Gesetz vom 2. März 2023 über Postdienste und Paketzustelldienste (Postdienste- und Paketzustelldienstegesetz; PPG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand
1) Dieses Gesetz regelt den rechtlichen Rahmen für Postdienste und Paketzustelldienste. Es regelt insbesondere:
- a) die Erbringung von Postdiensten und Paketzustelldiensten;
- b) die Erbringung und Finanzierung eines Universaldienstes;
- c) die Einrichtung einer nationalen Regulierungsbehörde;
- d) die Marktaufsicht.
2) Es stellt durch Regulierung der Märkte für Postdienste und Paketzustelldienste die zuverlässige Versorgung mit vielfältigen und qualitativ hochwertigen Postdiensten bzw. Paketzustelldiensten in einem dem Wettbewerb geöffneten Markt sicher.
3) Es dient zudem der Umsetzung bzw. Durchführung folgender EWR-Rechtsvorschriften:
- a) Richtlinie 97/67/EG über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität[^2];
- b) Verordnung (EU) 2018/644 über grenzüberschreitende Paketzustelldienste[^3].
4) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften nach Abs. 3 ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
Art. 2
Geltungsbereich
1) Dieses Gesetz gilt für die gewerbsmässige Erbringung von Postdiensten und Paketzustelldiensten für Dritte.
2) Es gilt auch für den Postverkehr mit dem Ausland, soweit nicht völkerrechtliche Verträge und die zu deren Durchführung erlassenen Gesetze etwas anderes bestimmen.
Art. 3
Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
- a) "Postdienste": die Dienste im Zusammenhang mit der Abholung, dem Sortieren, dem Transport und der Zustellung von Postsendungen;
- b) "Paketzustelldienste": die Dienste im Zusammenhang mit der Abholung, dem Sortieren, dem Transport und der Zustellung von Paketen;
- c) "Abholung": das Einsammeln der Postsendungen durch einen Postdiensteanbieter;
- d) "Zustellung": die Bearbeitungsschritte vom Sortieren in den Zustellzentren bis zur Aushändigung der Sendungen an die Empfänger;
- e) "Postsendung": eine adressierte Sendung in der endgültigen Form, in der sie von einem Postdiensteanbieter übernommen wird. Es handelt sich dabei neben Briefsendungen beispielsweise um Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften sowie um Pakete, die Waren mit oder ohne Handelswert enthalten;
- f) "Briefsendung": eine Mitteilung in schriftlicher Form auf einem physischen Träger jeglicher Art, die befördert und an die vom Absender auf der Sendung selbst oder ihrer Verpackung angegebene Anschrift zugestellt wird; Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften gelten nicht als Briefsendungen;
- g) "Einschreibsendung": eine Postsendung, die durch den Postdiensteanbieter pauschal gegen Verlust, Entwendung oder Beschädigung versichert wird und bei der dem Absender, gegebenenfalls auf sein Verlangen, eine Bestätigung über die Entgegennahme der Sendung und/oder ihre Aushändigung an den Empfänger erteilt wird;
- h) "Wertsendung": eine Postsendung, die durch den Postdiensteanbieter in Höhe des vom Absender angegebenen Wertes gegen Verlust, Entwendung oder Beschädigung versichert wird;
- i) "Paket": eine Postsendung mit Waren mit oder ohne Handelswert, ausser einer Briefsendung, mit einem Höchstgewicht von 31,5 kg;
- k) "Postdiensteanbieter": ein Unternehmen, das einen oder mehrere Postdienste erbringt;
- l) "Paketzustelldienstanbieter": ein Unternehmen, das einen oder mehrere Paketzustelldienste erbringt, mit Ausnahme von Unternehmen, die nur in einem EWR-Mitgliedstaat niedergelassen sind, ausschliesslich inländische Paketzustelldienste im Rahmen eines Kaufvertrags erbringen und innerhalb dieses Vertrags die Waren, die Vertragsgegenstand sind, dem Nutzer persönlich zustellen;
- m) "Absender": die natürliche oder juristische Person, die Urheber von Postsendungen ist;
- n) "Nutzer": die natürliche oder juristische Person, die einen Postdienst als Absender oder Empfänger in Anspruch nimmt;
- o) "Zugangspunkte": die Einrichtungen, einschliesslich der für die Allgemeinheit bestimmten Postbriefkästen auf öffentlichen Wegen oder in den Räumlichkeiten eines Postdiensteanbieters, wo die Absender ihre Postsendungen abgeben können;
- p) "Universaldiensteanbieter": ein öffentlicher oder privater Postdiensteanbieter, der Leistungen des Universaldienstes ganz oder teilweise erbringt und dessen Identität der EFTA-Überwachungsbehörde (ESA) nach Massgabe von Art. 4 der Richtlinie 97/67/EG mitgeteilt wurde.
2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen der anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften, insbesondere der Richtlinie 97/67/EG und der Verordnung (EU) 2018/644, ergänzend Anwendung.
3) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
Art. 4
Postgeheimnis
1) Postdiensteanbieter haben während und auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit jede wie immer geartete Mitteilung über Postsendungen an andere Personen als an den Absender oder den Empfänger zu unterlassen, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich anderes bestimmt ist.
2) Die Geheimhaltungspflicht steht der Erstattung von Anzeigen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen, die von Amts wegen zu verfolgen sind, nicht entgegen.
3) Soweit nicht gesetzlich ausdrücklich anderes bestimmt ist, dürfen Postsendungen, deren Übernahme vom Empfänger zu bestätigen ist, auch an Personen abgegeben werden, die an der auf der Postsendung angegebenen Abgabestelle des Empfängers anwesend sind, wenn nur dadurch die Abgabe der Sendung möglich ist und weder Absender noch Empfänger diese Abgabemöglichkeit ausgeschlossen haben. An diese Personen dürfen Postsendungen auch an einem Abholpunkt abgegeben werden.
4) Ist an der angegebenen Abgabestelle keine empfangsberechtigte Person anwesend, dürfen für eine natürliche Person bestimmte Pakete auch an Wohnungs- oder Hausnachbarn abgegeben werden, wenn weder Absender noch Empfänger diese Abgabemöglichkeit ausgeschlossen haben; davon ist der Empfänger schriftlich zu verständigen.
5) Ein Postdiensteanbieter darf verschlossene Postsendungen, deren Abgabe an den Empfänger oder den Absender nicht möglich oder zulässig ist, zur Ermittlung des Absenders oder des Empfängers sowie zur Verhinderung von Schäden öffnen.
6) Postsendungen, die sich im Zuge der Erbringung des Postdienstes in Gewahrsam des Postdiensteanbieters befinden, dürfen keinen gegen diesen gerichteten exekutionsrechtlichen oder sonstigen behördlichen Zwangsmassnahmen unterworfen werden, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich anderes bestimmt ist. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Durchsuchung und Beschlagnahme sowie die Beschlagnahme und Eröffnung von Briefen und anderen Sendungen bleiben unberührt.
II. Erbringung von Postdiensten und Paketzustelldiensten
Art. 5
Meldepflicht
1) Postdiensteanbieter haben die Aufnahme, Änderung oder Einstellung der Erbringung von Postdiensten im Inland der Regulierungsbehörde vorgängig in einer von dieser vorgegeben Form zu melden.
2) Die Meldung nach Abs. 1 hat folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:
- a) den Namen, die Rechtsstellung und die Rechtsform, die Nummer der Eintragung in ein Handelsregister oder ähnliches Register, die Mehrwertsteuer-Nummer (MwSt-Nr.) oder die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID-Nr.), den Sitz und die Zustelladresse des Postdiensteanbieters;
- b) die Kontaktdaten einer vertretungsbefugten Person oder eines Zustellungsbevollmächtigten im Inland;
- c) einen aktuellen Auszug aus einem Handelsregister oder ähnlichen Register;
- d) die Merkmale und eine detaillierte Beschreibung der von den Postdiensteanbietern angebotenen Dienste.
3) Die gemeldeten Postdiensteanbieter werden von der Regulierungsbehörde in einem Register geführt und in geeigneter Weise veröffentlicht.
4) Die Regierung kann in Übereinstimmung mit Art. 9 der Richtlinie 97/67/EG das Nähere über die Meldepflicht für Postdiensteanbieter mit Verordnung regeln.
Art. 6
Pflichten der Postdiensteanbieter
1) Postdiensteanbieter, die ihre Dienste im Inland erbringen, haben:
- a) in geeigneter Form dafür zu sorgen, dass Postsendungen und Mitarbeiter im Zustelldienst, auch von Unterauftragnehmern, dem Unternehmen zugeordnet werden können;
- b) die Nutzer über die angebotenen Dienste und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, einschliesslich detaillierter Angaben zu den den Nutzern offenstehenden Beschwerdeverfahren und zu potenziellen Haftungsbeschränkungen, sowie deren Preise und Qualität zu informieren und diese Informationen in geeigneter Form zu veröffentlichen;
- c) für die Bearbeitung von Beschwerden der Nutzer, insbesondere bei Verlust, Entwendung oder Beschädigung von Postsendungen sowie bei Verstoss gegen die Qualitätsnormen, leicht zugängliche, einfache, transparente und kostengünstige Verfahren einzurichten;
- d) Postsendungen, die in den Betrieb eines anderen Postdiensteanbieters als desjenigen, dem der Absender die Sendung eingeliefert hat, gelangen, innerhalb eines angemessenen Zeitraums und zu angemessenen, objektiv gerechtfertigten, transparenten und nichtdiskriminierenden Bedingungen und Preisen zu bearbeiten;
- e) die Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen nachzuweisen.
2) Die Regierung kann das Nähere über die Pflichten der Postdiensteanbieter mit Verordnung regeln.
Art. 7
Pflichten der Paketzustelldienstanbieter
1) Paketzustelldienstanbieter, die in Liechtenstein niedergelassen sind, haben die Pflichten nach Art. 4, 5 und 7 der Verordnung (EU) 2018/644 zu erfüllen.
2) In einem Drittstaat niedergelassene Paketzustelldienstanbieter, die Paketzustelldienste im Inland erbringen, haben der Regulierungsbehörde alle erforderlichen Informationen, insbesondere zu ihrem Unternehmen und den von ihnen angebotenen Paketzustelldiensten, einschliesslich den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Tarifen und Verbraucherinformationen, zu übermitteln.
3) Die Regierung kann das Nähere über die Pflichten der Paketzustelldienstanbieter mit Verordnung regeln.
Art. 8
Zugang zu Adressdaten
1) Jeder, der ein Dateisystem mit Adressdaten eines Empfängers oder Daten über die vorübergehende Einstellung der Postzustellung auf Verlangen des Empfängers betreibt, ist verpflichtet, Postdiensteanbietern mit einem berechtigten Interesse auf deren Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist und zu angemessenen, objektiv gerechtfertigten, transparenten und nichtdiskriminierenden Bedingungen sowie zu kostenorientierten Preisen Zugang zu Adressdaten zu gewähren, die für eine effiziente Postzustellung erforderlich sind, sofern der Empfänger den Zugang zu seinen Adressdaten nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat.
2) Die beteiligten Postdiensteanbieter regeln die Bedingungen des Zugangs zu den Adressdaten in einer Vereinbarung. Der Regulierungsbehörde ist eine Kopie der Vereinbarung zu übermitteln.
3) Kommt zwischen den beteiligten Postdiensteanbietern keine Vereinbarung innerhalb angemessener Frist zustande, so kann die Regulierungsbehörde zur Entscheidung angerufen werden. Die Regulierungsbehörde entscheidet über das berechtigte Interesse und legt die Bedingungen des Zugangs zu den Adressdaten, einschliesslich eines Preises, fest.
4) Die Regierung kann das Nähere über den Zugang zu Adressdaten mit Verordnung regeln.
Art. 9
Zugang zu Zugangspunkten
1) Jeder, der Zugangspunkte betreibt, hat anderen Postdiensteanbietern mit einem berechtigen Interesse Zugang zu seinen Zugangspunkten zu angemessenen, objektiv gerechtfertigten, transparenten und nichtdiskriminierenden Bedingungen und Preisen zu gewähren, die für eine effiziente Erbringung von Postdiensten bzw. Paketzustelldiensten erforderlich sind.
2) Art. 8 Abs. 2 bis 4 gilt sinngemäss.
III. Universaldienst
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 10
Begriff und Umfang
1) Der Universaldienst ist die Bereitstellung eines Mindestangebotes an Postdiensten bestimmter Qualität zu erschwinglichen Preisen für alle Nutzer.
2) Der Universaldienst umfasst:
- a) die Annahme, die Abholung, das Sortieren, den Transport und die Zustellung von Briefsendungen bis 2 kg;
- b) die Annahme, die Abholung, das Sortieren, den Transport und die Zustellung von anderen Postsendungen bis 20 kg;
- c) die Dienste für Einschreib- und Wertsendungen;
- d) die Zustellung behördlicher Dokumente nach dem Zustellgesetz;
- e) die Beförderung von Blindensendungen; und
- f) die flächendeckende Versorgung mit Zugangspunkten.
3) Der Universaldienst ausserhalb des EWR umfasst mindestens die im Weltpostvertrag als obligatorisch festgelegten Postdienstleistungen. Die Regierung regelt das Nähere über den Umfang des Universaldienstes ausserhalb des EWR mit Verordnung.
Art. 11
Universaldiensteanbieter
1) Unter Berücksichtigung der landesspezifischen Gegebenheiten, insbesondere des Versorgungsbedarfs im gesamten Staatsgebiet, bezeichnet die Regierung ein Unternehmen zur Erbringung der Universaldienstleistungen (Universaldiensteanbieter).
2) In periodischen Abständen oder infolge eines begründeten Antrags eines Universaldiensteanbieters, mindestens aber alle zehn Jahre, evaluiert die Regierung den Universaldienst und die an einen Universaldiensteanbieter zu stellenden Anforderungen.
3) Die Regierung kann in Übereinstimmung mit Art. 4 der Richtlinie 97/67/EG das Nähere über den Universaldiensteanbieter mit Verordnung regeln.
Art. 12
Erbringung des Universaldienstes
1) Die Regierung regelt nach Anhörung der Regulierungsbehörde und in Übereinstimmung mit Art. 3 bis 6 und 13 bis 19 der Richtlinie 97/67/EG die Erbringung des Universaldienstes im Inland und innerhalb des EWR mit Verordnung, insbesondere in Bezug auf:
- a) die jeweiligen Kategorien von Postdiensten im Rahmen des Universaldienstes;
- b) die Arten von Postsendungen, auf die sich der Universaldienst bezieht;
- c) die Qualität der Postdienste nach Bst. a, die für die jeweiligen Kategorien von Postdienstleistungen unterschiedlich festgelegt werden kann;
- d) die ordnungsgemässe postalische Erbringung des Universaldienstes;
- e) die Art und Weise, wie Postsendungen einem Universaldiensteanbieter eingeliefert werden;
- f) die Vorschriften über Lage, Abmessungen und andere Eigenschaften von Einrichtungen, bei denen die Empfänger ihre Postsendungen empfangen können (Empfangspunkt), die für die Zustellung von Postsendungen bestimmt sind, sowie das Vorgehen bei Zustellschwierigkeiten;
- g) die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Tarifierungsgrundsätze des Universaldiensteanbieters und deren Genehmigung durch die Regulierungsbehörde;
- h) die Grundsätze für Endvergütungen im grenzüberschreitenden Postdienst innerhalb des EWR.
2) Die Regierung regelt nach Anhörung der Regulierungsbehörde und unter Berücksichtigung des Weltpostvertrags die Erbringung des Universaldienstes ausserhalb des EWR, insbesondere in Bezug auf die in Abs. 1 genannten Fälle, mit Verordnung.
Art. 13
Benützung öffentlichen Grundes
1) Für die Errichtung von Einrichtungen, die zur Erbringung des Universaldienstes erforderlich sind, kann der Universaldiensteanbieter im Einvernehmen mit dem Eigentümer öffentlichen Grund unentgeltlich und ohne gesonderte Bewilligung benützen.
2) Die Regierung kann das Nähere über die Benützung öffentlichen Grundes mit Verordnung regeln.
B. Preisregulierung und Kostenrechnung
Art. 14
Preisregulierung
1) Die Preise des Universaldienstes sind so zu gestalten, dass sie für alle Nutzer erschwinglich, den Kosten angenähert, transparent und nichtdiskriminierend sind. Die Preise für inländische Postsendungen sind distanzunabhängig festzulegen.
2) Die Anwendung eines einheitlichen Preises für den Universaldienst schliesst nicht das Recht des Universaldiensteanbieters aus, mit einzelnen Nutzern individuelle Preisvereinbarungen zu treffen oder Sondertarife vorzusehen, die den im Vergleich zum Standarddienst eingesparten Kosten Rechnung tragen. Diese Preisnachlässe sind nichtdiskriminierend auf alle anderen Nutzer, die Sendungen unter vergleichbaren Bedingungen einliefern, anzuwenden. Die Kriterien einschliesslich der Höhe der gewährten Preisnachlässe für solche individuellen Preisvereinbarungen und Sondertarife sind der Regulierungsbehörde zur Prüfung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung unaufgefordert anzuzeigen.
3) Bei der Festlegung und Prüfung der Erschwinglichkeit von Preisen nach Abs. 1 sind insbesondere das verfügbare Einkommen der Privathaushalte sowie das allgemeine Preisniveau für Dienstleistungen und deren Entwicklung in Betracht zu ziehen.
Art. 15
Kostenrechnungssystem und getrennte Buchführung
1) Der Universaldiensteanbieter hat in seinen internen Kostenrechnungssystemen jeweils getrennte Konten für zum Universaldienst gehörende Dienste einerseits und für die nicht zum Universaldienst gehörenden Dienste andererseits zu führen. Die internen Kostenrechnungssysteme sind auf der Grundlage einheitlich angewandter und sachlich zu rechtfertigender Grundsätze der Kostenrechnung zu gestalten und zu führen.
2) Der Universaldiensteanbieter legt seinen Jahresabschluss und das interne Kostenrechnungssystem einer Revisionsstelle zur Prüfung vor und veröffentlicht den revidierten Abschluss. Er sorgt dafür, dass die Revisionsstelle jährlich die Übereinstimmung der internen Kostenrechnungssysteme mit den Bestimmungen dieses Artikels und den Vorgaben der Regulierungsbehörde überprüft und eine diesbezügliche Konformitätsfeststellung veröffentlicht.
3) Die Regulierungsbehörde kann in Übereinstimmung mit Art. 14 und 15 der Richtlinie 97/67/EG die Anforderungen zur Kostenrechnung mit Verfügung festlegen.
C. Finanzierung des Universaldienstes
Art. 16
Grundsatz
Die Kosten des Universaldienstes sind grundsätzlich vom Universaldiensteanbieter zu tragen. Die Erbringung des Universaldienstes hat insbesondere den Prinzipien der Effizienz und Kostendeckung zu entsprechen.
Art. 17
Finanzieller Ausgleich der Nettokosten des Universaldienstes
1) Für die nachweislichen Nettokosten des Universaldienstes im Inland und innerhalb des EWR, die trotz wirtschaftlicher Betriebsführung nicht gedeckt werden können und eine unverhältnismässige finanzielle Belastung für den Universaldiensteanbieter darstellen, kann dieser einen Antrag auf finanziellen Ausgleich an die Regulierungsbehörde stellen.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.