcher Wert niedriger ist. Die als Sicherheit gestellten physischen Vermögenswerte nach Abs. 5 Bst. a, die Vermögenswerte nach Abs. 1 Bst. a besichern, müssen weder die Grenze von 70 % noch die Grenzen von Art. 129 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einhalten.
7) Für die Zwecke von Abs. 1 Bst. c unterliegen gedeckte Schuldverschreibungen, die durch Kredite besichert sind, die an öffentliche Unternehmen gewährt werden oder durch öffentliche Unternehmen als Primärwert garantiert sind, einer Übersicherung von mindestens 10 % sowie den folgenden Bedingungen:
- a) Die öffentlichen Unternehmen erbringen wesentliche öffentliche Dienstleistungen auf der Grundlage einer Lizenz, eines Konzessionsvertrags oder in einer anderen Form der Beauftragung durch eine Behörde.
- b) Die öffentlichen Unternehmen unterliegen der öffentlichen Aufsicht.
- c) Die öffentlichen Unternehmen verfügen über Befugnisse, die die Erzeugung ausreichender Einnahmen ermöglichen; das wird sichergestellt, indem die entsprechenden öffentlichen Unternehmen:
-
- über eine angemessene Flexibilität bei der Erhebung und Erhöhung der Gebühren, Entgelte und Forderungen für die erbrachte Dienstleistung verfügen, damit sie ihre finanzielle Solidität und Solvabilität sicherstellen können;
-
- auf gesetzlicher Grundlage ausreichende Zuwendungen für die Erbringung grundlegender öffentlicher Dienstleistungen erhalten, um ihre finanzielle Solidität und Solvabilität sicherzustellen; oder
-
- mit einer Behörde einen Gewinnabführungs- und Verlustübernahmevertrag abgeschlossen haben.
8) Die Bewertung der physischen als Sicherheit gestellten Vermögenswerte, die Vermögenswerte nach Abs. 1 Bst. a und b besichern, hat nach allgemein anerkannten Bewertungsgrundsätzen zu erfolgen. Dabei gilt Folgendes:
- a) Zum Zeitpunkt der Aufnahme der Deckungswerte in den Deckungspool muss eine aktuelle Bewertung zum Markt- oder Beleihungswert, abhängig von der Anforderung des jeweiligen Deckungswerts, vorliegen.
- b) Die Bewertung ist von einem vom Kreditvergabeprozess unabhängigen Sachverständigen vorzunehmen, der über die erforderlichen fachlichen Qualifikationen, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt.
- c) In die Bewertung dürfen keine spekulativen Elemente einfliessen und der Wert der als Sicherheit gestellten Deckungswerte ist in transparenter und eindeutiger Weise zu dokumentieren.
- d) Die Bank hat die Unterlagen für die Bewertung auf einem dauerhaften Datenträger aufzubewahren.
9) Banken haben über ein wirksames Verfahren zu verfügen, um überwachen zu können, dass:
- a) die physischen als Sicherheit gestellten Vermögenswerte, die Vermögenswerte nach Abs. 1 Bst. a und b besichern, angemessen gegen Schäden versichert sind; und
- b) der Versicherungsanspruch der Vermögenstrennung nach Art. 14 unterliegt.
10) Banken haben für die Kreditvergabe von Deckungswerten nach Abs. 1 Bst. a und b Grundsätze festzulegen und diese zu dokumentieren.
C. Allgemeine Bestimmungen über die Deckung
Art. 7
Deckungsanforderungen
1) Der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen gedeckten Schuldverschreibungen muss jederzeit durch Deckungswerte in mindestens gleicher Höhe gedeckt sein.
2) Programme gedeckter Schuldverschreibungen haben mindestens die Deckungsanforderungen nach Abs. 3 bis 9 zu erfüllen.
3) Alle Verbindlichkeiten der gedeckten Schuldverschreibungen sind durch Zahlungsforderungen abzudecken, die mit den Deckungswerten verbunden sind.
4) Die in Abs. 3 genannten Verbindlichkeiten umfassen:
- a) die Verpflichtungen zu Tilgungszahlungen auf ausstehende gedeckte Schuldverschreibungen;
- b) die Verpflichtungen zur Zahlung jeglicher Zinsen auf ausstehende gedeckte Schuldverschreibungen;
- c) die Zahlungsverpflichtungen im Zusammenhang mit nach Art. 13 gehaltenen Derivatekontrakten; und
- d) die erwarteten Kosten für Führung und Verwaltung, die für die Abwicklung des Programms gedeckter Schuldverschreibungen anfallen.
5) Zusätzlich zu Abs. 4 ist jederzeit eine Übersicherung im Ausmass von zumindest 2 % des Nennwerts der im Umlauf befindlichen gedeckten Schuldverschreibungen zu halten. Die Übersicherung hat in Deckungswerten oder in Substitutionswerten zu erfolgen.
6) Folgende Deckungswerte leisten einen Beitrag zur Erfüllung der Deckungsanforderungen:
- a) Primärwerte;
- b) Substitutionswerte;
- c) nach Art. 19 gehaltene liquide Aktiva; und
- d) Zahlungsforderungen im Zusammenhang mit nach Art. 13 gehaltenen Derivatekontrakten.
7) Unbesicherte Forderungen, bei denen ein Ausfall nach Art. 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als gegeben gilt, sind nicht für die Deckung anrechenbar.
8) Für die Zwecke von Abs. 4 Bst. c und Abs. 6 Bst. d ist Art. 13 anzuwenden.
9) Mit der Berechnung der erforderlichen Deckung ist sicherzustellen, dass der aggregierte Kapitalbetrag aller Deckungswerte mindestens dem Wert des aggregierten Kapitalbetrags der Verbindlichkeiten der gedeckten Schuldverschreibungen nach Abs. 4 Bst. a bis d entspricht ("Nominalprinzip").
10) Banken sind jederzeit berechtigt, eine über die in Abs. 1 bis 9 normierten gesetzlichen Mindesterfordernisse hinausgehende Deckung (Übersicherung) vorzuhalten.
Art. 8
Deckungsregister
1) Die zur Deckung der gedeckten Schuldverschreibungen und der Ansprüche des Vertragspartners der Bank aus deckungszugehörigen Sicherungsgeschäften (Derivatekontrakten) bestimmten Deckungswerte, Substitutionswerte nach Art. 9 und Sicherungsgeschäfte nach Art. 13 sind von der Bank einzeln in ein Deckungsregister einzutragen. Werden fremde Deckungswerte oder Teile davon als Deckung bestellt, so ist die andere Bank, die diese Deckungswerte innehat, im Deckungsregister anzumerken.
2) Sicherungsgeschäfte dürfen nur mit Zustimmung des Deckungspool-Treuhänders und des Vertragspartners der Bank in das Deckungsregister eingetragen werden; eine Eintragung ohne die erforderliche Zustimmung gilt als nicht erfolgt. Die Zustimmung des Deckungspool-Treuhänders zur Eintragung begründet im Verhältnis zwischen Bank und Vertragspartner die unwiderlegbare Vermutung, dass das Sicherungsgeschäft von der Bank zum Zweck der Verminderung der nach Art. 13 Abs. 2 genannten Risiken abgeschlossen wurde. Die Zustimmung des Vertragspartners der Bank kann für mehrere Sicherungsgeschäfte auch im Voraus erteilt werden. Die Bank hat den Vertragspartner des Sicherungsgeschäftes von der erfolgten Eintragung unverzüglich zu verständigen.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.