Finanzausgleichsgesetz (FinAG) vom 2. März 2023

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2023-04-25
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand

Dieses Gesetz regelt die nicht zweckgebundenen Finanzausgleichszahlungen zwischen dem Land und den Gemeinden.

Art. 2

Zweck der Finanzausgleichszahlungen

Finanzausgleichszahlungen nach diesem Gesetz bezwecken:

Art. 3

Anspruchsberechtigung und Abgabepflicht

1) Anspruch auf Finanzausgleichszahlungen haben Gemeinden, deren Steuerkraft zur Finanzierung der ihnen obliegenden öffentlichen Aufgaben nicht ausreicht.

2) Finanzausgleichszahlungen haben Gemeinden zu entrichten, deren Steuerkraft die durchschnittliche Steuerkraft übersteigt.

II. Grundlagen für die Berechnung der Finanzausgleichszahlungen

Art. 4

Grundsatz

Die Höhe der Finanzausgleichszahlungen ist abhängig:

Art. 5

Horizontaler Ausgleichssatz

1) Der Landtag legt den horizontalen Ausgleichssatz als Faktor (h) auf Vorschlag der Regierung für eine Vierjahresperiode fest.

2) Der horizontale Ausgleichssatz liegt zwischen 20 % und 40 %.

3) Die Regierung unterbreitet dem Landtag ihren Vorschlag nach Abs. 1 im zweiten Jahr vor Beginn einer neuen Vierjahresperiode.

Art. 6

Mindestfinanzbedarf

1) Der Finanzbedarf der Gemeinden errechnet sich aus den durchschnittlichen Pro-Kopf-Ausgaben aller Gemeinden der vorangegangenen letzten vier Jahre vor Antragstellung durch die Regierung nach Massgabe von Abs. 3.

2) Die Pro-Kopf-Ausgaben nach Abs. 1 setzen sich zusammen aus:

3) Der Mindestfinanzbedarf errechnet sich aus der Multiplikation des Finanzbedarfs nach Abs. 1 mit einem vom Landtag auf Vorschlag der Regierung festzulegenden Faktor (k), der zwischen 0 und 1 liegt und für eine Vierjahresperiode festgelegt wird. Die Regierung unterbreitet dem Landtag ihren Vorschlag im zweiten Jahr vor Beginn einer neuen Vierjahresperiode.

Art. 7

Steuerkraft

1) Die Steuerkraft setzt sich aus den Einnahmen aus der Vermögens- und Erwerbssteuer einschliesslich der Widmungssteuer nach Abs. 2 (berechnet auf der Grundlage eines standardisierten Gemeindesteuerzuschlags von 150 %) und 70 % der Gemeindeanteile an der Ertragssteuer zusammen, dividiert durch die Einwohnerzahl der Gemeinde per Ende des Vorjahres.

2) Widmungssteuern einer Gemeinde, welche in einem Jahr einen Betrag von 100 000 Franken übersteigen, werden auf der Basis der einzelnen Veranlagung linear über einen Zeitraum von elf Jahren für die Berechnung der Steuerkraft berücksichtigt, erstmals im Folgejahr der Veranlagung.

3) Die durchschnittliche Steuerkraft entspricht der Summe der Steuerkraft aller Gemeinden, dividiert durch die Einwohnerzahl des Landes per Ende des Vorjahres.

III. Berechnung und Ausrichtung der Finanzausgleichszahlungen

Art. 8

Stufenweise Berechnung

Die Finanzausgleichszahlungen werden jährlich stufenweise berechnet auf der Grundlage eines:

Art. 9

Horizontaler Ausgleich

1) Gemeinden, deren Steuerkraft (Art. 7 Abs. 1) die durchschnittliche Steuerkraft (Art. 7 Abs. 3) unterschreitet, erhalten horizontale Finanzausgleichszahlungen.

2) Gemeinden, deren Steuerkraft (Art. 7 Abs. 1) die durchschnittliche Steuerkraft (Art. 7 Abs. 3) übersteigt, haben horizontale Finanzausgleichszahlungen zu entrichten.

3) Die Höhe der horizontalen Finanzausgleichszahlungen ergibt sich aus der Multiplikation der Differenz zwischen der Steuerkraft und der durchschnittlichen Steuerkraft pro Kopf mit dem Faktor (h) sowie der Einwohnerzahl per Ende des Vorjahres.

Art. 10

Ausgleich des Mindestfinanzbedarfs

1) Gemeinden, deren Steuerkraft (Art. 7 Abs. 1) einschliesslich der horizontalen Finanzausgleichszahlungen (Art. 9) pro Kopf unter dem Mindestfinanzbedarf liegt, erhalten einen Ausgleichsbeitrag.

2) Die Höhe des Ausgleichsbeitrags berechnet sich aus der Differenz zwischen dem Mindestfinanzbedarf und der Steuerkraft einschliesslich der horizontalen Finanzausgleichszahlungen pro Kopf multipliziert mit der Einwohnerzahl einer Gemeinde per Ende des Vorjahres.

Art. 11

Zuschlag für die Kleinheit

1) Gemeinden, deren Einwohnerzahl per Ende des Vorjahres unter 3 300 liegt und deren Steuerkraft (Art. 7 Abs. 1) einschliesslich der horizontalen Finanzausgleichszahlungen (Art. 9) pro Kopf unter dem Finanzbedarf nach Art. 6 Abs. 1 liegt, erhalten einen Zuschlag für die Kleinheit.

2) Die Höhe des Zuschlags berechnet sich aus der Differenz zwischen der Zahl 3 300 und der Einwohnerzahl einer Gemeinde per Ende des Vorjahres multipliziert mit:

Art. 12

Sonderzuschlag für das Naherholungsgebiet

Für die Deckung der Kosten des Naherholungsgebietes Steg-Malbun-Silum-Masescha-Gaflei erhält die Gemeinde Triesenberg einen Sonderzuschlag von 3 400 000 Franken.

Art. 13

Zeitpunkt der Berechnung und Ausrichtung der Finanzausgleichszahlungen

1) Die Berechnung und Ausrichtung der Finanzausgleichszahlungen erfolgt bei Vorliegen der notwendigen Steuerdaten im Zuge des Rechnungsabschlusses des Landes.

2) Die Regierung kann während des Jahres Akontozahlungen an die Gemeinden leisten oder von diesen erheben.

IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 14

Durchführungsverordnung

Die Regierung erlässt die zur Durchführung des Gesetzes notwendigen Verordnungen.

Art. 15

Übergangsbestimmungen

1) Für das Rechnungsjahr 2023 findet das bisherige Recht Anwendung.

2) Der Faktor (k) zur Berechnung des Mindestfinanzbedarfs (Art. 6 Abs. 3) wird für die Jahre 2024 bis 2027 mit 0.65 festgelegt.

3) Der Faktor (h) zur Berechnung des horizontalen Ausgleichs (Art. 9 Abs. 3) wird für die Jahre 2024 bis 2027 mit 37 % festgelegt.

Art. 16

Aufhebung bisherigen Rechts

Das Finanzausgleichsgesetz (FinAG) vom 24. Oktober 2007, LGBl. 2007 Nr. 336, in der geltenden Fassung, wird aufgehoben.

Art. 17

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz

gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef

[^1]: Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 116/2022 und 4/2023

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.